Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 71 (1907)
- Issue
- Heft 43 (25.10.1907)
- Date
- 1907-10-25
- Page
- Seite 508 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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508 Die Zurücksetzung der Juden im Von Justizrat Bernhard Breslauer. 1. ei der Beratung des Preußischen Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden ist im Preußischen Landtage der Vorschlag gemacht worden, die Juden zwar zu den Staatsstellen, „nicht aber zu Dirigenten stellen bei den Verwaltungsbehörden" zuzulassen. Dieser Vorschlag hat zwar im Gesetz keinen Ausdruck gefunden, in Wirklichkeit ist er aber, soweit die Justizbehörden in Frage kommen, zur Durchführung gelangt. Und auffallenderweise werden nicht nur in Preußen, sondern überall in Deutschland noch jetzt nach sechzig Jahren Juden nicht zu den „Dirigentenstellen" in der Justizverwaltung zugelassen. Zu dieser Fernhaltung der Juden von gewissen Dienststellen, welche in den Gesetzen keine Grundlage hat, kam dann in den letzten dreißig Jahren in den Justizverwaltungen noch ein weiteres Zurückdrängen der Juden im Justizdienst überhaupt. Ueberall wurde die Zurücksetzung der jüdischen Richter empfunden, überall wurden über diese Zurücksetzung Klagen laut, und da ist es denn notwendig geworden, den wahren Sachverhalt festzustellen. Das Ergebnis der angestellten Untersuchung wird hier niedergelegt. Vorausgeschickt sei folgendes: Die Untersuchung konnte sich, insbesondere soweit Preußen in Frage kam, nur auf einen festbegrenzten Zeitraum erstrecken. Als Anfangstermin erschien hierbei die Zeit kurz vor und nach Einführung der neuen deutschen Justizorganisationsgesetze besonders geeignet; fiel doch in diese Zeit zugleich der Aufschwung des Antisemitismus in Deutschland. Es ist daher bei den Ermittlungen mit dem Jahre 1875 begönne»! worden, die wenigen Fülle aus früherer Zeit konnten nur zur Erläuterung hier oder da Erwähnung finden. Als Endpunkt mußte ein solcher Zeitpunkt festgelegt werden, der für die Juristen noch die Möglichkeit des Vorrückens in höhere Posten ergab. Für preußische Juristen, die etwa »vährend des letzten Jahrzehnts in die Justizverwaltung eingetreten sind, konnte die Frage der Zurücksetzung noch nicht aufgeworfen werden, denn für sie kam das Aufrücken in höhere Aenrter und damit eine ungleichmäßige Behandlung und Zurücksetzung noch nicht in Frage. Als Endpunkt ist hiernach das Jahr 1895 ausgewählt worden. Endlich traten in den Verhältnissen der Juristen aus den Jahrgängen 1875 bis 1895 unausgesetzt Veränderungen ein; es »nußte daher zur Herbeiführung einer gewissen Gleichmäßigkeit ein Zeitpunkt festgesetzt werden, über den hinaus Veränderungen nicht inehr berücksichtigt wurden. Als dieser Zeitpunkt ist der Anfang des Jahres 1907 festgesetzt worden; hierbei ist in Ansehung Preußens der Terminskalender für preußische Justizbeamte betreffend das Jahr 1907 zugrunde gelegt, wenngleich die darin enthaltenen halbamtlichen Veröffentlichungen die letzten Wochen des Jahres 1906 nicht vollständig mitberücksichtigen. Die nachstehende Untersuchung betrifft sonach alle Veränderungen, die in der Stellung derjenigen preußischen Juristen bis Anfang 1907 eingetreten sind, welche in den Jahren 1875 bis einschließlich 1895 das Assessorexainen bestanden haben; von jedem einzelnen derselben war sein Entwicklungsgang an der Hand der veröffentlichen Materialien festzustellen. *) Die obige Denkschrift wurde im Aufträge des Verbandes der deutschen Juden von Herrn Justizrat Breslauer, dem ersten Schriftführer desselben, ausgearbeitet. Die Red. Was das übrige