Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 71 (1907)
- Issue
- Heft 20 (17.5.1907)
- Date
- 1907-05-17
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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Berlin, 17. Mai 1907 «•.im».* OemeindeÜote. Vrilage zur „Allgemeinen Leitung de§ Judentums". korrklpondm?m und Nachrichten. Deutschland. 8. Berlin, 11. Mai. In der letzten allgemeinen Versammlung des Zentralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens hielt Geheimrat Professor Franz v. Liszt einen sehr interessanten Vortrag über „Verusskriminalität und Konfessionskriminalitnt". Die wirtschaftlichen, die Kulturverhältnisse eines Landes, die Jahreszeit usw., so bemerkte er einleitend, seien vielfach bestimmend bei Verbrechen und Vergehen. Eine eigentliche Konfessionskriminalität könne es nicht geben, da die Religion mit dem Verbrechen in keinerlei Zusammenhang stehe. Wenn man danach frage, in welchem Verhältnis Verbrechen und Vergehen von Christen und von Juden begangen würden, so könne man das nur Berufskriminalität nennen. Straftaten gegen Staat, Religion, öffentliche Ordnung haben von 1882 bis 1891 von 10 000 strafmündigen Zivilpersonen begangen 124 Christen, 404 Juden, von 1892 bis 1901: 167 Christen, 274 Inden. Straftaten gegen die Person 1882 bis 1891: 401 Christen, 330 Juden, 1892 bis 1901: 523 Christen, 382 Juden. Straftaten gegen das Vermögen im ersten angegebenen Jahrzehnt 500 Christen,! 346 Juden, im Zweiten Jahrzehnt 513 Christen, 410 Juden. Groß sei die Zahl der Verurteilungen von Juden wegen strafbaren Eigennutzes, Wuchers, betrügerischen Bankerotts, Vergehens gegen Sonntagsruhe und Ladenschluß, Hehlerei, verbotener Beschäftigung von Arbeiterinnen und Jugendlichen. Dagegen seien die Bestrafungen äußerst gering wegen schweren Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Raub und räuberische Erpressung, Brandstiftung usw. Gar nicht beteiligt seien Juden au Mord und Menschenraub. Tie Berufskriminalität sei aber noch nicht erschöpfend, da die Kriminalität der jüdischen Kaufleute von der der christlichen abweiche. Nach den Ursachen sei noch zu forschen. Ein Grund sei vielleicht der, daß die Juden überwiegend in großen und mittleren Städten leben. Die Kriminalität lasse sich auch nach Gesellschastsgruppen verteilen. Während z. B. eine Gesellschaftsgruppe den Streikbruch für das Verwerflichste halte, sei eine andere Eesellschaftsgruppe der Ansicht: Arbeitswillige brauchen größten Schutz. Eine Gesellschastsgruppe halte den Zweikampf für ein Verbrechen, das womöglich gleich dem Totschlag zu bestrafen sei, während eine andere den Zweikampf für eine erlaubte Handlung halte, gegen die höchstens eine ganz glimpfliche Strafe angewendet werden dürfe. Die Kriminalität der Inden sei in Holland bedeutend geringer als in Rußland. Hauptsächlich sind die Juden an Straftaten beteiligt, die auf dem Gebiete von Handel und Verkehr liegen, dagegen nur in verschwindend geringer Zahl oder gar nicht an Kapitalverbrechen. Beides ist nach der historischen Entwicklung begreiflich. 525 Berlin, 13. Mai. Unter den letztveröffentlichten Entscheidungen des Kammergerichts findet sich auch die folgende: Der Sohn eines jüdischen Bankiers in der Stadt Hannover, in der eine jüdische Religionsschule sich befindet, besucht die Vorschule des Lyceums I, in der er auch an dem dort erteilten christlichen Religionsunterricht teilnimmt. Der Bankier wurde auf Grund des § 125 des hannoverschen Polizeistrafgesetzes zur Untersuchung gezogen, weil er seinen Sohn seit Beginn der Schulpflicht den jüdischen Religionsunterricht ohne Entschuldigung habe versäumen lassen. Der Berufungsrichter verurteilte den Angeklagten. Er legte gegen dieses Urteil Revision ein. Der Angeklagte erklärte, er schulde es seinem Kinde, daß es Gelegenheit erhalte, die christliche Religion kennen zu lernen. Andererseits wirke es unheilvoll auf das Gemüt eines Kindes, wenn es neben dem christlichen Religionsunterricht auch an dem jüdischen teilnehme. Der Strafsenat des Kammergerichts hat der Revision den Erfolg versagt. Er verwies