Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 16 (6.6.1837)
- Date
- 1837-06-06
- Page
- Seite 63 (sequence 3)
- Language
- German
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63 Hebung sich rechtfertigen. Um jedoch kerne Rechte zu kränken und um kerne Entschädigungs-Ansprüche hervorzurufen, ist in dem Artikel ausgesprochen, daß die Verpflichtung erst nach dem Abgänge der jetzigen Berechtigten erlösche. Eine Entschädigung der Pfarrstelle selbst für das künftige Wegfallen dieser Einnahme wird um so weniger gefordert werden können, als die fragliche Einrichtung nicht auf einem Realrechte oder auf einer Zusicherung von Seiten Einzelner oder des Staats, sondern nur auf Verfügungen der Behörden und auf Bedingungen beruht, welche dieselben bei Ertheilung von Genehmigungen zum Ankauf von Häusern u. s. w. gestellt haben.« Art. 31. Jeder im Königreiche wohnhafte Jude muß einer Synagogen-Gemeinde angehören.- Art. 32. An jedem Sabbath und an allen israelitischen Festtagen ist von dem Rabbiner oder von dem sonstigen Synagogendiener über religiöse Gegenstände vor der Synagogengemeinde wenigstens Ein Vortrag in deutscher Sprache zu halten. Art. 33. In der Synagoge hat Jeder sich.der bestehenden oder mit Genehmigung der Landdrostei festzüstellendcn - Synagogen-Ordnung zu unterwerfen. Art. 34. 35. Die Zulassung neuer jüdischer Schulen und die Beibehaltung der vorhandenen setzt die Nachweisung bei der Landdrostei voraus, daß für gehörigen Unterricht in allgemeinen Kenntnissen durch einen befähigten und geprüften Lehrer, für angemessene Diensteinnahme desselben und für sonstige Bedürfnisse der Schulanstalt genügend gesorgt sei. Eine solche Schule muß von den jüdischen Kindern währmd der Jahre der Schulpstichtigkeit, welche für die christlichen Schulkinder besteht, besucht werden. Gegen jüdische Eltern finden zur Erwirkung des vorschriftmaßigen Schulbesuches die für christliche Eltern bestehenden Vorschriften Anwendung. Art. .37. 38. Besteht keine besondere jüdische Schule, so müssen die Kinder der Juden an dem Unterrichte in der christl. Ortsschule Theil nehmen. Diese Verpflichtung bezieht sich jedoch nicht auf die Theilnahme an der christlichen Religionslehre. Den jüdischen Kindern darf die Theilnahme an dem Umerrichte in der christlichen Schule 'nicht versagt werden. Art. 40. Jüdische Hauslehrer können nur nach vorgängiger Prüfung, und mit Genehmigung des Landrabbiners angenommen werden. Art. 41. Der Landrabbincv hat dahin zu sehen, daß es den jüdischen Kindern nicht an Religionsunterrichte fehle. Art. 44—46. In Ansehung des Gerichtsstandes und des Vormundschaftswesens tritt 4tin Unterschied zwischen Christen und Juden ein. Die privatrechtlichen Verhältnisse der Juden sind nach denselben Gesetzen und Rechten, wie die der Christen, zu beurtheilen. Bei denjenigm Handlungen, welche wegen Verschiedenheit der Religion an besondere Erfordernisse gebunden sind, ist jedoch die Beobachtung derselben zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts uothwendig. Namentlich bleiben in Ansehung der Eidesleistungen, des Aufgcbors und der Trauung, so wie der Präsentation und Protestation der Wechsel am Sabbath und an jüdischen Feiertagen die bestehenden Abweichungen in Kraft. Art. 47. Die Trennung jüdischer Ehen kann nur durch Erkenntniß der bürgerlichen Gerichte erfolgen. Eine Trennung jüdischer Ehen durch Richterftruch hat volle Rechtswirkung. Die Ertheilung eines Scheidebriefes ist dazu nicht erforderlich. Art. 48. Die Ehe zwischen Christen und Juden bleibt verboten. (Fortsetzung folgt.) Predigtentwürfe. 4. nia ■nn« .w Einleitung: 3Mos. 18, 5. (Parasch. d. T.) Wie haben wir zu handeln, daß wir leben? Thema: Die Handlungen des Menschen. Text: Jesaias 11, 2. Die Handlungen des Menschen nach einer alten rabbinischen Eintheilung (R. Juda Levita, R. Salomo Arama, R. Salomo Jebeth in '»122):. 1) in die göttlichen, — die sich auf Gon beziehen, die gottesdienstlichen, rein religiösen— wies 'rrivn ivs der Geist Gottes, die Andacht, die göttliche Begeisterung bÄm Gottesdienste. 2) die natürlichen — für die Bedürfnisse der menschlichen Natur — wie? Siro* n»2n m*">, d. i. die Mäßigkeit (nach Spr. Sal. 14,'16.), denn das Weh des Menschen ist das Nimmerbeftiedigtsein, die. Weisbcit aber lehrt uns die Dinge vom rechten Standpunkte auffassen, die Klugheit, das rechte Maaß zu halten. 3) die zufälligen — gibt es Zufall? Sobald wir von Gott sprechen, nicht, dann nur nnau) Vorsehung, aber wenn wir von Menschen sprechen, allerdings, Handlungen, zu denen er durch die Verkettung der Umstände gezwungen ist — wie? N2LS irn Rath und Kraft. 4) ö^nrö», die Handlungen aus freier Wahl (bei den göttlichen Handl. die Frage: ob er sie recht und ganz thut, bei der natürlichen, nicht zu viel thm, bei den zufälligen, wie er sie thue, hier: ob er sie überhaupt thnc?), —^ wie? 'n nsi »rn die Erkennmiß und Gottesfurcht. Spr. Sal. 9, 10. zu handeln stets aus höchstem Standpunkte und im Gedenken an Gott und Rechenschaft.