Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 71 (1907)
- Issue
- Heft 37 (13.9.1907)
- Date
- 1907-09-13
- Page
- Seite 438 (sequence 6)
- Language
- German
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gezweifelt werden. Man wäre nun geneigt, hierin eine Rückst ändigkeit gegenüber dem modernen Eherecht zu erblicken, nach welchem die Eheschließung zu jenen Rechtshandlungen gehört, bei denen eine Bedingung ausgeschlossen ist. Und befänden sich diejenigen, welche die Aufnahme einer Bedingung in den Ehepakt für die oben erwähnten Fälle für nach talmudischem Gesetz zulässig erachten, im Rechte, so müßten wir diesen Vorwurf als begründet hinnehmen. Das ist aber in Wahrheit nicht der Fall. Die nach talmudischem Rechte zulässige Bedingung bei Eheschließungen zerfällt in zwei Kategorien: 1. Die Bedingung betrifft die Voraussetzungen, von welchen die Möglichkeit des Ehelebens überhaupt oder doch nach der speziellen Anschauung und Willensrichtung der betreffenden Ehegatten abhängig ist. In diesem Falle kann es wohl Vorkommen, daß die eheliche Gemeinschaft vor der Feststellung, daß die gestellte Bedingung erfüllt ist, angetreten wird, aber alle im Talmud und Dezisoren genannten Beispiele sind derart, daß die Tatsache der Bedingung bald zur Entscheidung gelangt. Und zwar verstehe ich hier unter dem Worte „bald" nicht nur das zeitliche, sondern auch, und besonders, das sachliche Moment, daß die Möglichkeit, daß etwa vor der Entscheidung der Bedingung der fraglichen Ehe ein Kind entsprießen könnte, ausgeschlossen bleibt. Wo aber diese Eventualität eintritt, oder auch nur möglich erscheint, kann die Ehe nur durch Scheidebrief aufgehoben werden. 2. Die Bedingung betrifft nicht die Möglichkeit des Ehelebens an sich, sondern andere Eventualitäten, an denen einer der Ehegatten Interesse hat. In diesem Falle muß nach den ausdrücklichen Bestimmungen des talmudischen Rechts die Tatsache der Bedingung unbedingt noch vor dem Antritte der ehelichen Gemeinschaft entschieden sein. Aus dem Gesagten ergibt sich sofort, daß die beiden oben genannten Richtungen der Bedingung in dem entscheidenden Momente der Frage verschieden zu behandeln sind. Selbst wenn man zugeben wollte, daß für den Chaliza-Fall eine Bedingung zulässig wäre, da der Ehe eben keine Kinder entsprossen sind, so wäre das für den Fall der zivilgerichtlichen Ehescheidung noch immer zu verneinen. Wie konnte man auch an eine derartige rückwirkende Aufhebung der Ehe denken? Was soll denn aus den dieser Ehe entsprossenen Kindern werden? Oder soll das nur von den kinderlos gebliebenen Ehen gelten, so bleibt doch, abgesehen davon, daß dies in dem genannten Artikel nicht gesagt wird, ein großer (wenn auch vielleicht nicht der größte) Teil der zivilgerichtlich geschiedenen Ehen von dieser „Wohltat" ausgeschlossen. Aber auch die auf die Chaliza gerichtete Bedingung ist, da sie ebenso wie die erste in keiner der beiden Kategorien Platz findet, unzulässig. Bedingungen, die weder die Möglichkeit des Ehelebens an sich betreffen, noch auch vor dem Antritte der Ehegemeinschaft entschieden werden können, bedeuten zweifelsohne eine Herabmindernng der Weihe des Ehelebens, und darf die Zulassung solcher dem talmudischen Rechte nicht zugemutet werden, so lange man nicht in einer allen Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen hat, daß im Talmud auch solche Bedingungen zugelassen werden, die sich in keine der beiden genannten Kategorien einfügen lassen. Ich glaube, daß dieser Nachweis nicht gelingen wird; für denjenigen jedoch, der ihn unternehmen will, bemerke ich gleich hier, daß er wohl darauf acht geben muß, Fälle und Anschauungen, die nur diskussiv eingeführt sind, nicht mit solchen zu verwechseln, bei denen es sich