Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 71 (1907)
- Issue
- Heft 35 (30.8.1907)
- Date
- 1907-08-30
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Berlin, 30. August 1907. 71. Jahrgang. Nr. 35. eitung desAudenlums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnemen is-Preis: durch Buchhandel oder Post (in Berlin u. Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährl. 3 M. »efcafteur: Gustav Rarxeles. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Philixpson. Vöilsss-LxpvWoll: Berlin, Jerusalemersti. 46/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 4L/49, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. KrsKtilche Lekormvorlchlsgr. Berlin, 27. August, or kurzem hat sich in Paris eine Rabbinerversammlung mit einer Frage beschäftigt, die vor etwa sechzig Jahren auch in der deutschen Judenheit sehr eingehend erörtert worden ist. Es handelt sich um die gerichtlich vollzogene Ehescheidung eines jüdischen Ehepaares, aus die keine nach den Bestimmungen des jüdisch-religiösen Ehegesetzes gültige Ehescheidung folgen kann. In der Praxis gestalten sich die Dinge so, daß, wenn, einer von den geschiedenen Gatten eine zweite Ehe abschließen will, er genötigt ist, sich dann nur mit der standesamtlichen Trauung zu begnügen. Daraus entsteht oft ein wahrer Knäuel von Wirrungen. Will der geschiedene Mann zum zweitenmal heiraten, ohne daß seine erste von ihm gerichtlich geschiedene Frau in eine religiöse Scheidung willigt, so läßt sich doch immerhin ein Mittel finden, wenn auch unter großen Schwierigkeiten, um den religiösen Bestimmungen zu genügen. Will aber die geschiedene Frau zum zweitenmal heiraten, ohne von ihrem ersten Mann den „Scheidebrief" erhalten zu können, so ist ihr absolut nicht zu helfen. Sie muß sich, wenn sie durchaus eine zweite Ehe eingehen will, auf die standesamtliche Trauung beschränken, vorausgesetzt, daß sie selbst und ihr zweiter Mann jedes religiöse Bedenken so weit beseitigt haben, in einer Ehe leben zu wollen, die nach dem jüdischen Gesetz streng verpönt ist. Die Frau gilt nämlich als eine verheiratete Frau, die, ohne von ihrem ersten Mann geschieden zu sein, mit einem anderen Mann in ehelicher Gemeinschaft lebt. Die zweite Ehe ist übrigens nach dem jüdischen Gesetz ganz und gar ungültig. Ueber die schweren Folgen und die Härten dieser religiösen Bestimmungen, die einerseits nicht aufgehoben werden können, anderseits aber für unsere heutigen Zustände nicht mehr passen, ließe sich ein umfangreiches Buch schreiben. Es sind bereits unzählige Vorschläge gemacht worden, wie diesem Uebel abzuhelfen wäre. In der französischen Rabbinerversammlung wurde eine Resolution gefaßt, künftighin in die Ketuba, d. h. in den nach jüdischem Ritus vollzogenen Ehevertrag, eine Klausel aufzunehmen, wonach die Ehe als nicht geschlossen gelten soll, wenn sie später vom Zivilgericht geschieden wird. Dieser Vorschlag ist nicht neu, er wurde in früheren Jahren zu einem andern Zwecke gemacht. Noch bevor die Schwierigkeit mit den gerichtlich geschiedenen Ehen entstanden war, als die jüdischen Gemeinden in Ehesachen noch die eigene Gerichtsbarkeit besessen hatten, machte sich doch nach einer anderen Richtung der ehegesetzlichen Bestimmungen ein großer Mißstand geltend. Wenn ein Mann starb und eine kinderlose Witwe hinterließ, die dann, um nochmals zu heiraten, dazu die Erlaubnis ihres Schwagers, des Bruders ihres verstorbenen Mannes, bedurfte. Ueber diesen Dispens und über alles, was daran hängt, haben wir bekanntlich im Talmud einen dicken Folianten. Man könnte aber darüber zehn solcher dicken Folianten schreiben, um alles zu schildern, was diese mißverstandene Bestimmung im Laufe der Jahrhunderte, nachdem sie bereits durch die veränderten Verhältnisse zur Unmöglichkeigemacht worden war, in jüdischen Familien für Unglück ant gerichtet hat. Vor etwa sechzig Jahren hat man in Deutschland den Vorschlag gemacht, in den Ehevertrag eine Bedingung aufzunehmen, nach welcher die Ehe als ungültig gelten sollte, wenn der Mann stirbt, ohne von der ihm angetrauten Gattin Kinder hinterlassen zu haben. Erfreulicherweise ist dies für diesen Fall ziemlich überflüssig geworden, denn die Judenheit befreit sich immer mehr von einer Einrichtung, die unter den heutigen Verhältnissen keinen Sinn mehr hat. Hingegen läßt sich tatsächlich die Frage der Zivilehescheidung nicht leicht lösen. Man kann dieses Stück Judentum, das tief in das Familienleben greift, in die ideale Auffassung der ehelichen Gemeinschaft, die den Stolz des jüdischen Volkes ausmacht, nicht ohne weiteres beseitigen. Will man da etwas Nützliches schaffen, ohne die Möglichkeit des Ehelebens überhaupt aufzuheben, so darf man in der Tat nur vom talmudisch-rabbinischeu Standpunkt ausgehen, ohne jedoch in öden Formalismus zu verfallen und die moderne Anschauung von der Bedeutung der Ehe unberücksichtigt zu lassen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß nach dem talmudischrabbinischen Eherecht die Ehe bedingungsweise abgeschlossen werden kann. Werden die genau zu bestimmenden Bedingungen von dem einen Teil nicht innegehalten, so ist die Ehe ungültig. Es wäre somit leicht, in den Ehevertrag hineinzuschreiben, daß die Ehe nur unter der Bedingung geschlossen werde, wenn sich beide Gatten verpflichten, inr Falle einernötig gewordenen zivilen Ehescheidung auch in die nach dem jüdischen Ritus vorgeschriebene Ehescheidung zu willigen. Verletzt der eine Ehegatte diese Pflicht, so bedarf es einer rituellen Ehescheidung nicht mehr, indem die Ehe an sich ungültig wird Die Schwierigkeit liegt nun darin, daß dies nach dem talinudisch-rabbinischen Recht beiden Eheleuten vor dem Abschluß der Ehe klar gemacht werden muß, was aber nach unserenr Empfinden doch etwas Verletzendes hat. Indessen zeigt sich darin nur die Armseligkeit und Kleinlichkeit unserer Zeit, wenn nran zu solchen Mitteln greifen will und muß, um einem schweren Uebel abzuhelfeu. Die Sache läßt sich,, ebenfalls vom Standpunkt des talmudisch-