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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-06-10 · Heft 18 (10.6.1837) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 18 (10.6.1837)
Date
1837-06-10
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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I. Jahrgang. gemeint No. 18. Zeitung des Zudenthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit Köirigl. Sächsischer allergnädigster Concession.) Leipzig, den 10. Juni 1837. Politik Zeitungsnachrichten. (Schluß des in N. 16. abgebrochenen Artikels aus Hamburg.) Der Zweck (§. 13.) des ganzen Institutes verlangt, wenn nicht seine' wohlthätigen Wirkungen und deren möglichste Ausdehnung vereitelt werden, und der Gesammtzweck unter dem Mißbrauche Einzelner leiden soll, daß die entschiedenste Strenge nt. Betreff der Rückzahlung der dargeliehenen Gelder zum festen Princip gemacht werde. Es soll daher die Administration verpflichtet sein, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten, auch nicht etwa eine anderweitige Sicherheit durch Bürgen oder Pfandck für den fälligen Terminal-Abtrag gestellt wird, vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Verfalltage zur gerichtlichen Klage zu schreiten, und soll sodann sofort das ganze noch schuldige Capital fällig und klagbar fein. Nur in den Fällen, wo die Administration die feste und sichere moralische Uebrrzeugung gewonnen hat, daß aufgerichtlichem Wege keine Befriedigung weder ganz noch theilweise werde erlangt werden können, ist sie berechtigt, ein Arrangement mit dem Schuldner durch Stundungs- oder Remisstonsverträge zu treffen. Die Administration (§. 14.) ist befugt, die Namen der säumigen Schuldner überdies ihren öffentlichen Jahresberichten cinzuverleiben. Im Uebrigen aber, und bis auf den Fall, daß der Schuldner säumig geworden, hat die Administration die heilige Verpflichtung, über die vonihr bewilligten Untersiützungm, so wie selbst, über die von ihr zurückgcwiesenen Anträge das tiefste Stillschweigen zu beobachten. Die Administration (§. 15.) der Stiftung besteht aus fünf Personen, deren erste Ernennung sich der Stifter Vorbehalt. Die zuerst Ernatmten werden drei Jahre in ihrem Amte verbleiben. Hernach tritt alljährlich einer der Administratoren nach der Reihenfolge, in welcher sie ernannt sind, aus, und geschieht die Ersetzung in diesem Falle, so wie bei jedem anderweitig veranlaßten Ausscheiden, durch Wahl von der Administration selbst. Der Ausgetretene, kann nach Ablauf eines Jahres von Neuem zum Administrator erwählt werden. Die Administration (tz. 20.) ist unter keinem Borwande gehalten, den Entscheidungen, welche sie 'auf eingereichte Darlehnsgesuche abgibt, Motive hinzuzufügen. Gegen ihre Entscheidungen soll keinerlei Recurs oder Beschwerdeführung der Betheiligim auf irgend einem denkbaren Wege stattfinden können. Namentlich verzichtet der Stifter auch seknestheils auf jede Beftrgniß, in die Entscheidungen Der Administration einzugreifen, oder auf die Gestattung oder Nichtgestattung eines Gesuchs irgend einen Einfluß zu üben, wie er denn überhaupt sich und seinen Nachkommen durchaus keine weiteren Rechte in Bezug auf diese Stiftung Vorbehalt, als'daß während seinen Lebzeiten ohne seine Zustimmung keine Veränderung in den Statuten gemacht werden, und daß ihm, und nach seinem Tode seinem Sohne Carl unts seinm Schwiegersöhnen, alljährlich die Bilanz, nebst einem Bericht über dm Fortgang des Institutes, zur Nachricht mitgethcilt werden soll. Dagegen aber (§. 21.) wird alljährlich der Bestand der Stiftung und die inzwischen geführte Verwaltung von einem Revisor geprüft werdm, den der Hamburger Senat aus feinen Mitgliedern alljährlich emmnen wird, und dem zu diesem Ende sämmtliche Bilanzen, Bücher, Protokolle, Belege und Dokummte vorzulcgm sind. Die (§. 22.) zur Verwaltung der Anstalt erforderlichen Unkostm, zu denm auch ein jährliches Ehrengeschenk von einem Portugalöser an jedes Administrationsmitglied gehört, so wie ein jährliches Ehrengeschenk von einem Portugalöser für den 8. T. Revisor, sollen aus dem jedesmal vorhandenen Fonds, wie sich von selbst versteht, vorweg genommen werden. Urbrigens-können alle augmblicklich müßig stehmden Fonds zur Diskontirung von hiesigen solidm kaufmännischen Wechseln, unter Ausschluß von eigmm oder sogenannten Sola-Wechseln, verwendet werdm. Da es sich (§. 23.) erst im Fortgänge der Anstalt am. besten bewahren kann, ob alle einzelnen Bestimmungm dieser Stamtm dem bcabsichtigtm Zweck und den gehegtm Erwartungen cntfprechm, so soll zuerst nach Verlauf dreier Jahre, von Anfang der Wirksamkeit des Institutes gerechnet, und hernach alle zehn Jahre eine Revision der Statutm vorgmommcn werdm. Die in Folge einer folchm Revision etwa zu treffenden Modificationen dürfen aber niemals in dem Zwecke der Stiftung noch in der Unveräußerlichkeit des inscribirtm Capitals, noch in dm als Minimum und. Maximum fefrgesetztm Summm, noch in der festgesetzten Qualifikationder Hülfesuchendm, irgend etwas ändern. Ueberdics sollen die anderweitig zulässigen AbänderungM nur auf einstimmigm Beschluß samrntlicher fünf Administrations - Mitglieder, unter hinzukommcnder Bestätigung des Hamburger Senats, getroffm werdm können. Sv lange der Stifter lebt, ist auch sein Consms dazu erforderlich. Die Stiftung ist unter dem 20. April vom Smate bestätigt wordm. Wir brauchm wohl nicht auf die musterhafte Besonnmheit und Zweckmäßigkeit dieser Statuten auftncrksam zu machm, die ganz geeignet fein werdm, der Anstalt ein bleibendes Verdimst zu sichem. (Privatmrttheiwng.)

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