Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 71 (1907)
- Issue
- Heft 28 (12.7.1907)
- Date
- 1907-07-12
- Page
- Seite 328 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3228744-3228773--63658-3297575- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
und Weglassung mancher Gebetsstellen, so besonders der auf die Wiederherstellung des Opferdienstes bezüglichen, Grundsätze verleugnet, die nach dem Urteile der Orthodoxie das Fundament des jüdischen Glaubens bilden, zu seinem eisernen Bestände gehören und daher unantastbar sind. Wozu also der Lärm? könnte man fragen. Seit dem bereits der Geschichte angehörenden Hamburger Tempelgebetbuchstreit und dem gleichfalls weit zurückliegenden Streit um das Breslauer Gebetbuch hat nur noch einmal die Einführung eines neuen Gebetbuches, des im Aufträge des Verbandes derSynagogengemeinden Westfalens bearbeiteten,die Orthodoxie zu Protesten und Verdammungsurteilen aufgerüttelt; an den gleichen Bestrebungen mancher Groß- und Mittelgemeinden ist sie gleichgültig oder doch untätig vorübergegangen. Warum dieses differentielle Verfahren? Die Antwort liegt auf der Hand. Die Einzelgemeinde, die nach reiflicher Erwägung zu dem Entschlüsse gekommen ist, das alte Gebetbuch durch ein in manchen Punkten reformiertes neues zu ersetzen, läßt sich durch die Angriffe der Orthodoxie — das weiß diese sehr wohl — in der Durchführung ihres Beschluffes nicht beirren, sie ist sich bereits vorher der Tragweite ihrer Maßnahmen bewußt gewesen und ist über Die religiöse Zulässigkeit ihres Vorgehens mit sich ins reine gekommen. Wo aber, wie in Baden, ein Gebetbuch vorliegt das dazu dienen soll, das Andachtsbedürfnis einer größeren Anzahl von Gemeinden zu befriedigen, da kann möglicherweise die eine oder die andere Gemeindeverwaltung sich durch die verketzernden Urteile der Orthodoxie in ihren Entschließungen bestimmen lassen, oder es kann wenigstens in die religiös - freisinnige Majorität ein Keil getrieben werden, der allmählich zu einer Spaltung, zur Bildung einer Separatgemeinde führt. Und danach strebt die Orthodoxie, dieses Ziel sucht sie mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu erreichen. Nicht das badische Gebetbuch wird Zwietracht und Streit in die Gemeinden tragen, wie der Verein zur Wahrung des gesetzestreuen Judentums in Baden kühn behauptet, sondern der maßlosen Agitation der Orthodoxie wird es zuzuschreiben sein, wenn Zwietracht und Streit in bisher friedlichen Gemeinden entsteht. Nicht der Badische Oberrat, der ausdrücklich erklärt, keinen Druck auf die Gemeinden ausüben zu wollen, bedroht die Gewissensfreiheit, sondern die Fanatiker, die den nach religiöser Erbauung nnd Belehrung sich Sehnenden den Besuch eines Gottesdienstes, dem dieses Gebetbuch zugrunde gelegt wird, als eine schwere Versündigung am Geiste des Judentums bezeichnen, sie erzeugen eine Gewissensnot, die zum Himmel schreit, und die abzuwenden vorzugsweise der Zweck dieser Zeilen ist. Es sei darum zuvörderst allen ängstlichen Gemütern gesagt: Es ist nicht wahr, daß das badische Gebetbuch Fundamentalsätze der jüdischen Glaubenslehre verleugnet, und daß daher ein frommer Jude das Gotteshaus, in dem dies Buch benutzt wird, ohne Schaden an seiner Seele zu nehmen nicht betreten könne. Wäre die von der Orthodoxie aufgestellte Behauptung richtig, daß Aendernngen der Liturgie unstatthaft, ja sündhaft seien, dann müßten wir die gelehrtesten und frommsten Männer des Mittelalters als Frevler am Heiligtum brandmarken; denn sie haben zum Teil sehr wesentliche Veränderungen an den Gebeten vorgenommen, welch letztere ja überhaupt erst im Laufe der Zeit die gegenwärtige, aber in verschiedenen Ländern bekanntlich sehr verschiedene Gestalt bekommen