Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 71 (1907)
- Issue
- Heft 35 (30.8.1907)
- Date
- 1907-08-30
- Page
- Seite 410 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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tabbinischen Eherechts ausgehend, richtiger, passender und allgemeiner regeln. In den Rechtsgutachten des berühmten Rabbi Salomo ibn Adret (Aderet) lesen wir: Es wurd^ an diesen berühmten Lehrer die Frage gerichtet, ob es zulässig sei, in einer Gemeinde die Einrichtung zu treffen, daß künftighin eine Ehe nur in Gegenwart von zehn erwachsenen männlichen Personen geschlossen werden könne, anderenfalls sei sie ungültig. (Responsen e<l. Wien, Nr. 1206.) Zur Erläuterung dieser Anfrage fügen wir hinzu, daß nach talmudisch-rabbinischem Eherecht jede Ehe volle Geltungskraft hat, wenn sie vor zwei erwachsenen männlichen Personen abgeschlossen wird. Mit dieser Bestimmung wurde aber im Mittelalter viel Unfug getrieben/ und die Gemeinden suchten durch die oben bezeichnet Verordnung diese Mißstände zu beseitigen. Salomo ibn Adret antwortete darauf, es sei ihm klar und unzweifelhaft, daß eine Gemeinde eine dahingehende Verordnung treffen könne, wenn dies mit Zustimmung des Gemeinderabbiners geschehe. Er beweist dies unter Anführung vieler Talmudstellen und schließt seinen Bescheid mit folgenden Worten: „In unserer Stadt (Barcelona) wurde diese Frage bereits angeregt, und ich beantwortete sie bejahend in Gegenwart meines Lehrers Rabbi Mose ben Nachmann (es ist dies der berühmte Nachmanides, ein jüngerer Zeitgenosse Maimunis), der mir darin zustinimte; doch braucht die Sache noch weiterer Ueberlegung." Die Bescheidenheit des gefeierten Salomo ibn Adret, der sich bekanntlich auch in dem jüdischen Kulturkampf des dreizehnten Jahrhunderts zu keiner bestimmten Entscheidung entschließen konnte, verdient gewiß alle Anerkennung. Aber zweifellos liegt es in der freien Entschließung der Gemeinden, in Uebereinstinimung mit ihren Rabbinern gültige Verordnungen in Ehesachen zu treffen, wenn es sich um ein dringendes Zeitbedürfnis handelt. Genau so, wie es einer Gemeinde zusteht, die Einrichtung zu treffen, daß Ehen, die an sich rechtsgültig sind, als ungültig zu erklären, wenn sie mit den von den Gemeinden getroffenen Bestimmungen in Widerspruch stehen, kann auch festgesetzt werden, daß jede Ehe als aufgehoben zu betrachten sei, wenn sie später gerichtlich geschieden wird und eine religiöse Ehescheidung, gleichviel aus welchem Grunde, nicht möglich ist. Das braucht nicht erst bei jeder Eheschließung bekannt gegeben zu werden; die Gemeindeverordnung behält, bis nicht etwas anderes bestimmt wird, volle Rechtskraft, wenn sie unter Berücksichtigung der formellen Vorschriften erlassen worden ist. Hat sich Salomo ibn Adret nicht die Autorität zugetrant, diese wichtige Entscheidung zu treffen, obwohl er, wie er selbst erzählt, darin die Zustimmung seines großen Lehrers gefunden hatte, so könnte wohl eine deutsch-jüdische Synode, an der Rabbiner, Gemeindevorsteher und sonstige fachkundige Männer teilzunehmen hätten, die nötige Form in den ehegesetzlichen Bestimmungen beschließen. Die Folgen eines solchen Beschlusses, an dessen Zustandekommen gar nicht zu zweifeln ist und dessen dringende Notwendigkeit man nicht erst zu beweisen braucht, wären dann ebenfalls streng nach dem talniudisch-rabbinischen Recht, daß jede Gemeinde für sich die Befugnis hätte, diese Bestimmung einzuführen. Die Mehrheit der legal gewählten Gemeindevertreter würde darüber entscheiden, und zur Erlangung der Rechtskraft bedürfte es nur die Zustimmung des Gemeinderabbiners. Zweifellos würde sich in jeder