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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1907-12-13 · Heft 50 (13.12.1907) · p. Seite 598

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
71 (1907)
Issue
Heft 50 (13.12.1907)
Date
1907-12-13
Page
Seite 598 (sequence 10)
Language
German
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598 deutschen Ausstellungen zu den beliebtesten. In der Miniatur- und Pastellmalerei gehörte er entschieden zu den vorzüglichsten Meistern der Zeit. Jacob Abraham, der die Schaumünze auf Königsbergs Jubelfeier von 1755 schnitt, fuhr fort, seinen begründeten Ruf durch treffliche Arbeiten immer mehr zu sichern, und noch manche anderen, wenn auch zu keiner merklichen Bedeutung gelangten Inden, arbeiteten rüstig im Triebwerke der Gesamtindustrie und Kunst."') Der Schwerpunkt der Erwerbsquellen der Juden lag jedoch im Handel. Der Grundsatz galt immer, der Jude sei kein Mitglied der öffentlich-deutschen Gemeinde. Danach sollte seine festere Ansiedlung nach Möglichkeit gehindert werden. Die Masse Verordnungen, deren Formen in verschiedenen Zeiten sich änderten, hatte inhaltlich das Ziel, die Juden aus den verschiedenen, mehr oder minder seßhaft machenden Erwerbsquellen auszuschließen und vorwiegend auf das Gebiet des Handels zu verdrängen. Aber von den Handelszweigen waren ihnen auch sehr viele nicht zugänglich. Koch erwähnt, daß infolge Erschwerung des Zutritts zu verschiedenen Erwerbsarten die Juden bereits im 14. Jahrhundert ausschließlich zum Ausleihen des Geldes gegen Zinsen ihre Zuflucht nehmen mußten, worauf sie auch ausdrücklich mehrmals hingewiesen worden sind. Das Reglement von 1750 enthielt eine weitgehende Präzisierung der den Juden erlaubten Handelszweige. Bei vielen Verkaufswaren wurde ein Unterschied gemacht, ob die Juden dieselben an Glaubensgenossen oder an Christen verkauften. Spezereien und Gewürzwaren, Wein und alkoholische Getränke durften die Juden nur an ihre Glaubensgenossen verkaufen. Der Handel mit Lederwaren war ihnen bloß auf Jahrmärkten gestattet; hingegen der Handel mit den meisten Rohstoffen und den sogenannten „prima materia", wie der Handel mit Tabak, Flachs, Holz. Obst, Gartenwerk, inländischem Vieh, Garn, inländischer Wolle und wollenen Waren völlig verboten. Ziehen wir noch in Betracht, daß der Handel mit manchen Waren, z. B. mit Kürschnerwaren, den Juden nur in dem Falle gestattet war, wenn von christlichen Bürgern entsprechende Warenlager am betreffenden Ort nicht vorhanden waren, so erhellt, daß von dem großen Gebiete des Kleinhandels den Juden nur sehr weniges übrig bleiben konnte. Wie ist es aber in Wirklichkeit geworden? Ein jeder einsichtige Wirtschaftspolitiker weiß wohl, daß das Gesetz nur sehr schwer eine ins volle Leben getretene wirtschaftliche Strömung aufhalten kann. Das Wirtschaftsleben fragt nur in beschränktem Maße nach den Gesetzen und geht seinen eigenen, ihm eigentümlichen Weg. Wohl ist das ganze Wirtschaftsleben, das doch fortwährend in Form von Verträgen der Menschen untereinander sich abspielt, ohne juristische Basis undenkbar. Aber ein Reglement, welches der allgemein großen, gesunden volkswirtschaftlichen Entwicklung unmotiviert entgegentritt, solch ein Reglement kann nicht erhoffen, die Wirtschaftsverhältnisse je beherrschen zu können, regelnd in Beziehungen der Menschen einzugreifen, solch ein Gesetz kann nie lebensfähig sein, nie lebensfähig werden. Dieser Grundzusammenhang zwischen Wirtschaft und Recht ist im Reglement 1750 übersehen worden. Fortwährend sah der Gesetzgeber sich genötigt, durch besondere Konzessionen den Juden Rechte zu geben, welche durch das Reglement ihnen quasi vorenthalten waren. — „Das Fatum der Kaufleute," schreibt