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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1907-11-01 · Heft 44 (1.11.1907) · p. Seite 525

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
71 (1907)
Issue
Heft 44 (1.11.1907)
Date
1907-11-01
Page
Seite 525 (sequence 9)
Language
German
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625 Kein Jude ist Direktor, keiner Präsident, keiner Staatsanwalt Dagegen befinden sich unter sechs Getauften ein Landgerichtspräsident und ein Landgerichtsdirektor. Hessen hat Juden bisher nicht zu Richterstellen zugelassen. Es gibt zurzeit hier sechs Assessoren und einen Oberlandesgerichtssekretär jüdischen Glaubens. Ob sie es zum Richterposten bringen werden, steht dahin. Die überwiegende Mehrzahl der jüdischen Juristen mußte sich der Anwaltschaft zuwenden. Unter den Getauften ist ein Richter erster Instanz und eilt Staatsauwalt. Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Sachsen-Weimar-Eisenach haben keinen jüdischen Richter. Oldenburg hat einen jüdischen Richter erster Instanz. Braunschweig hat keinen jüdischen Richter. Sachsen-Meiningen hat einen jüdischen Richter erster Instanz. Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershau sen, Schwarzburg- Rudolstadt, Waldeck, Reuß ä. L. und Reuß j. L., Schaumburg-Lippe und Lippe-Detmold haben keinen einzigen jüdischen Richter. Was die freien Reichsstädte anbetrifft, so findet sich weder in Bremen noch in Lübeck ein jüdischer Richter. In Hamburg befanden sich Anfang 1907 acht jüdische Richter erster Instanz, dagegen unter den acht Getauften ein Oberlandesgerichtsrat und ein Landgerichtsdirektor. Elsaß-Lothringen endlich hatte Anfang 1907 vier jüdische Richter, nämlich zwei Oberlandesgerichtsräte und zwei Richter erster Instanz. Drei Getaufte waren zugleich zu verzeichnen, von denen einer Oberlandesgerichtsrat und zwei Richter erster Instanz waren. Ueberall ergibt sich hiernach in Deutschland dasselbe Bild, ^überall werden die Juden entweder vollständig von der Justizverwaltung ausgeschlossen oder von ihr zurückgedrängt und von den „Dirigentenstellen" ganz fern gehalten. Daß in Sachsen, in Hessen und in einer ganzen Reihe der kleineren Staaten kein Jude als Richter angestellt ist, dürfte auf die Dauer unerträglich sein; man braucht nur an die große Zahl der in jenen Ländern angesessenen Juden, an die daselbst tätigen Rechtsanwälte, an ihre Mitwirkung in allen öffentlichen Angelegenheiten, an ihre Berufung zur Ausübung von Ehrenämtern zu denken, um jeden Zweifel an ihrer Fähigkeit zur Bekleidung von Aemtern in der Justizverwaltung auszuschließen. Die Verweigerung ihrer Anstellung in dieser Verwaltung ist den bestehenden Gesetzen gegenüber geradezu ein Rechtsbruch. Und wenn in Staaten wie Preußen, Bayern, Baden durch die Anstellung der Juden in der Justizverwaltung die Wirksamkeit der bestehenden Gesetze insoweit anerkannt wird, dann ist die grundsätzliche Fernhaltung der jüdischen Juristen von gewissen Aemtern ans dem Verwaltungswege zum mindesten als eine nicht genug zu verurteilende kleinliche Maßregel zu erachten, deren baldige Beseitigung mit allen.zulässigen Mitteln erstrebt werden muß. Nicht daß es sich um die Erlangung eines Ehrenpostens handelt, obwohl auch hierin für Mitglieder einer Beamtenhierarchie nichts Bedenkliches gefunden werden könnte, nein! Darum handelt es sich, daß den Juden in vollem Umfange das Recht gewährt werde, das ihnen nach Gesetz und Verfassung zusteht. Wenn ein jüdischer Richter fähig ist, den Kammern der Landgerichte oder den