tatsächlich um getroffene Entscheidungen oder allgemein akzeptierte Anschauungen handelt. Und nun gar der in dem genannten Artikel gemachte Vorschlag, daß durch Gemeindeverordnung alle jüdischen Ehen, ohne Ausnahme, unter das Damoklesschwert der Bedingung gestellt werden sollen. Man denke: das Standesamt, welches die Eheschließung zuerst vornimmt, würde die Zumutung, solche unter irgend einer wie immer gearteten Bedingung vorzunehmen, mit der stillschweigenden Begründung zurückweisen, daß die Eheschließung ein gar zu wichtiger Akt ist, als daß dabei von der Zulassung einer Bedingung auch nur entfernt die Rede sein könnte. Die Eheschließung nach jüdischem Ritus aber, die ja für uns den eigentlichen Akt darstellt und selbst nach der Auffassung des Standesamts dem zivilrechtlichen Akte die religiöse Weihe zu geben berufen ist, soll nach diesem Vorschläge künftighin überhaupt nicht mehr anders als unter einer Bedingung zu erreichen sein! Die Berufung auf Rabbi Salomo ibn Adret ist ganz verfehlt. Wenn eine Gemeinde eine Verordnung erläßt, daß künftighin eine Ehe nur in Gegenwart von zehn erwachsenen männlichen Personen geschlossen werden könne, so macht sich jeder Zuwiderhandelnde eines Vergehens schuldig, und dieses eben durch den Akt der Eheschließung vollzogene Vergehen ist es, darüber läßt auch Ibn Adret gar keinen Zweifel auskommen, welches „den Rabbinern", beziehungsweise der Gemeinde, unter Zustiminung der gelehrten Mitglieder derselben, das Recht verleiht, den Eheakt als ungültig zu erklären. Dabei wird also vorausgesetzt, daß du Gemeindeverordnung in einer Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, daß jeder erwachsene Mann, der sich für befugt hält, eine Ehe abzuschließen, davon weiß, oder doch wissen muß. Eine solche Verordnung wäre demnach, nach der Gepflogenheit der mittelalterlichen Gemeinden, von Zeit zi Zeit in Erinnerung zu bringen. Ferner ist die Ungültigkeü der Ehe im Falle Ibn Adret (wie im talmudischen Recht überhaupt) so zu verstehen, daß der Antritt der ehelichen Gemeinschaft verhindert wird. Wo dies aber nicht mehr möglich ist, besonders wo aber auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, daß dieser Ehe ein Kind entsprießen könnte, wird es wohl keinem orientierten Rabbiner beifallen, die Ungültigkeit der Ehe auszusprechen. Es wird aber auch keinem Rabbiner zweifelhaft sein, was er in diesem Falle zu tun hat. Er wird den Akt der Eheschließung vor zehn erwachsenen männlichen Personen, unter denen sich nach Möglichkeit die zwei ursprünglichen Zeugen befinden, wiederholen lassen; gegebenenfalls den Mann dazu zwingen, der Frau den Scheidebrief zu geben. Und nun wie weit entfernt von dieser klaren Rechtslage ist der Vorschlag, daß die Gemeinden eine Verordnung erlassen, welche alle künftig zu schließenden Ehen unter Bedingung stellt und, um die Eheschließenden nicht peinlich zu berühren, die Verordnung geradezu geheim hält! Die nichtsahnenden Gemeindemitglieder, oder gar die vielen Fremden, die heute in Großstädten Ehen schließen, lassen sich bei der Eheschließung nichts zuschulden kommen, wodurch sie für die eventuelle nachträgliche Aufhebung der Ehe mit rück wirkender Kraft auch nur den Schatten eines Grundes böten In welche Klaffe von Umgang soll denn das stattgehabte Eheleben nachträglich eingereiht werden? Und was soll aus den aut dieser rückwirkend aufgehobenen Ehe resultierenden Verwandtschaftsgraden werden? Eine heikle Frage, die auch für den Chaliza-Fall gilt: Will man die Verwandtschaft auslöschen und ein biblisches Verbot durch einen Kunstgriff unwirksam machen? Und was wird die Behörde dazu sagen? Ist doch das jüdische Verwandtschaftsrecht in ehelichen Fragen in der Substanz auch von den modernen Gesetzgebungen akzeptiert