Deutschland anbetrifft, so ist der Stand von Anfang 1907 überhaupt sestgehalten worden, ohne daß bei der verhältnismäßig geringen Anzahl von Personen, die in Frage kommen, eine Beschränkung auf gewisse Jahrgänge erforderlich geworden wäre. Es war zu untersuchen, ob und inwieweit jüdische Juristen gegen ihre christlichen Kollegen zurückgesetzt »verden. Diese Untersuchung war aber erst dann vollständig, wenn zugleich festgestellt wurde, ob und inwielveit die Taufe von der Zurücksetzung befreite. Hierbei war die Feststellung, wanrr und wo sich jüdische Jtlristen der Taufe unterworfen haben, nicht ganz leicht; denn so »nancher von den hier zu berücksichtigenden Herren hat dies — wohl aus einem gelvissen Schaingefühl — außerhalb seines Wohnortes getan; mancher hat sich zwar taufen lassen, dies aber der jüdischen Gemeindeverwaltung, zu der er nach Gesetz und Recht gehörte, nicht mitgeteilt, sondern auch dorthin ruhig weiter seine Kultussteuern bezahlt; mancher hat z»var die Taufe geno»nmen, ist aber erst später aus den» Judentum ausgetreten, so daß erst später der Austritt seitens der zuständigen Aintsgerichte den Vorständen der jüdischen Gemeinden mitgeteilt werden konnte; endlich haben auch einzelne jüdische Gemeindeverwaltungen die Austrittsbenachrichtigungen nicht immer aufbewahrt. Wenn daher in den nachstehenden Feststellungen hinsichtlich einzelner Personen ein Irrtum untergelaufen sein sollte, so kann er nur darin bestehen, daß der eine oder andere Richter — es kann sich im ganzen nur u»n ganz wenige Personen handeln, deren Zahl an sich unerheblich ist — noch als Jude in Anrechnung gebracht ist, während er zu den Getauften gehört, ein Umstand, der also nicht bewirken könnte, daß die hier gegebene Darstellung der Verhältnisse der J»»den eine für diese zu ungünstige ist. Unter Christen sind in der vorstehenden Besprechung »»nd ihren Tabellen diejenigen Juristen verstanden, die bereits längere Zeit, ehe sie sich der Justizkarriere widineten, Christen waren, unter Getauften diejenigen, die kurz vor oder die nach Beginn der juristischen Laufbahn vom Judentum zuin Christentun» übergetreten sind. Von den preußischen Assessoren sind nicht alle im Justizdienst verblieben; ihre Zahl ist für die Untersuchungsjahre in der anliegenden Tabelle erinittelt. Von sämtlichen Juristen, die in einem jeden Jahre das große Staatsexainen bestanden haben, waren diejenigen in Abzug zu bringen, welche in andere Aeinter übergetreten sind. Hierher gehören diejenigen Assessoren, welche den Staatsverwaltungsdienst (Allgemeine Staatsverwaltung, Steuer-, Berg-, Kirchen-, Militär-, Unterrichts- und dergleichen Verwaltungen) erwählt haben, diejenigen, die in den Ko»n»nunaldienst, und ferner die große Zahl derer, die zur Rechtsanwaltschaft übergetreten sind. Sodann waren diejenigen in Abzug zu bringen, die bis Anfang 1907 durch Tod, Pensionierung oder ohne Angabe der Gründe aus dem Justizdienst ausgeschieden sind. Endlich findet sich in einem jeden Jahrgang eine kleine Anzahl, bei der nicht zu ermitteln war, wanr» sie ausgeschieden oder in welche Stellung sie übergetreten ist. Trotz sorgfältiger Nachprüfung war nämlich von 94 Personen in der hier fraglichen Zeit, das heißt von 4,5 Personen für das Jahr, nicht festzustellen, in welcher Stellring sie sich Anfang 1907 befanden; teils versagten die halbamtlichen Materialien, teils trat der Gleichklang der Rainen (zum Beispiel Müller, Meyer) hinderlich entgegen. In dieser Weise ist festgestellt worden, daß 3628 derjenigen, die in der Zeit von 1875 bis 1895 einschließlich in Preußen die Assessorenprüfung abgelegt haben, bis Anfang 1907 im Justiz