Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 16 (6.6.1837)
- Date
- 1837-06-06
- Page
- Seite 62 (sequence 2)
- Language
- German
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62 schm Gemeinden zu beschranken. Mit dem Tuge jedoch, wo die Juden in Hamburg zur ungehinderten Ausübung jeder bürgerliche» Erwerbstssätigkei.t gleich dm Christen gesetzlich zugelassen werden, soll diese Beschränkung aufhören. Geschäfte (§. 5.), die ihrer Natur nach einm relativ sicherem Erwerb gewähren, wie Handwerke, Künste, Landbau oder Fabriken, sollen vorzugsweise beachtet «erden und dm mehr der Gefahr ausgesetzten Geschäften vorangehm, ohne diese jedoch auszuschließen. Wer ein Darlehm (§. 9.) von der Stiftung zu erhaltm wünscht, hat eine schriftliche Anmeldung dazu bei dm Administratorm der Stiftung einzureichm, welche begleitet sein muß: ») von einem Zeugnisse von mindestms zwei achtbarm hiesigm Einwohnem, welches über dm moralischm Charakter eine gmügmde Auskunft ertheilt; i») von einer gmaum Uebersicht seiner finanziellm.VerhälMisse und c) falls er ein Handwecker. oder Künstler ist, von einem Gutachten Sachverständiger hinsichtlich seiner technischen öder künstlerischen Fähigkeitm, insoweit ein solches zu erlangen sieht. Die Darlehm (§. 11.) sollen in der Regel ohne alle Bürgschaft oder sonstige für die Rückzahlung zu stellmde Sicherheit geleistet werdm; in einzelnm Fallm jedoch steht es der Administration zu, hiervon eine Ausnahme zu machen. (Schluß folgt.) Ausführlicher Bericht über das neue Gesetz in Betreff der Israeliten im- . Königreiche Hannover. (Fortsetzung.) Art. .9 —13. Zur selbstständigen Besetzung jüdischer Landeseinwohner soll Erlaubniß der Obrigkeit nothwmdig sein. Hierbei tretm, außer dm auch in Ansehung der Christen in der Gewerbe- oder Gemeindeverfassung etwa begründetm Beschränkungm, folgMde Erfordemisse ein: 1) der Nachsuchmde muß volljährig sein, 2) er muß Nachweisen, mtweder daß er eine Wissenschaft, Kunst oder ein zulässiges Gewerbe erlemt habe, oder daß er durch Landwirthschaft oder Handarbeit Unterhalt finden werde, oder endlich daß er ein zureichmdes eignes Vermögm besitze. Er muß ckn Wohnrecht an dem Orte bereits besitzen, oder durch Aufnahme von Seirm der Gemeinde mit obrigkeitlicher Zustimmung erwerbm. Die besondern Bestimmungm, welche für einzelne Städte gegm die Ansiedelung von Judm etwa bestehen, fallm weg. Art. 18—22. Dm Judm gebührt als Mitgliedern einer vom Staate geduldetm Religionsgrsellsihaft völlige Glaubens- und Gewissensfreiheit. Zur Religionsübmrg mit dm Seinigm in /einem Hause ist Jeder berechtigt. Denselben steht die Ausübung des Gottesdkmstes in der Synagoge ftei. Auch können sie ihre Kinder in befonderm jüdischm Schulm unterrichtm lassen. Das. Synagogm-, Schul- und Armmweftn der Juden steht unter Aufsicht des Staats. Diese Aufsicht wird zunächst durch dm Lcmdrabbmer unter Leitung der Landdrosteien ausgeübt. Die Landrabbiner werdm für gewisse vom Ministerio zu bestimmende Bezirke bestellt. Sie werdm von der Judmschaft eines -jeden Bezirks gewählt und von dem Ministerio bestätigt. Ihre Entlassung erfordert Genehmigung des Ministeriums. Die Anstellung der Rabbiner, Vorsänger und sonstigm Synagogendimer, fd wie der Schullehrer fetzt eine Prüfung durch dm Landrabbiner und Bestätigung der Landdrostei voraus. Ihre Entlassung erfordert Gmehmigung der Landdrostei. »Es erscheint zwar einfach und folgerichtig, von dem Grundsätze auszugehen, daß das Kirchen- und Schulwesen der Juden, als innere Angelegenheiten blos geduldeter Religions-Gesellschaften, diesen .selbst zu überlassen und Streitigkeiten darüber dm Gerichten zu überweisen. Allein gegen einen solchen Grundsatz und für eine wicksame Aufsicht des Staats über die hierher gehörmdm Einrichtungen reden'überwiegmde Gründe der Zweckmäßigkeit. Das jüdische Kirchen- und Schulwesen befindet sich nämlich in einem großen LH eile des Königreichs in einem ungemein schlechten Zustande. - Es htzxrscht darin, vielfach Verwirrung und Streit. Die Kirchen- und Schuldiener sind oft unbefähigt und unkundig. Eine Verbesserung dieses Zustandes ist nicht zu erwarten, wenn der-Staat, die Judengemeinden völlig sich selbst überlauend, ihnen keiü Mittel giebt, den Unverstand und die Widerspenstigkeit Einzelner zu beseitigm und Ordnung zu begründen und zu handhaben. Das Institut der Laudrabbinate ist, so wie es gegenwärtig besteht, unzureichend^ indem dm Landrabbinern-das Mittel fehlt, - ihren Verfügungen Nachdruck zu geben. Die Erweiterung der Rechte der Juden für sich allein, wird den Zweck, sie sittlich und bürgerlich zu verbessern, nicht erreichm. Gerade in der Erweiterung der Rechte dürste eine dringende Aufforderung liegen, das jüdische . Kirchen - und Schulwesen zu hcbea, damit eine Gewähr gegeben werde, daß -die Ausübung der neuen Rechte dm christlichen Mituntctthanen nicht zum Schaden gereiche.«: Die Aufsicht des Staates erstreckt sich auch auf die Dcrwaltung des Vermögens der jüdischm Synagogen, Schulm, Armmanstaltm und sonstigm mildm Stiftungen-. Art. 27' 28. Die Anlegung nmer Synagogm, Schulm und Begräbnißplatze focdett landdrosteiliche Gmehmigung. Die Juden habm die Kosten ihres Synagogen-, Schuluud Armmweftns, sofern nicht in Rücksicht auf Schul- und Armmweftn eine Verbindung mit dem christlichm einttitt, allein zu ttagm: sind dagegm zu Beittägm für das christliche Kirchm-, Schul-^und Armmweftn nicht verbunden. Art. 30. An dm Ottm, wo gegmwättig eine Verpflichtung der Judm, zu dm Stolgebührm beizuttagm, besteht, erlischt sie erst, nach dem Abgänge der jetzigm Berechtigten. r-Der Art. 30. stellt die Einrichtung ab, wonach die Judcrz, zu den Stolgebührm der christlichen Kirchendiener beizuttagm verpflichtet sürd. Diese Einrichtung besteht au verschiedmm Ottm im Königreiche. Sie enthält eine Unbilligkeit und weicht von richtigen Grundsätzm ab, weil die Stolgebührm als Bergütungm für einzelne Amtshandlungen an sich nur dann gefordert werden können, wenn die Handlung vorgevommen ist, davon aber bei den Juden nicht die Rede fein kann. Hiemach dürste die Auf-