Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-05-25 · Heft 11 (25.5.1837) · p. Seite 42

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 11 (25.5.1837)
Date
1837-05-25
Page
Seite 42 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3224738-3224750--00195-3298390
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

42 Kurze geschichtliche I Darstellung der religiösen und bürgerlichen Verhältnisse der - israelitischen Gemeinde zu Dresden. (Fortsetzung.) Hiernächst ergriff der andere hohe (protestantische) Geistliche in der Kammer, vr. Großmann, Superintendent zu Leipzig, das Wort, ebenfalls zu Gunsten einer Erweiterung des israelitischen Culws, suchtezuerst das Bedenken aus §. 56. der Verfassung zu widerlegen und sprach dann folgende Worte: »Allein eia zweiter Gesichtspunkt, von dem ich ausgehe, ist die Pflicht der Gerechtigkeit. Es Zieht kein heiligeres Interesse für den sittlichen Menschen, als die Freiheit, seinen Glaubm zu bekennen, darzulegen und auszuüben. Wir würden gegen das jüdische Volk die erste Pflicht christlicher Staatsbürger geradezu verletzen, wenn wir ihnen nicht, wie die hohe Staatsregierung vorgeschlagen hat, Mittel zum freien Cultus erlauben wollten. Dazu verpflichtet uns auch noch insbesondere das Christenthum. Das Evangelium ist durch und durch vom Geiste des Universalismus durchdrungen; es achtet in jedem Menschen Gottes Ebenbild, und verlangt von Allen, auch wenn sie anders denken als wir, daß sie ihrem Glauben leben sollen. Das spricht sich selbst in Bezug auf die Juden ganz bestimmt aus in den Vorschriften, welche die Apostel Petrus und Paulus in den Briefen an die Corinther und im 1. Briefe Petri in Bezug auf die gemischten Ehen geben, wo sie die Ehen zwischen Christen und Juden nicht nur nicht geschieden, sondern selbst erhalten wissen wollten, damit es möglich werde, daß der eine christliche Ehegatte durch musterhaftes Bettagen den andern jüdischen Ehegatten gewinnen, möchte. Endlich scheint mir das, wovon hier die Rede ist, gefordert zu werden durch das wohlverstandene Interesse des Staates in mehr als einer Beziehung. Einmal fordett es das religiöse Interesse. Das jüdische Volk ist ein mono-, theistisches, und wie bereits bemerkt worden ist, das Volk, aus dessen Mitte das Evangelium hervorgegangen ist, und welches Jahrhunderte lang der Bewahrer der göttlichen Offenbarung war in den Zeiten, wo diese auf der Erde keinen andern Träger und Stützpunkt hatte. Es fordett dies auch das politische Interesse. Es gibt keine wahre bürgerliche Freiheit ohne religiöse Gewissensfreiheit. Wer diese religiöse Freiheit den Andern verkümmem, beeinttächtigen und abschneiden will, der weiß nicht, was er thut; denn wenn er für sich selbst bürgerliche Freiheit verlangt, untergräbt er in jener Beeinttächtigung den eigentlichen Stützpunkt seines eigenen Gebäudes. Es fordett dies fexner das Interesse der Cultur. Alle Klagen, welche über das jüdische Volk und namentlich in diesen Tagen laut geworden find, entspringen zuletzt aus der ihm vorgeworfenen sittlichen Entartung. Es ist nicht der Ott, hier die Wahrheit dieser Voraussetzung zu untersuchen; allein dies auch zugegeben, , so folgt daraus, daß eine sittliche Erhebung des jüdischen Volkes nicht möglich ist ohne religiöse und Gemüthserhebung, denn das beste aller Bildungsmittel ist und bleibt die Religion: Es kommt noch dazu, daß die Spaltungen, welche allerdings jetzt unter dem jüdischen Volke Gefahr drohend erscheinen, nur dadurch gehindett werden können, daß man sie in eine nähere Gemeinschaft unter sich selbst zu bringen sucht. Es sind das allerdings weniger dogmatische sondern mehr liturgische Spaltungen; aber auch so könnm sie dem Staatsinteresse Gefahr drohen. Endlich kommt noch das geschichtliche Interesse hinzu. Wir müssen uns doch an die Vorbilder der großen Regenten halten, welche in alter und neuerer Zeit auf diefeyr Gebitte der Gesetzgebung-, wie der geehtte Sprecher vor mir bereits klar gemacht hat,, uns ein Beispiel gegeben haben, und ich kann nur in dieser Beziehung dies bestätigen, was derselbe darüber gesagt hat. Unter den Persern, unter den Ptolemäern in Aegypten, unter den Seleuciden in Syrien, unter den Römern, überall ist der fteien Religionsübung der Judm niemals ein Hinderniß gesetzlich entgegengestellt worden. Wenn sie aber dennoch verfolgt und furchtbar gequält wordm sind, so ist das ein Ausfluß der proconsularischen Willkühr der Römer gewesen. Die Drcrete der Römer besagen z. B., daß. die Juden am Sonnabend nicht vor Gettcht geladm werden durften, und -,diese Freiheit fing an mit dem Sonnenuntergänge am Freitage; sie besagen ausdrücklich, daß ihre Synagogen das Recht der Unverletzbarkeit haben sollen, und daß die für den Tempelschatz bestimmten Gelder nach Jerusalem nicht nur frei ausgefühtt werden dursten, sondern auch unamastbar waren. Wenn also diese Gründe aus unserer Verfassungsuckunde, aus der Gerechtigkeit, aus dem Geiste des Christenthums, aus der Geschichte und aus dem wohlverstandmen Interesse christlicher Völker ihre Gültigkeit haben, so muß ich mir dem Gesetzmtwurfe.übereinstimmen. Ein wichtiger.Einwurf ist nun aber gegen das Deputationsgutachten gemacht worden, indem es nämlich verlangt, man solle die drei Punkte unter «u bis c. nicht permissiv, sondern präceptiv stellm; man habe sich, so sagt man, eines Eingriffs in die Gewissmsfteiheit schuldig gemacht. Das muß ich unbedingt lmgnen. Es handelt sich hier, wenn ich christlich-kirchlich sprechm darf, um Begründung eines parochialen Nexus und um Bestimmung der Verbindlichkeit zur Tragung der Parochiallastm, nicht um dogmatische und nicht um liturgische Gegenstände. Die präceptive : Bestimmung scheint aber unerläßlich zu sein. Wenn dm ein-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.