Gemeinde eine kleine Zahl bornierter Menschen finden, denen dies nicht recht sein dürftet Aber wollte man jeden Beschluß von der Zustimmung und Anerkennung aller Gemeindemitglieder abhängig machen, so hätten wir ja das liberum veto der seligen polnischen Republik, d. h. die völlige Anarchie. Außerdem ist es ja bekannt genug. daß in der Regel nur die Ignoranten, die keine Ahnung davon haben, was im Judentum Norm sei, gegen jede noch so notwendige und zulässige Reform remonstrieren. Man lasse sie dabei. Anderseits muß man selbst so weit objektiv und tolerant sein, das Recht der Gemeinden anzuerkennen, welche diese Reform der Ehescheidung nicht einführen wollen, oder das der Rabbiner, etwa ihre Zustimmung zu versagen. Es wird sich im Laufe der Zeit von selbst machen, ebenso wie die Orthodoxen sich mit der Predigt und bald auch schon mit der Orgel ausgesöhnt haben, die ihre Väter vor siebzig Jahren mit allen erlaubten und unerlaubten Mitteln als „unjüdisch" bekämpft hatten. Wird man aber aus Nachlässigkeit diese zeitgemäße Reform nicht einführen, so gibt das Judentum eine überaus wichtige Angelegenheit aus der Hand. Das Leben ist heutzutage mächtiger als die Religion, und in diesem Gewissenskampf wird keineswegs die Religion den Sieg davontragen. Die unausbleiblichen Folgen aber sind, daß Juden, die aus Unverstand gezwungen werden, in einer nach dem Judentum nicht anerkannten Ehe zu leben, zu unserem größten Schaden aus unserer Mitte gedrängt werden. Wenn je, so ist es jetzt gewissermaßen Zeit, das Volk nicht mit „dem Stab der Strenge", sondern mit dem „Stab der Milde" zu leiten.;-Ssfr Dje Woche. Berlin, 27. August, ie neue Denkschrift über die Tätigkeit der Ansiedlungskommission in der Provinz Posen wurde in dieser Woche viel besprochen. Zum erstenmal kommt in derselben auch die Einwirkung der Kolonisation äuf die wirtschaftliche und nationale Entwicklung der Städte des Siedlungsgebietes auf breiter Grundlage zahlenmäßig zur Darstellung; es kommt dabei zu bemerkenswerten Ergebnissen in bezug auf die Juden, die allgemeine Beachtung verdienen. Noch mehr als diese rein wirtschaftliche Einwirkung interessiert angesichts des eigentlichen Zweckes des ganzen Kolonisationswerkes die Frage, in welchem Sinne die Besiedlung auf die Zahl und das Vorwärtskommen der Nationalitäten in den verschiedenen Städtegruppen eingewirkt hat. In den der Gesamtseelenzahl nach fast stagnierenden Nichtansiedlungsstädten zeigen sich innere nationale Verschiebungen, die ein erschreckendes Bild rapider Polonisierung enthüllen. In diesen Städten mit ursprünglich starker deutscher Majorität findet sich in den letzten zwanzig Jahren eine Abnahme der Deutschen um 5,75 v. H., bei einer Zunahme der Polen um 35,67 v. H. Diese Ziffern sind wesentlich beeinflußt durch die starke Abwanderung des jüdischen (durchweg deutschen) Elements, eine im Osten durch die Konzentration des Handels an den westlichen Hauptplätzen allgemein sich vollziehende Erscheinung, deren Anerkennung die Beamtenschaft der Provinz allerdings zu besseren Anschauungen über die Juden bekehren sollte. Selbst in den Ansiedlungsstädten hat die starke Abwanderung der jüdischen Bevölkerung einen Umschwung zuungunsten des Deutschtums beeinflußt, obwohl sie dort am geringsten ist, während sie in den Nichtansiedlungsstädten eine große Schädigung des deutschen Handelsstandes bildet. Ans den Städten ohne Airstedlungen, deren Erwerbsleben daniederliegt, wandelten seit 1885 über 54 v. H. und allein 1900 bis 1905 mehr als ein fünftel der vorhandenen Juden ab, was für die deutsche Sprache im Geschäftsleben dieser Gegenden einen nicht zu unterschätzenden Verlust bedeutet.