Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 1 (1837)
- Issue
- Heft 4 (9.5.1837)
- Article
- Kurze geschichtliche Darstellung der religiösen und bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Gemeinde zu Dresden
- Date
- 1837-05-09
- Page
- Seite 15 (sequence 2)
- Language
- German
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15 selbige; in der am 16. Januar hierauf folgenden Discussion über diesen Gegenstand aber beschloß die 1. Kammer auf den Antrag des Prinzen Johann und des -Präsidenten von Gersdorf (nachdem Staatsminister von Lindenau die Vorlegung eines Gesetzes über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden als wahrscheinlich und über die zu erweiternden Beftrgnksse der Juden hinsichtlich ihrer Religions- Übung als gewiß bezeichnet hatte), »daß das erwähnte Gesetz wo möglich noch im Laufe des jetzigen, spätestens aber im nächsten Landtage vorgelegt werden möchte.« — In Folge Königl. Decrets vom 14. Jan. ward nun der 1. Kammer ein Gesetzentwurf mitgetheilt, »wonach den jüdischen Glaubensgenossen zu Dresden und Leipzig gestattet wird, an einem jeden dieser Orte in Eine Religionsgemeinde sich zu vereinigen und als solche ein gemeinschaftliches Bet- und Schulhaus zu haben, auch damit sie ein solches durch Ankauf eines Gebäudes oder durch Erwerbung eines Bauplatzes errichten können — die zeitherigen Bestimmungen wegen des Verbots von Grundbesitz, ingleichen einen besonder» Ort zu gemeinschaftlicher Verrichtung ihrer jüdischen Ceremonieen noch sonst einm öffenttichen Cultus zu haben, in soweit aufgehoben werden.« Zugleich bestimmte dieser Gesetzentwurf, »daß die zeither üblichen Privatsynagogm auszuheben seien.« — War nun letzterwähnte Bestimmung, — größtentheils von der israelitischen Gemeinde selbst angeregt, — allerdings in der besten Absicht entstanden, um dadurch dem jüdischen Cultus, welcher bei gegenwärtiger Zersplitterung und der vorherrschenden Willkühr einzelner Synagogen-Besitzer an mancherlei Mangeln leidet, mehr Würde und Erhebung zu. verleihen, so ist doch nicht zu verkennen, daß dem Prinzips unbedingter Gewissensfreiheit dadurch einigermaßen Einttag zu geschehen scheint. Sowohl das von der Liturgie der übrigen Israeliten in Deutschland mannigfach abweichende, nach dem Vorbilde des neuen Hamburger Tempels eingerichtete Bethaus genannt Beth-Jacob zu Leipzig (worin früher Zunz, fetzt Auerbach und in jüngster Michaelismesse auch Philippson zur Erbauung der jüdischen und christlichen Zuhörer predigten), würde, wenn eine allgemeine. Synagoge in Leipzig zu Stande käme, nach dem Buchstaben des neuen Gesetzes geschlossen werden müssen, als auch ähnliche, in der Folge aus dringenden religiösen Bedürfnissen etwa zu errichtende Institute untersagt sein. Ferner lag — streng genommen — zwischen dem Eingänge des Entwurfs, welcher ein gemeinschaftliches Bethaus nur gestattet, und dem Schlüsse, wo die Aufhebung der Privatsynagogen anbefohlen wird, ein Widerspruch.- Kömmt nun Ersteres — etwa durch beschrankte Mittel — nicht zu Stande, sollen dann die Israeliten, die keine Privatsynagogen mehr haben dürfen, ohne allen Cultus bleiben? — Drittens endlich wollten strenge Legisten in den Wotten des Entwurfs, »daß die bisherigen Bestimmungen, wonach den Juden einen öffentlichen Cultus zu haben nicht gestattet war, aufgehoben sein sollen,« einen Eingriff in die Verfassungs-Urkunde finden, wo es §. 56. heißt: »Nur den im Königreiche Sachsen aufgenommenen oder künftig vermittelst besonder» Gesetzes aufzunchmenden christlichen Confessionen stehet die freie öffentliche Religionsübung zu.« — Diese drei Bedenken waren es nun hauptsächlich, welche die Aufmerksamkeit der Deputation, die den Gegenstand zu begutachten hatte, sowie auch der Kammer erregten und eine mehr als vierstündige sehr interessante Debatte in der Sitzung der Isten Kammer am 20. Februar d. I. veranlaßen (s. Mitcheil. vom Landtage No. 85. und 86.). — Zur Beseitigung jener Bedenken schlug die Deputation vor (Referent war Se. Königl. Hoheit Prinz Johann): 1) dm Eingang des Gesetzes anordnend ab- ' zufassen, so daß eine gemeinschaftliche Synagoge in Dresden und' Leipzig errichtet werden müsse; wenn es zur Erbauung .an Geldmitteln fehlm sollte, durch Ermiethung eines passenden Locals. lim jedoch die Israeliten hierin nicht zu übereilm, soll der Zeitpunkt, wann das Gesetz in Wirksamkeit ttete, dem Ermessen des Ministern des'Cultus überlassen bleibm. — 2) Gleichfalls werde das Ministerium ermächtigt, »für solche jüdische Religionsverwandte, welche einer andern Glaubmspatthei als die in Leipzig einheimischm Juden angehörm, währmd der Meßzeit eine Ausnahme zu machm,« so daß die Aufhebung der Privatsynagogm auf die ftcmdm Juden in Leipzig keinm Einfluß übe, weil — wie der Deputationsbericht sagt — »dieß nicht nur Mißstimmung, sondern sogar ein Wegbleiben mehrerer Fremden vom Meßplatze veranlassen könnte.« Was 3) den Einwand wegm §. 56. der Verfassungsurkunde bettifft, so wird solcher hauptsächlich dadurch widerlegt, daß §. 32. der Verfassung, welcher »jedem Landeseinwohner volle Gewissensfteiheir und Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubms nach der bishcrigm oder künftig gesetzlich festzusetzenden Maße« garantitt, ausdrücklich in der Absicht,M'm den Juden eine erweiterte Art gemeinschaftlicher Gottesve.rehrung zu gestatten, nurgedachte Fassung crbiclr, wie die Landtagsverhandlungm vom Jahre 1831 beweisen. Nach Vorttagung des Deputationsgutachtens hielt zuerst das Mitglied Ziegler und Klipphausen eine lange Rede, deren kurzer Sinn dahin ging, daß er gegen das vorliegende Gesetz zu stimmen sich bewogen finde, weil es für die in Sachsm nur geduldetm Juden in direct die Emanzipation herbeifuhren müsse, gegen welche er sich aus christ-