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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1907-07-05 · Heft 27 (5.7.1907) · p. Seite 321

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
71 (1907)
Issue
Heft 27 (5.7.1907)
Date
1907-07-05
Page
Seite 321 (sequence 9)
Language
German
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321 die „landesherrlichen Gefälle" erleiden würden, da er nach dem Attest des Königl. Westpr. Akzise- und Zollamtes „alljährlich über 6000 Reichstaler einländische seidene, wollene und baninwollene Waren einbringet und debitiert", und nach dem Attest des Königl. Bromberger Postamtes „oielartige und mannigfaltige Verschreibungen von Berlin aus mit der Post macht und dadurch der Postkasse ein annehmliches Porto eingebracht hat" — endlich die Vorteile, die der Judenschaft daraus erwachsen würden, da er „in dem zu erkaufenden Hause ein Bet- und Andachtszimmer etablieren" wolle, woran cs mangele, „und lvenn wir endlich auch mit Kosten nur irgend ein Loch dazu aptiert haben, so ist es doch so unanständig, daß wir uns für die zahlreich hier ankounueuden und durchpassierenden Juden schämen müssen". Diese Darlegungen blieben denn auch nicht ohne jede Wirkung. Die zunächst zum gutachtlichen Berichte aufgeforderte Westpreußische Kammer-Deputation zu Bromberg vermochte allerdings, so sehr sie die Verlegenheit des Bittstellers wegen eines geeigneten Unterkommens anerkannte, sich von der ererbten Anschauung noch nicht frei zu machen, daß Juden keine Konzession zum Ankauf von Häusern erhalten sollen, die in christlichen Händen sind. Anders indessen der König selber: Friedrich Wilhelm II. Bei aller Billigung des von der Kammerdeputation vertretenen Prinzips im allgemeinen, zeigte er sich doch nicht abgeneigt, besonderen Umständen Rechnung zu tragen lind „dem Supplikanten gegen einen Beytrag zum städtischen Baufonds den Ankauf eines Hauses zu gestatten, wenn nicht etwa noch wüste Plätze daselbst vorhanden sind, worauf er ein Haus zu erbauen imstande ist, und wozu ihm allenfalls die gewöhnlichen Bau-Hülfs-Gelder bewilligt werden können". David Salomon offerierte sofort .">0 Taler für den städtischen Baufonds lind fühlte sich seinerSache bereits so sicher, daß er auf Grund eines gerichtlichen Kontrakts von dem Kriminalrat Guderian das Ettnersche Haus für 1410 Taler kaufte') und dieselben gleich bar ausbezahlte. Aber er hatte die Rechnung vorläufig ohne den Magistrat gemacht. Dieser war nämlich aufgefordert lvorden, zu ermitteln, ob nicht noch wüste Plätze vorhanden seien. Allein er begnügte sich nicht damit, bloß entsprechend;u antworten, daß es keine solchen Plätze gäbe, „die zur Handlung bequem liegen", sondern brachte ganz neue Momente in die Angelegenheit hinein. Er bezeichnet« Salomons Gesuch als eine „Dreistigkeit", da die Stadt aus der Zeit der polnischen Könige her „eininahl mit dem Privilegio begnadigt" sei, „wonach hier außer der Jahrmärkt-Zeit kein Jude nicht einmahl übernachten, viel weniger sich pofsessionieren solle", welches Privileg durch dasNotifikationspatent vom 13. September 1772 bestätigt sei. Es seien doch auch genug christliche Kausleute da, denen, wie der ganzen Stadt im allgemeinen, der Aufenthalt der Inden noch ganz besonders „zum größten Nachteil" gereiche. Außerdem würde die „durch die große Anzahl der hiesigeil Einwohner" bereits hervorgerusene Grundstücksteuerung nur noch größer werden, ivenn auch Inden der Ankauf erlaubt würde. Mehrere Bürger und insbesondere Handwerker hätten die Stadt schon verlassen müssen, weil sie keine Wohnung bekommen konnten. Es sei darum nicht bloß das Gesuch Salomons abznweisen, sonderil den Juden überhaupt die Räumung der Stadt aufzugeben. Hatte der Magistrat damit etlva besondere Lorbeeren;u erringen geglaubt, so sah er sich