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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1907-12-06 · Heft 49 (6.12.1907) · p. Seite 586

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
71 (1907)
Issue
Heft 49 (6.12.1907)
Date
1907-12-06
Page
Seite 586 (sequence 10)
Language
German
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586 weitere Emanzipation der Juden im ganzen deutschen Reich angebahnt hat. III. Die Ausnahmegesetze für die Juden, die bis 1812 in Kraft waren, stainmten aus dem Jahre 1750, aus der Regierungszeit Friedrichs des Großen. Das leitende Prinzip, nach welchem die Juden als Fremde im Staate anzusehen sind und ihre Verminderung nach Möglichkeit erwünscht ist, nahm das Regleinent vom 17. April 1750 aus alter Zeit mit hinüber. Im übrigen bewirkte jenes Reglement gegenüber den vorher bestandene» Verhältnissen eine genauere Regelung der Rechte und Pflichteil der Juden. Ein großer Teil der allgemeinen Willkür gegen die Juden wurde somit beseitigt. Friedrich der Große hatte überhaupt das Bestreben, alles bis irr die Details selbst zu leiten. So erklärt sich das Entstehen des lveitgeschichteten, ins einzelne gehenden und mit allen erdenklichen Kleinigkeiten überladenen Reglements, betitelt: „Revidiertes General-Privilegium und Reglement, vor die Judenschaft im Königreich Preußen vom 17. April 1750.“ Der Vermehrung der Juden wurde durch Beschränkungen der Niederlassung und Eheschließung entgegengesteuert. Der dem Reglement zugrunde liegende Gedanke einer möglichen Einschränkung der Anzahl jüdischer Bewohner wurde in der Praxis nicht allzu rigoros durchgeführt. Es geschah oft, daß der König einzelnen Juden Konzessionen erteilte. Aehnliche Vorkommnisse sind weniger auf ein liebevolles Entgegenkommen den Juden gegenüber zurückzuführen. Dagegen würden die überaus harten Strafen, denen die Juden bei Vergehen unterzogen wurden, sprechen. I Der Finanzpunkt war es, der in vielen Fällen günstige Entscheidungen für die Juden allslöste. Die Schriften, die über die Verhältnisse der Juden in vergangenen Zeiten berichten, heben hervor, daß die Juden wegen der hohen Abgaben, die von ihnen vereinnahmt, geduldet wurden. Das Niederlassungsrecht war nach sechs Klassen abgestuft. Das Recht war in jeder tieferen Klasse ein immer beschränkteres. Mit dein Niederlasfungsrecht waren auch andere Privilegien verknüpft. Das Recht, einer höheren Klasse anzugehören und dadurch größere Privilegien zu genießen, mußte durch schwere Geldopfer erkauft werben.2) Zur ersten Klasse gehörten die sogenannten Generalprivilegierten. Ihre Zahl war sehr gering. Sie hatten das Recht, das Privilegium auf alle ihre ehelichen Kinder zu übertragen, sich an allen Orten, wo Juden wohnen durften, niederzulassen lind daselbst Häuser zu erwerben und die Rechte christlicher Kaufleute in gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften. Das sogenannte General-Schutz- und Handelsprivilegium konnte nur von dem Könige erteilt werden. Eille noch geringere Anzahl jüdischer Fanlilien hatte durch ein Naturalisationspatent alle Rechte christlicher Staatsbürger erworben. Die Rechte der zur zweiten Klasse gehörigen sogenannten ordentlichen Schutzjuden waren bedeutend beschränkter gegen diejenigen der Generalprivilegierten. Der Schutzbrief eines ordentlichen Schutzjuden konnte ebenfalls nur von; Landesherrn erteilt werden. Die zur zweiten Klasse gehörigen Juden dilrüen nur an dem im Schutzbrief namhaft gemachten Ort sich häuslich niederlassen, verheiraten und die dort erlaubten Gewerbe betreiben. Sie waren befugt, auf zwei ') Dr. Jolowüz. Geschichte der Juden in Königsberg i. Pr. 1867, S. 63. -) Rönne it. Simon. Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden in den Landesteilen des preußischen Staates. 1843' Kinder ihr Schutzrecht zu übertragen, wenn beim ersten Kinde ein Vermögensnachweis von 1000 Talern und beim zweiten Kinde ein solcher von 10 000 Talern geliefert werden konnte. Den anderen Kindern des ordentlichen Schutzjuden blieb die Berechtigung zum Handel untersagt. Diejenigen Juden, deren Schutzbrief ein persönlicher und mithin auf kein Kind übertragbar war, bildeten die dritte Klasse der sogenannten außerordentlichen Schutzjuden. Die letzteren erhielten das Privilegium vom Generaldirektorium, durften sich verheiraten und ein den Juden erlaubtes Gewerbe betreiben. Die zu den folgenden zwei Klaffen gehörigen Juden waren im Lande bloß geduldet. Die letzteren zwei Klassen bilden in bezug aus die ihnen zustehenden Rechte einen kaum merklichen Unterschied voneinander. Zu ihnen gehörten, außer den beiden ersten, alle übrigen Kinder der ordentlichen Schutzjuden und sämtliche Kinder der außerordentlichen Schutzjuden. Die Geduldeten oder Tolerierten durften weder Handel noch Gewerbe bestreiten, noch sich verheiraten und waren zu ihrem Unterhalt auf die Stellen der öffentlichen Bediensteten angewiesen (Rabbis, Schächter, Totengräber, Krankenwärter usw.). Wohl war es einem Tolerierten gestattet, in die Familie eines Generalprivilegierten oder ordentlichen Schutzjuden hineinzuheiraten und dadurch de» Schutz der letzteren zu erwerben'). Zur letzten Klasse gehörten die Privatdienstboten, welche nur so lange geduldet wurden, als sie im Dienste standen. Für den den Juden bewilligten Schutz mußten sie, außer den allgemeinen, für die Staatsbürger festgesetzten Abgaben noch mehrere besondere Abgaben entrichten. Die mit einem Naturalisationspatent, allen Rechten christlicher Staatsbürger versehenen Juden waren von allen den Juden eigentümlichen Abgaben frei. Es ist kaum möglich, die unter den verschiedensten Titeln den Juden aufgelegten Abgaben hier vorzufahren. Nach dem siebenjährigen Kriege wurden im allgemeinen die Steuern bedeutend erhöht. — „Dem Könige," schreibt Conrad, „lag-alles daran, die Einkünfte erheblich und nachhaltig zu steigern, um für einen neuen Krieg gerüstet zu sein und ein größeres Heer unter- | hätten zu können".2) Es kam so weit, daß die Verwaltung > aller Akzise- und Zolleinkünfte an französische Unternehmer übertragen wurde, welche mit einer Menge französischer Beamten die gründlich verhaßte, sogenannte „Regie" durchführten. Um diese Zeit erfuhr in vielen Punkten die Judensteuer, nachdem letztere im Jahre 1750 erneut festgesetzt worden war, eine weitere beträchtliche Steigerung. Reichsgraf Henckel von Donnersmark führt in seiner Schrift 52 verschiedene Titel der Judenabgaben auf?) Die meisten dieser Abgaben galten an allen Orten des Preußischen Staates, wenige von ihnen nur in einigen Provinzen. Jolowicz sagt hierzu: „Die große Masse von Erlasien und Verfügungen, die sich an dem vielberufenen Privilegium reiheten, kamen nie aus dem Zauberkreise der zwanzigerlei Judenabgaben heraus." I Die in erster Linie zu entrichtende Steuer war natürlich diejenige für den Schutzbrief. Die Schutzjuden hatten jährliche Schutzgelder in verschiedenen Stufen von 123 bis herab auf 10 Taler zu entrichten. Die den untersten drei Klassen 1) Ausführlich hierüber: Koch a. a. O. Kapitel: Begriff und Arten des Schutzes. 2) Conrad. Politische Oekonomie, Teil 3, S. 156. 8) Bürgerliche Verhältnisse der Juden im preußischen Staate. 1814. S. 51 u. ff. h A. a. O. S. 80.

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