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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-06-03 · Heft 15 (3.6.1837) · p. Seite 59

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 15 (3.6.1837)
Date
1837-06-03
Page
Seite 59 (sequence 3)
Language
German
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59 Königl. Preußische Juden-Edict vom Jahre 1812 noch insofern als geltend anzusehen ifr, als nicht spätere Bestimmungen, z. 33. die Ostfriesische Zunft-Ordnung vom Jahre 1819 Abänderungen und Beschränkungen herbeigeführt habm. Für das Fürstenchum Hildesheim sind - durch eine Verfügung vom Jahre 1818 unter Beseitigung der Gesetzgebung der Fremdherrschaft die meisten der in den älteren Provinzen bestehenden Beschränkungm eingeführt. In dm Landestheilm, welche zuni Landdrostei-Bezirke Osnabrück gehörm, ist der Rechtszustanb der Judm im Ganzm dem der älterm Provinzm ähnlich, jedoch mittelbar insofern günstiger, als dort eine fteiere Gewerbe-Verfassung, besteht. Es liegt in der Natur der. Sache, daß der Druck, welcher in jenen Beschränkungm liegt, cheils als Gegenwirkung einm nachtheiligm Corporationsgeist der Judm erzeugm oder doch erhaltm, theils, in Verbindung mit einem hausig eincrermdm Mangel an religiöser, sittlicher und mtellectueller Ausbildung, zu der sittlichm Verdorbenheit führen mußte, welche bei dm Juden, die dm sogm. Schacher treibennur zu häufig wahrgenomrnm wird. -Fragt sich nun, in welcher Weife die neue Gesetzgebung vorschreiten soll, so wird von dm Judm nicht seltm eine völlige Gleichstellung mir dm Christm begehrtwie sie auch in einigm Theilm des Königreichs in Folge der Gesetzgebung der Fremdherrschaft eine Zeittang bestanden hat. Diese scheint Uns aber zuvörderst schon deswegen unstatthaft, weil die Gesetzgebung nach richtigen Grundsätzen nicht plötzliche, Veränderungen hervorruftn, sondem der natürlichm Entwickelung der Zustände allmählig folgm soll. Eine völlige Gleichstellung der Judm mit dm Christm wird" ferner theils' durch dm sittlichm Zustand eines großm Thelles derselben und durch ihre völlige Verschiedenheit von dm christlichen Landeseinwohnern widerrachm. Diese VerschiÄmheit liegt keineswegs blos in der Gottesverehrung, wie von einseitigem Standpunkte aus, damit die Beschränkung als religiöse Unduldsamkeit erscheine, oft behauptet wird, sondern sie liegt zugleich in der ganzm Sinnesatt, Handlungsweise, Sitte und in der durch diese Eigmthümlichkeitm gesichettm Abgeschlossenheit des Volksstammes. Es hat Uns daher geschimm, daß eine Gesetzgebung über die Judm sich im Allgemeinm zur Aufgabe zu stellm habe: 1) solche Beschränkungm, welche, in dm gegmwättigm Auständm keium innern Grund femer habm^ aufzuhebm, 2) die Judm dm Christm naher zu stellm in allen den Beziehungen, in «elchm es ohne Nachcheil für das Ganze geschehm kann; 3) dieselben — im Gegensatz der jetzt bestehenden Gesetze — von dem sogm. Schacher, so weit es möglich, zu entfernm und zur eigentlichen Arbeit anzuleitm, zugleich 4) für ihre sittliche, religiöse und-intellektuelle Ausbildung zu sorgen.« ' Folgm wir nun der,' einzelnm Bestimmungen des Gesetzmtwurfes: Art. 1. Die Juden, welche im Königreiche mit Schutz versehm sind, oder auf sonstige Weise das Recht des bleibcndm Aufmthalts erworbm habm, sollm mit den christlichen Landeseinwohnem gleiche Rechte und Pflichten habm, soweit nicht das. gegenwärtige Gesetz Ausnahmen und Beschränkungm begründet. »Dieser Satz ist unbedenklich, wenn nur die näheren Bestimmungen und Ausnahmen, so wie in dem weiteren Theile des Entwurfs geschehen, als vollständig aufgestellt gelten dürfen. Er ist nothwendig für die richtige Construktion des ganzen Gesetzes und hat eine große praktische Wirksamkeit, weil in Ansehung solcher Gegenstände, welche in dem Gesetze nicht berührt worden find, z. 23- Ausübung der Arzneiwissenschaft, Leistung des Militairdienstes beziehungsweise Recht und Pflicht der Juden daraus von selbst Art. 5. Das Schutzverhaltniß der Judm, so weit cs noch besteht, wird aufgehobm. Die daraus folgmden Leistungm fallen weg. »Dieses Schutzverhaltniß hat seine alte Bedeutung längst ver- , loten. Mit' ihm wird zugleich das Schutzgeld und damit eine jährliche Einnahme von etwa 4500 Thlr. schwinden. Allein diese Abgabe, welche ohnehin die Juden nicht in allen Provinzen trifft, wird sich gerechter Weise nicht'aufrecht erhalten lassen, wenn die Juden alle öffentliche Lasten gleichmäßig mit den andern Unrerthanen tragen und den Militairdienst leisten sollen.« Art. 6. Die Judm können nicht Mitglieder der Allgemeinen Stande-Versammlungen, noch auch der Pcvvinzial- Landfchaftm sein. Art. 7. Sie sollm zu Staats- und Gemeinde-Ämtern und zur Advocamr in der Regel nicht, zugelassen werden. Unser Ministerium kann jedoch Ausnahmen eintteten lassen. »Wenn es auf der einen Seite nicht für zweckmäßig zu halten ist, die Juden gleich dm Christm zu öffentlichen Aemrern zuzulassen, so scheint es auf der andern Seite nicht nörhig, sie unbedingt-davon auszuschließen, da es namentlich auf den unteren Stufen des Staats- und Gemeindedrenstes Stellen geben kann, zu welchm sich einzelne Juden eignen, und auch der Fall Vorkommen kann, daß es für wüaschenswetth gehalten wird, jüdischen Gelehrten öffentliche Lehrämter zu übertragen. Wenn daher der Art. 7. die Regel der Ausschließung ausspricht, jedoch das Ministerium Ausnahmen zuzulassen ermächtigt, so scheint damit die Sache wohl in ein angemessenes Berhältniß gestellt zu sein.« Art. 8. Die Judm.sollm der Gemeinde ihres Wohnorts nach dm für die Christm bestehmdm Bestimmungm angehörm. (Fortsetzung folgt.)

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