bald genug eines anderen belehrt. Der König bestalid zunächst strikte auf der Erfüllung ') Nach dem Hppothekenschein war es im Feuerkatasier mit 500 Talern versichert. An Reparaturen für dasselbe waren nach Anschlag 382 Taler nötig. seiner Vorhill bezeichneten Aufforderung an die Stadt. Der Magistrat machte denn auch auf nicht weniger als zwölf wüste Baustellen aufmerksam, gegen die Salomon in der betreffendeil Verhandlung allerdings eiitmal einwandte, daß kein Eigentüiner zum Verkauf gesonnen sei, dann aber vor allem, daß sie in abgelegenen Straßen sich befänden, von Pferde- und Viehställen umgeben seien und seinem Handel somit nichts weniger als förderlich werden könnten. Nun ging die Angelegenheit zur Aeußerung erst an die Westpreußische Kammer-Deplitation. Ueberlietz diese die eigentliche Entscheidung auch dem König, so verfehlte sie doch nicht, darauf aufmerksanr zu machen, daß das polnische Privilegium durch die vom König erteilten Schntzbriefe erledigt sei, ja daß es selbst früher „der Stadt nichts weniger, als vorteilhaft gewesen ist, weil bei der Besitzergreifung der Provinz keine Stadt im Netzedistrikt und am wenigsten eine Stadt, in der sich Juden befanden, so verfallen war, als eben die Stadt Bromberg". So erreichte der Magistrat nur die Hülste von dem, was er getvvllt hatte. Der König bedeutete ihm, daß von einer allgemeinen Maßregel gegen die Juden in Bromberg gar keine Rede sein könne, „daß auf das der Stadt Bromberg vermeintlich erteilte Privilegium vom 10. Juny 1555 nicht Rücksicht genommen werden könne, teils weil es ein bloßes Tribunal-Dekret,') teils als eine Policey-Verfügnng auf jetzige Zeiten nicht anwendbar ist, da der Grund aus der Unsicherheit des Orts und den häufigen Diebstählen hergenommen worden, welcher bei jetziger Verfassung wegfällt". David Salomon wurde allerdings mit seinem Gesuche rundweg abgewiesen. „Nach der unbestrittenen Versicherung des? dortigen Magistrats sind die dasigen Häuser schon in einem sehr hohen Preiß, und verschiedene Familien haben sich dort nicht ansezen können, weil ihnen die Wohnungen fehlen. Diese müssen aber für die bei den dasigen Collegiis stehende vfficianten und für die sich dadurch vorzüglich hinziehcndc Christliche Cantonfühige Familien erhalten werden." Alle Einwendungen Salomons hiergegen, daß mehr Häuser zu verkaufen seien, „als sich Käufer dazu finden", daß „durch Acguirierung eines Hauses keine Wohnung in Bromberg weniger" würde und er jede zu bestimmende Summe zum städtischen Baufonds erlegen wolle, änderten an der Sachlage vorläufig nichts. Noch am 12. April 1792 wird Salomon beschieden: „Se. Königlichen Majestät ist aus mehreren Nachrichten bekannt, daß die Häuser in Bromberg sehr gesucht werden und die Wohnungen fehlen. Es ist eiu unbescheidenes Gesuch, wenn er sich die Coneession zum Ankauf eines Hauses ertrotzen will, wozu er gar kein Recht hat." Bei dieser Entschließung verharrte der König auch noch, als der Magistrat auf einmal doch etwas einlenkte und, nicht ohne die Bemerkung dabei eiuznflechten, daß „dieses auf keinen Fall die Aufrechterhaltnng unserer städtischen Gerechtsame und Privilegii in der Folge nachteilig sein kann", sich am 4. Juli 1792 für die Konzession an Salomon aussprach unter der Bedingung, daß derselbe 130 Taler zum Bau eines anderen Hauses ans der Vorstadt für eine Christenfamilie erlege, daß nur Salomon oder einer seiner Söhne, keine andere Jndenfamilie unter irgend welchem Vorwand das Recht zum Besitz eines eigeneil Hauses haben solle, und dieses nur mit der Einwilligung des Magistrats einst weiter verkauft werden dürfe. ') Die Juden wurden in dem betreffenden Dekret nämlich der Gepflogenheit bezichtigt, solche gestohlenen Sachen mit besonderer Vorliebe zu kaufen.

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