haben. Wäre z. B. die Weglassung der auf die Wiederherstellung des Opferdienstes bezüglichen Gebete eine Verletzung eines jüdischen Grundprinzips, dann müßten wir Maimonides, an desien stupender Gelehrsamkeit und an dessen lauterer Frömmigkeit ein Zweifel wahrlich nicht zulässig ist, für einen Jrrlehrer und Ketzer halten. Denn er erblickt in der biblischen Opfergesetzgebung nur eine Konzession an das Heidentum oder vielmehr an das damalige Israel, das sich von den heidnischen Anschauungen über die Unentbehrlichkeit der Opfer nicht frei machen konnte. Freilich macht die Orthodoxie hiergegen geltend, daß Maimonides nur ein einzelner fei, dessen Ansicht den widerstreitenden Meinungen der übrigen Lehrer gegenüber nicht ins Gewicht falle. Allein heute bekennen sich zu seiner Ansicht sehr viele gelehrte Schriftforscher, so daß die von ihn, ausgestellte Opfertheorie keineswegs mehr eine Einzelmeinung genannt werden kann. Stände er aber auch ganz allein, so müßte die Autorität eines solchen Gewährsmannes vollauf genügen, um den Vorwurf der Frivolität, den die Orthodoxie gegen die Verfasser des Badischen Gebetbuches schleudert, als frivol erscheinen zu lassen. Doch es hieße offene Türen eiurennen, wollten wir die schon so oft nachgewiesene Berechtigung, den Gebetritus zeitgemäß umzugestalten und ihn dem Geschmacke, dem ästhetischen Sinne und den religiösen Anschauungen der Mehrheit anzupassen, des weiteren darlegen, zumal da dies neuerdings in der von dem Badischen Oberrate herausgegebenen und mit vielen gelehrten Zitaten und Anmerkungen versehenen Denkschrift in überzeugender Weise geschehen ist. Aber versagen können wir es uns nicht, einige der markantesten Stellen in den' über das Gebetbuch abgegebenen Gutachten zu illustrieren. Herr Oberrabbiner Hirsch-Hamburg schreibt: „Wenn der Badische Oberrat der Israeliten in den Vorbemerkungen zu dem Gebetbuche betont, daß er jeglichen Zwang gegenüber den Gemeinden zur Benützung desselben im Gottesdienste unbedingt ausschließen wird, so scheint er vergessen zu haben, oder außer acht zu lassen, daß wenn die Mehrheit der Gemeinde dieses Gebetbuch freiwillig einführt, die Minderheit — und wäre es auch nur ein einzelner dieser Gemeinde — gezwungen wird, dem öffentlichen Gottesdienst fernzubleiben und der Segnungen der gemeinsamen Andacht für immer zn entbehren, was unbedingt ein himmelschreiender Gewissenszwang wäre." Was soll man zu dieser Logik sagen? Eine ganze Gemeinde soll also gezwungen sein, ein Gebetbuch, mit dessen Inhalt sie an vielen Stellen nicht einverstanden ist, das Bitten enthält, die sie, ohne die Wahrhaftigkeit zu verleugnen, an den Gott der Wahrheit nicht richten kann, beizubehalten, wenn ein einzelner prinzipielle Bedenken gegen das neu einzuführende Gebetbuch hat. Kann man das altjüdische, wohlbewährte Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde in krasserer Weise negieren? Einer rücksichtslosen Geltendmachung des Majoritätsprinzips ist in religiösen Angelegenheiten gewiß entschieden zu widerraten; aus Billigkeitsgründen und um den Frieden in der Gemeinde nicht zu stören, empfiehlt es sich, auch den Wünschen der Minderheit nach Möglichkeit gerecht zu werden. Aber nun zu verlangen, daß die Minorität entscheide, ja daß der Widerspruch eines einzelnen als ein Machtspruch zu betrachten sei, dem die Gesamtheit sich beugen müsse, das heißt denn doch alle Rechtsordnung umkehren, heißt einen seit Jahrtausenden in Israel geltenden Grundsatz verleugnen, heißt das Gemeindeleben vollständig lahm legen und dem Eigenwillen, ja dem Trotz die Wohlfahrt der Gemeinde zum Opfer bringen. Wo die religiös-freisinnigen Juden sich in der Minderheit befinden, müssen sie wohl oder übel sich der orthodoxen Mehrheit