Senaten der Oberlandesgerichte vorzustehen, dann hat er ein gleiches Anrecht wie sein christlicher Kollege, zum Direktor oder zum Senatspräsidenten befördert zu werden; wenn er sich für das Amt eines Staatsanwalts berufen fühlt und eignet, dann hat er ein gleiches Recht darauf, zum Staatsanwalt ernannt zu werden. Die „Dirigentenstellen bei den Verwaltungsbehörden" sind nach dem Gesetz nicht einem Teil der Bevölkerung allein Vorbehalten. Im Jahre 1907 scheint eine kleine Wendung zum Besseren sich anbahnen zu wollen. In Hamburg und in Elsaß-Lothringen sind in diesem Jahre die ersten beiden jüdischen Landgerichtsdirektoren ernannt worden, in Hamburg allerdings ein Herr, der seine Kinder vorher der Taufe zugeführt hat; immerhin ist in jenen beiden Staaten der Bann gebrochen. In Preußen sind zwei weitere jüdische Richter an Oberlandesgerichte berufen worden. Das sind Veränderungen, die wohl beachtenswert sind und auf ein größeres Wohlwollen der gegenwärtigen Leiter dieser Justizverwaltungen hindeuten. Sie gewährleisten aber noch keinen Umschwung im Verhalten der Justizverwaltungen gegenüber den jüdischen Richtern; insbesondere ist in Preußen noch kein Jude zum Direktor, Präsidenten oder Staatsanwalt ernannt worden. Deshalb dürfen die beteiligten Kreise in ihrem Kampfe nicht ermatten, sondern müssen nach wie vor mit allen gesetzlichen Mitteln dahin wirken, daß die bestehenden Gesetze auch den jüdischen Richtern gegenüber zur vollen Durchführung gelangen. Iüdilchr Khilolophie. Von H. Aschkenasy-Berlin. i. ^^^edes aus einem bestimmten Kulturkreise heraus geborene System der Philosophie ist die begriffliche Fixierung und Rechtfertigung des diese Kultur beherrschenden metaphysischen Erlebnisses. Dasjenige, was sich in die religiöse und künstlerische Konzeption ergießt, erhält hier seine gedaukenmäßige Fassung, und es ist die Aufgabe des Historikers, den Einheitspunkt dieser verschiedenen Ausdrucksformen in einer bestimmten Epoche zu finden und die durch neue Erfahrungen bedingte kontinuierliche Verschiebung und Ausgestaltung der Probleme zu verfolgen. Das jüdische Geistesleben hat, wenigstens bis in die Neuzeit, eine selbständige Entwicklung durchgemacht in dein Sinne, daß es die in es eindringenden neuen Elemente sich assimiliert und unter den Gesichtspunkt der schon vorhandenen Gedankengünge gestellt hat. Es fehlte uns aber bis jetzt eine zufammenfassende, alle Erscheinungen der Vergangenheit als Einheit begreifende Darstellung. Der Zusammenhang von Kabbala und Philosophie, halachischer Dialektik und metaphysischer Spekulation, Agada und Mystik, und besonders die Bedeutung der Kosmologie für das System der jüdischen Sittlichkeit war noch nicht aufgehellt. Diese Aufgabe zu lösen, erscheint eine neue Schrift berufen zu fein, von der vorläufig nur der erste Band vorliegt: „Geschichte der jüdischen Philosophie" von Prof. Dr. David Neumark. Der Verfasser ist besonders demhebräischlesendenPnblikuin durch seine philosophisch-historischen Forschungen längst bekannt. Die Absicht dieses seines neuesten Werkes ist aber nicht nur eine historische, sondern auch eine philosophische. Er sieht in der Transzendentalphilosophie die Fortführung der in der jüdischen Religionsphilosophie des Mittelalters vorliegenden Probleme. Jüdische Weltanschainrng ist ihm die Vereinigung der Grundsätze der jüdischen Religion, in ihrer abstrakten Fassung, mit der modernen Philosophie. Er spricht daher von einer dreifachen Aufgabe, die er sich gestellt hat. Erstens

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