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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-05-25 · Heft 11 (25.5.1837) · p. Seite 43

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 11 (25.5.1837)
Date
1837-05-25
Page
Seite 43 (sequence 3)
Language
German
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Seinen jüdischen Gemeindegliedern hier und zu Leipzig gestattet sein soll, die Synagogen zu besuchen oder nicht und Beiträge zu geben oder zu versagen, so würde das Gesetz ohne Wirkung bleiben und niemals eine Synagoge aufgebaut werden. Mir scheint dieser Punkt wesentlich nothwendig zu sein. Nur muß ich ein Bedenken äußern gegen den Gesetzentwurf und auch zum Theil gegen das Deputationsgutachten. Nämlich -das Gesetz ist ganz allgemein ausgesprochen: »Die bisher üblichen Privatsynagogen sind aufzuheben, und das Deputationsgutachten stellt die deshalb zu ergreifenden Maßregeln in das Ermessen des Ministerium des Cultus.« Beide Maßregeln scheinen mir nicht vollkommen adäquat zu sein. Ich halte es nämlich für nothwendig, daß die Aufhebung der Privatsynagogen blos auf einheimische Israeliten beschränkt werde.. Daß sie aufgehoben werden müssen, geht aus dem Interesse hervor, welches der Staat selbst an der Begründung einer Gemeindeverfassung unter den jüdischen Glaubensgenossen hat. Es sind deren in "Dresden vier, in Leipzig aber sieben. Die eigentliche Leipziger Judengemeinde, die aus blos 12 Familien besteht, hat keine eigenthümliche Synagoge, sie hält sich zur Berliner, aber außerdem sind noch Synagogen der-Dessauer, Halberstädter, der Breslauer, der Polnischen und der Hamburgischen Juden da. Diese alle zusammen mit einem Federstrich in Eins zu verschmelzen, ist rein unmöglich, schon deshalb, weil ein gewisses landsmannschaftliches Interesse die einzelnen Corporationen unter den Juden verbindet. Der Polnische Jude wird sich nicht leicht mit dem Dessauer und dieser nicht mit dem Polnischen verbinden. Es kommen dazu besondere liturgische Hindemisse, nämlich die polnischen Juden haben eine ganz andere Aussprache als z. B. die Hamburgischen, die sich immer mehr modernisiren.' Die Letztem sprechen die hebräische Sprache nach portugiesischer Weise aus. Sie würdm sich also schlechterdings nicht dazu verstehen, in Eine Synagoge zu gehen, und der Zweck würde ganz und gar vereitelt werden, wmtt man auf Vereinigung Aller in Einer Synagoge bestehen wollte.' Ich muß daher wünschm, daß die Aufhebung der Privatsynagogm blos beschränkt werde auf die einheimischen Juden, die in 'Dresden und Leipzig wohnen. Wollen sie Synagogen besuchen oder nicht, so steht es bei ihnm, aber ihren Beittag müssm die Einheimischm jedenfalls ttagm.« — Schlüßlich trug Dr. Großmann aus dem sehr richtigen Gmnde, daß, »wer den Zweck wolle, auch die Mittel, wollen müsse,« noch darauf an, »es möge das Ministerium ermächtigt werden, nach Befinden eine angemessene Unterstützung für die Juden zur Ausführung des Baues einer Synagoge (aus Staatsmitteln) eintteten zu lassen.« Als analogen Fall fühtte d« geehrte Redner, an, daß auch die katholische Kirche in Dresden aus Staatskassen ttbauet worden sei! — Es entspann sich nun noch eine lange Debatte darüber, ob der Eingang des Gesetzes permissiv, wie im Entwürfe, oder präceptiv, wie im Deputationsgutachten, lauten solle, femer wie dem scheinbaren Eingriff in §. 56. der Verfassung zu begegnen sei,' wobei Staatsminister v. Lin den au und Bürgermeisttt Hübler zu Gunstm des Entwurfs und im Sinns einer, ausgedehnteren Oeffmtlichkeit des israelitischen Gottesdienstes sprachen, Prinz Johann — aus dem bereits von Dr. Großmann angeführten Gmnde — zwar die präceptive Fassung vertheidigte und die von mehreren Rednem gemachten Einwürfe gegm die angeordnete Aufhebung der Privatsynagogen zu beseitigen suchte, »weil sonst vielleicht kleinliche Rücksichten Einzelner der ganzen gewünschten Verändemng entgegen treten möchten,« sodann aber ebenfalls das Wott »öffentlich« in Beziehung auf dm jüdischm Culms beibehaltm wissm wollte, da zwischm »öffentlicher« und »freier öffentlicher« Religionsübung — welche §.56. nur dm christlichen Confefsionm gestatte — ein großer Unterschied sei. Letzterer würde z. B. keine Beschränkung auf Dresden und Leipzig zulassen, auch gehöre dazu das Recht Glockm zu habm, Processionen auf der Sttaße zu veranstalten rc.; dies fände doch bei dm Juden nicht statt, mithin sei »öffentlich« — als Gegensatz, daß der Gottesdienst nicht geheim sei — unbedenklich. Unter Andern drückte sich Se. Königl. H oheit in Bezug auf die v. Ammonschen Aeußerungm folgendermaßen aus: »Gewiß ist Niemand mehr als ich gegen allm Gewissenszwang/ und ich glaube bereits vorigen Landtag mich öffentlich und frei darüber ausgesprochen zu haben. Ich bin auch ebm so wenig für ein gewaltsames Christianisirm. Gerade weil dem jüdischen Religionswesen eine große Crisis bevorsteht, muß jede Regiemng einen sehr rücksichtsvollm Gang einschlagen. Sie muß sich so haltm, daß sie weder die Juden gewaltsam zur Annahme des Christenthums hindränge, noch daß sie ihrer Religionsmeinung durch unbefugte Einmischung mtgegm ttete. Sie muß sich hütm, dm Deismus, der alle posirivm Gmndlagen der Religion mrzieht, bei ihnen zu befördern. Sie muß dahin wirkm, daß die Bildung der Juden zunehme durch die Kraft der Wahrheit! Wmn wirklich die Bildung der Juden überhand nimmt, so wird mit dieser Bildung ihnm die Uebttzeugung werdm, daß der Uebergang zum Christmchum der einzige Weg zur Wahrheit sei. Dies ist meine hier abgegebene Ansicht.« — Nach erfolgtem Schlüsse der Discufsion ward Zieglers Anttag (s. obm) einstimmig abgelehnt, Großmanns Anttag wegm des Zuschusses aus Staatskassm fand hingegm auch keine Unterstützung, das Deputationsgutachten aber ward

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