darauf, wie der Richter nicht berechtigt sei, das Gesetz zu ändern, sondern es — unbekümmert um die Folgen — anzuwenden habe. Nach dem aber noch bestehenden 8 1 der Schulordnung für die jüdischen Schulen in der Provinz Hannover vom 5. Mürz 1854 hätten die jüdischen Eltern die Verpflichtung, ihre Kinder in der jüdischen Religion unterrichten zu lassen, auch wenn sie von der ihnen durch 8 39 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 30. September 1842 gewährten Freiheit Gebrauch machten, ihre Kinder, wie in den übrigen Fächern allgemein, so auch an dem Religionsunterricht in der christlichen Volksschule teilnehmen zu lassen. An diesem Rechtszustande sei durch die Einführung der Verfassuugsurkunde nach Einverleibung von Hannover in den preußischen Staat sowie durch das Bürgerliche Gesetzbuch nichts geändert worden. Es bestimme in 8 1631 Abs. 1: „Die Sorge snr die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen . . ." Das Einsührungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch erkläre aber ausdrücklich, daß bezüglich der religiösen Erziehung der Kinder die landesgesetzlicheu Vorschriften Anwendung finden. 8. Berlin, 12. Mai. Dieser Tage wurde dem verdienstvollen Leiter des zweiten Waisenhauses der jüdischen Gemeinde zu Berlin, Herrn Direktor Grunwald in Pankow, eine besondere Ehrung zuteil. Die „Freiwillige Sanitätskolonne vom Roten Kreuz" zu Pankow, die unter dem Protektorat der Kaiserin steht, ernannte diesen Herrn zu ihrem Ehrenmitgliede. In Gegenwart der gesamten Kolonne, die unter Führung ihres Vorsitzenden, des Oberstabsarztes Dr. Freund, auf dem Uebungsplatze Paradeaufstellung genonunen hatte, wurde dem Gefeierten das Diplom überreicht, das die „hervorragenden Verdienste und die selbstlose Hingabe für die Kolonne" hervorhob. Erwähnung verdient noch, daß Direktor Grunwald das erste Ehrenmitglied der „Sanitätskvlonne vorn Noten Kreuz" in Pankow ist. ff. Posen, 12. Mai. Wie sehr die kleineren jüdischen Gemeinden in unserer Provinz nach und nach an Bedeutung verlieren, liefert uns Nekla, zwischen Posen und Wreschen, einen deutlichen Beweis. Dieser Ort hatte vor längerer Zeit drei bis vier Minjenim, woselbst jetzt nur noch zwei jüdische Familien vorhanden sind. Die schön ausgestattete Synagoge, welche sich im Hause des Kaufmanns David Lewin befand, ist entfernt worden, da das Grundstück in Besitz eines Christen überging. Herr David Lewin, der ein ziemlich großes Geschäft von seinen Eltern übernommen und weiterführte, ist anfangs vorigen Monats nach hier übergesiedelt. Die Behörden Reklas und die dortigen Einwohner sahen Herrn Lewin sehr ungern scheiden, weil er durch seine Intelligenz sich vielfach in der Kommune hervortat. — Vor mehr als 30 Jahren ist ein christlicher junger Mann in ein jüdisches Geschäft einer großen Stadt in unserer Provinz eingetreten und hat die Bedingung mit übernommen, gleich den anderen Kollegen am Sonnabend im Geschäft nicht tätig zu sein. Die Heilighaltung des Sabbats war der Grundsatz des damaligen Geschäftsinhabers, aber uue vieles sich in der Welt ändert, so auch die Ruhe am Sabbat dieses Geschäfts. Wiewohl die anderen jungen Leute an diesem Tage nicht geschäftlich frei sind, so vermag der christliche Herr M. nicht aus der Ruhe des Sabbats zu bringen. „Ich lasse mir meinen Sabbat nicht rauben!" ist seine ständige Redensart. Ja, wenn ein jüdischer Feiertag mit dem Sabbat zusammenfällt, beharrt der Christ heute noch, wie zu Anfang. — Am 8. d. M. ist hier der bekannte Buchhändler Josef Jolowicz, Vorsitzender des Posener Provinzialbuchhändlerverbandes, eine in den deutschen Buchhändlerkreisen beliebte Persönlichkeit, im Alter von 67 Jahren gestorben. Der Verstorbene stand mit an der Spitze der kulturellen Bestrebungen seiner Heimatprovinz und hat das geistige Leben in den Ostmarken nicht unwesentlich gefördert. Seine zahlreichen literarischen Arbeiten, vornehmlich auf dem Gebiete der „Polnischen Bibliographie", haben ihm einen ehrenden Namen gemacht. Auch aus dem Gebiete der jüdischen Bibliographie hat er jahrelang sehr wertvolleKataloge herausgegeben.