Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 15 (3.6.1837)
- Date
- 1837-06-03
- Page
- Seite 58 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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58 durch die geheime Furcht, den. christlichen Künstlern und Handwerkern Schaden zu thun, hat in demselben Geiste vosir^ indem sie sich beschränkte, leichte Veränderungen in das Gesetz einzuführm. Sie hat geglaubt, die Ausübung der nützliche Gewerbe unter den Christen zu begünstigen, indem sie die Juden von dieftn Gewerben ausschließe.« Ja wohl, ja wohl. Hinc lacrymae illae! Ausführlicher Bericht über das neue Gesetz in Betreff der Israeliten Königreiche Hannover. Auch in unfern Landen machte sich eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse der Israeliten schon längst zum Bedürfnisse. Wir waren noch Schutz-Juden, aber man sah ein, wir könnten solche nicht bleiben. Die Freiheit, welche wir in der Napo leon'schenZeit befaßen, war längst wieder aufgehoben, aber es stellte sich immer mehr heraus, daß es unmöglich sei, bei dieser Aufhebung zu verharren, ohne daß irgend eine Veränderung vorgenommen werde. Wie weit aber diese gehen sollte,. wo sie beginnen und wo' sie"aufhörm sollte, darüber war man uneinig. Es erschien der Gesetzentwurf des Ministeriums, die Kammern sprachen sich in verschiedenem Sinne aus, es werden Konferenzen gehalten, man kommt zum Abschluß. Man kann nicht läugnen, daß das Ministerium von sehr billigen Grundsätzen ausging. Wenn es auch einer völligen Emancipation nicht huldigte, so sprach es doch als Maxime aus, es dm Judm so zu erleichtern, daß der verbesserte Geist derselbm praktisch durchdringm und sich einm Wirkungskreis erschaffen könne. Ist also das schwebmde Gesetz kein Gesetz der Emancipation, so ist es doch ein Uebergangsgesetz, das eine erstmlichere Aussicht eröffnet. Auch hat das Ministerium vorsichtig überall die Schranken so öffnen wollm, daß auch ein Eingang in die verschlossmm Parthiem möglich bleibt und die Resultate der gegenwärtigen Gesetze nicht zurückgedrängt werdm. Doch wir wollm uns aller weiterm Urtheile enthalten, bis das Ganze des Entwurfs und der Verhandlungm dem Leser klar vorliegt. Dem Gesetz-Entwürfe selbst ging ein motivirmdcs Schreibm Sr. Königl. Hoheit des Vice-Königs und des Königl. Cadinets-Ministirii voraus. Um aber die Relation zu vereinfachm, verwebm wir be8>«' mit einander, gebm zuvor die Einleitung dieses Schreibens, und lassen dann die erklärenden Worte desselbm dm betreffmdm Artikeln des Gesetzes in kleinerm Lettern folgen. Daß wir manche Artikel zufammmfassen und andere unwesmtlichere auslassm, wird uns gestattet sei«, da es einm Bericht, nicht ein Bulletin gilt.' Das-motivirende Schreiben St. £» Hoheit und des Ministerii hebt folgendermaßen an: . . »Der §. 30. des Staats - Grundgesetzes schreibt vor, daß die Rechtsverhältnisse der im Königreiche wohnhaftm jüdischen Glaubensgenossen durch ein besonderes Gefttz bestimmt werden sollen, und die löblichen Stände habm wiederholt auf Vorlegung eines desfallsigm Gesetz-Entwurfs angettagen. In der That liegt auch in dm Verhältnissen selbst die dringmde Aufforderung zu einer Gesetzgebung über die Judm; dmn es ist nicht zu verkennm, daß der bestehende Rechtszustand derselbm dm BerhälMissm Und Bedürfnissen der gegenwärtigm Zeit nicht entspricht und daß eine-Verbesserung der Lage der Juden, sowohl in Rücksicht auf sie selbst als wegm der Rückwirkung auf die christlichen Landeseinwohner, unabweisliches Bedürfniß ist. Gegenwärtig beruht der Rechtszustand der Judm indem ^größeren Theile des Königreichs hauptsächlich auf folgmdm Grundlagen: 1) Sie sind bloße Schutzgmössm, Welche durch ihrm Schutzbrief gegm Erlegung eines Schutzgeldes für die Zeit, auf welche der Schutz ercheilt ist, die Befugniß zum Aufmthalt im Laude an dem ihnm angewiesmm Orte und in der Regel zu einem beschränkten Handelsbetriebe erhaltm habm. > 2) Als Folge des Schutzverhältnisses tritt eine Beschränkung in dem Rechte der Berheirachung ein. 3) Als bloße Schutzgmössm sind sie von der Ausübung politischer Rechte jeder Att, insbesondere auch von der Bekleidung öffentlicher Aemter ausgeschlossen. Sie könnm 4) nicht das Bürgerrecht erwerben^ und 5) nicht Mitglieder von Zünstm werdm. Folge beider Beschränkungm ist 6) Ausschluß von dm wichtigstm Gewerbm, indmr diese an dm meistm Ortm mtwed« zünftig sind oder als zur sogm. bürgerlichm Nahrung gehörmd nur von Bürgem betriebm werdm dürfe». Der Handelsbetrieb, welcher dm Judm in Folge der Schutzbriefe und einiger besonderm Verordnungm ' zusteht, ist durch mehrfache Beschränkungm in Bezug auf die Handelsgegmstände, auch Gehülfm u. s. w. sehr beengt. 7) Der Erwerb von Grundeigenthum ist,' vorbehaltlich einer besonderm Gestattung der höherm Regierungs -Behörden dm Judm Kersagt. 8) In Ansehung der" privattechtlichm Verhältnisse tteten verschiedene Abweichungen ein. In einigm Landestheilm ist der Zustand der Judm günstig«. Dies gilt nammtlich von Ostfriesland, wo das