Donnersmarck, „zwang den Staat, oft andere Maßregeln zu ergreifen." Die Entwicklung des National Marktes bewirkte, daß alle Kräfte, ') A. n O. S. 101 die ihr dienstbar sein konnten, herangezogen wurden. Um das Unhaltbare des Reglements ins hellste Licht zu stellen, seien folgende Fülle erwähnt: 1763 gab man einem jüdischen Handlungshause die Erlaubnis, mit Material- und Spezereiwaren en gros und en detail zu verkehren. Die Regierung selbst verkaufte beträchtliche Quantitäten Holz an Juden, verpachtete auch an sie die Berliner Holzmagazine. Es wurde auch die Pacht der Restauration im Schauspielhause zu Königsberg i. Pr. einem Juden erlaubt. Dein Verkauf von Getränken gegen Lösung eines Gewerbescheines gab man nach.') Konnten die Juden auf dem Gebiete des ihnen verbotenen Handels nur in geringem Maße sich betätigen, so entfalteten sie auf dem Gebiete des ihnen erlaubten Handels eine rege Tätigkeit. Sie haben in hohem Grade dazu beigetragen, den Handel aus den engen Fugen zu heben und ins Große zu steigern. Die Aufnahme der Juden in kaufmännische Korporationen in den ersten Jahren des 19. Jahrhunderts liefert einen deutlichen Beweis, wie sehr sich die Juden um den Aufschwung des Handels verdient machten. Von den zum erlaubten Handel gehörigen Waren sind besonders hervorzuheben alle reichen Stoffe und Prachtartikel, fabrizierter Tabak, von den sogenannten prima ma'eria: rohe Kalb- und Schaffelle, rohes Pelzwerk, und schließlich auch alles, was nicht namentlich verboten war. Besondere Beachtung verdient das Bankwesen. Das moderne Bankgeschäft mit all seinen mannigfaltigen Branchen hat sich aus dem Verleihen von Geld gegen Zinsen heransgebildet. 1544 erteilte Karl V. den Juden ausdrücklich das Recht, das Geschäft des Geldausleihens zu betreiben. Durch eine Polizeiverordnung von 1577 wurden die Juden direkt auf den Wucher angewiesen, „weil sie bei den Reichsanlagen höher als die Christen angeschlagen würden und kein anderes Gewerbe Hütten"?) Mitte des 17. Jahrhunderts wurde der Wucher verboten und die Höhe des zulässigen Zinsfußes mit fünf Prozent normiert. In später erfolgten Bestimmungen machte die Höhe des gesetzlich zulässigeit Zinsfußes verschiedene Normierungen durch. Das Edikt vom 13. Januar 1755 setzte den Zinsfuß bei Darlehen ohne Sicherheit auf sieben und bei Darlehen gegen Unterpfand auf sechs Prozent fest. Aus letzterer Bestimmung ist ersichtlich, daß das Geschäft des Geldausleihens im Laufe der Zeit nach zwei Richtungen eine Teilung erfahren hatte, die eine stellte das Wechselgeschäft, die andere das Pfandgeschäft dar. Für das Pfandrecht zahlten die Juden eine Abgabe, die sogenannte Paraphengelder. Die Juden spielen in der Geschichte des Bankwesens, wie allgemein bekannt, eine hervorragende Rolle. Es waren vorwiegend die Juden, welche das Bankgeschäft aus den Kinderschuhen heraus zur Blüte emporbrachten. Um die Wende des 18. Jahrhunderts erwiesen sich jüdische Bankiers nicht nur als bloße Geschäftsleute, sondern auch als Männer von hohen Bestrebungen und gewichtigster Bedeutung für den Staat. Im Februar 1810 waren es einige jüdische Bankiers, welche die Sicherstellung von mehr als einer Million Franken für die zu zahlende Kriegsentschädigung an Frankreich ohne jede Provision übernahmen?) So liegen vor uns die wirtschaftlichen Verhältnisse der Juden jener Zeit. Das Jahr 1812, in welchem die Macht Napoleons zum erstenmal einen großen Schlag erlitten hatte und der Depression im Preußischen Staate ein Ende bereitet ') Donnersmarck. A. a. D. S. 25. -) Koch. A. a. O. S. 62. Anm. 20 u. 21. Martin. Vom Ursprung des Wechselrechts. Meier. Handels- und politische Geschichte Königsbergs.

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