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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1907-05-10 · Heft 19 (10.5.1907) · p. Seite 219

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
71 (1907)
Issue
Heft 19 (10.5.1907)
Date
1907-05-10
Page
Seite 219 (sequence 3)
Language
German
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219 Herr Jacoby eröffnete Herrn Dr. Cohn hierauf: daß er durch Beschluß des Gemeindevorstandes dom 30. d. M. bis auf weiteres von seinem Amte als Prediger und Religionslehrer suspendiert sei. gez. Rabbiner Dr. Emil Cohn. Von der Suspension wurde auf Beschluß des Gemein de Vorstandes Herrn Direktor Przygode Mitteilung gemacht, weil es der Gemeindevorstand im Interesse der Weitererteilung des jüdischen Religionsunterrichts am Mommfen - Gymnasium und der Wiederbesetzung der erledigten Religionslehrerstelle für erforderlich hielt, auf diese Weise dem Direktor davon Kenntnis zu geben, daß die von Herrn Dr. Cohn entwickelten Anschauungen in krassem Wi derspruch mit den Empfind ungen unserer Gemeindemitglieder und den von uns stets vertretenen Grundsätzen stehen. Herr Jacoby hat mich beauftragt zu erklären, daß er bei der erwähnten Verhandlung am 31. Januar die ihm in den Mund gelegte Aeußerung: „Sie sind bei uns in Lohn und Brot", zu Herrn Dr. Emil Cohn nicht getan hat. Ich selbst weiß von dieser Aeußerung nichts, und ich möchte hinzusngen, daß sie mir wohl in Erinnerung geblieben wäre, wenn sie gefallen wäre. Sowohl dem Vorsitzenden des Gemeindevorstandes wie dem Gemeindevorstande selbst liegt eine Anschauung fern, welche dem erwähnten Ausdruck entsp rechen würde. Unterm 4. Februar 1907 bat Herr Dr. Cohn als Ergänzung seiner Protokollarischen Erklärung solgendes entgegenzunehmen: „Ich bin nach reiflicher Ueberlegung zu der Ueberzeugung gelangt, daß der von Herrn Dr. Przygode festgelegte Niederschlag der mit mir gehabten dreieinhalbstündigen Unterredung bei Leuten, die auf einem mir entgegengesetzten jüdischen Standpunkt stehen oder zu stehen meinen, mit Notwendigkeit mißverstanden werden muß. Zu ihrem Verständnis gehört die erschöpfende Erläuterung, die ich Herrn Dr. Przygode gegeben habe." In einenr Schreiben vom 13. Februar bezeichnet Herr Dr. Cohn sodann seine Unterschrift unter dem Protokoll vom 31. Januar 1907 als einen höchst übereilten und unüberlegten Schritt. Er habe sie gegeben, weil er in jenem Augenblicke nicht imstande zu sein glaubte, die der ganzen Niederschrift des Herrn Direktor Przygode zugrunde liegenden Gedanken zu verleugnen, nicht aber, um sich mit den Worten des Direktors Przygode zitieren und wegen jener Worte angreifen zu hören. Zum Schlüsse heißt es in dem Schreiben vom 13. Februar: „Ich ziehe in Anbetracht des Gesagten meine unter das Protokoll vom 31. Januar 1907 gesetzte Unterschrift und das damit verbundene Anerkenntnis als übereilt zurück, indem ich nunmehr ausdrücklicherkläre, daß das von Herrn Dr. Przygode aufgesetzte Protokoll in keiner Weise geeignet ist, ein Bild von dem zwischen mir und ihm geführten Gespräch weder im einzelnen noch im ganzen zu geben." Unter dem 19. Februar richtete Herr Dr. Cohn an den Gemeindevorstand das Gesuch, ihm eine nochmalige Unterredung zn gewähren und ihm eine Abschrift des Protokolls des Herrn Direktors Przygode zuzustellen. Der Gemeindevorstand beschloß, die nochmalige Unterredung zu gewähren und bei dieser die Aufzeichnung des Herrn Direktor Przygode nochmals zur Kenntnis des Herrn Dr. Cohn zu bringen. Die Erteilung einer Abschrift der Aufzeichnung lehnte der Gemeindevorstand ab, weil er sich zur Weitergabe einer solchen Abschrift nicht für berechtigt hielt. Heute ist er zur Veröffentlichung der Aufzeichnung dadurch genötigt, daß sie von Herrn Dr. Cohn in die Oeffentlichkeit gebracht worden ist. Die Unterredung fand am 22. Februar 1907 statt. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes, welche an dieser Unterredung teilgenommen haben, und zwar die Herren Jacoby, Justizrat Dr. Lachmann, Justizrat Timendorser und Badt, haben mich ermächtigt, zu erklären, daß Herr Dr. Emil Cohn im Laufe der Unterredung, nachdem ihm das Protokoll vom 31. Januar 1907, dessen Unterschrift er in dem Schreiben vom 13. Februar zurückgezogen hatte, nochmals vorgelesen, und nachdem der Inhalt mit ihm besprochen worden war, dieses Protokoll ausdrücklich als richtig und seinen Erklärungen entsprechend anerkannt hat. Inzwischen war auf Antrag des Gemeindevorstandes eine aus drei Vorstandsmitgliedern und sechs Repräsentanten bestehende gemischte Deputation zur Beratung der Angelegenheit eingesetzt worden. Noch bevor diese Deputation zusammentrat, übersandte Herr Dr. Cohn sämtlichen Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Repräsentantenversammlung ein 15 Druckseiten umfassendes Mernorandum an die Vorsteher und Vertreter der jüdischen Gemeinde zu Berlin, als dessen Zweck er es bezeichnete. die „prinzipielle Basis zu liefern, für das Verständnis des speziellen Falles zunächst, sodann für die prinzipiellen Erörterungen meiner Anschauungen überhaupt". Herr Dr. Emil Cohn nahm außerdem Veranlassung, die Mehrzahl der Mitglieder der gemischten Deputation aufzusuchen und ihnen seinen Standpunkt klarzulegen. Der gemischten Deputation, welche am 28. Februar 1907 zusammentrat, wurde das gesamte vorliegende Material zugängig gemacht. Sie beschloß nach eingehender Beratung prinzipiell, Herrn Dr. Cohn fernerhin weder als Prediger noch als Religionslehrer fungieren zu lassen, als Form für die Beendigung seiner Tätigkeit aber in Aussicht zu nehmen, entweder Amtsniederlegung seitens des Herrn Dr. Cohn selbst oder Nachsuchung von Urlaub für den Rest der Vertragsdauer oder endlich, falls Herr Dr. Cohn zu beiden nicht bereit sein sollte, Verzichtleistung der Gemeinde auf die weitere Tätigkeit des Herrn Dr. Cohn. Gemäß dem Ersuchen der gemischten Deputation teilte der Gemeindevorstand deren Beschlüsse Herrn Dr. Cohn mit und versuchte ihn zur Niederlegung seines Amtes oder zur Nachsuchung vor: Urlaub für den Rest der Vertragsdauer zu veranlassen. Herr Dr. Cohn lehnte beides ab und erklärte, er werde die Entscheidung der Gemeindebehörden abwarten. Nachdem hierauf sowohl der Gemeindevorstand wie die Repräsentantenversammlung — nach nochmaliger eingehender Verhandlung der Angelegenheit — den Vorschlägen der gemischten Deputation durch Beschluß vom 21./29. März 1907 beigestimmt hatten und Herr Dr. Cohn eine weitere Erklärung über die Beendigung seiner Amtstätigkeit nicht abgegeben hatte, teilte der Gemeindevorstand durch Schreiben vom 14. April 1907 Herrn Dr. Cohn mit, daß er aus seine weitere Tätigkeit verzichte und daß ihm sein Gehalt während der Dauer des Vertrags — bis zum 31. März 1909 — in der bisherigen Weise weiter gezahlt werden würde. Das ist der Tatbestand, den wir Ihrer Beurteilung unterbreiten. Bevor ich auf die Erwägungen eingehe, welche die Gemeindebehörden zu ihrem Beschluß geführt haben, noch einige Worte über das von uns beobachtete Verfahren. Dabei kann ich wohl in Kürze über die Bemerkung Dr. Cohns in seiner Broschüre hinweggehen, daß mau eine Angelegenheit wie die seinige in derselben Nacht hätte beraten müssen. Diese Bemerkung ist wohl nicht ernst zu nehmen. Die Angelegenheit mußte, da sie in der Tat von Wichtigkeit war, von den Gemeindebehörden ernst erwogen werden. Wir haben zunächst die Suspension beschlossen. Ich bemerke, daß die Suspension kein Urteil ist, sondern eine vorläufige Maßregel, zu der der Gemeindevorstand in dringenden Fällen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist. Die Suspension sollte nach dem Beschluß des Gemeindevorstandes verhängt werden nach Anhörung des Herrn Dr. Cohn. Es ist deswegen unrichtig, wenn gesagt wird, wir wären Dr. Cohn mit dem Urteil in der Tasche entgegengetreten. Die Suspension war nicht definitiv beschlossen worden, sondern nur für den Fall, daß Herr Dr. Cohn das im wesentlichen zugebeu würde, was ihm vorgeworfen worden ist. Wir haben sodann Herrn Dr. Cohn über den Vorfall gehört, und zwar so oft er es verlangt hat. Er hat Gelegenheit gehabt, eine ausführliche Verteidigungsschrift an die Mitglieder der beiden Gemeindebehörden zu senden. Herr Dr. Cohn ist in keiner Weise in seiner Verteidigung beschränkt worden, und alles, was dagegen behauptet worden ist, ist unrichtig. Wir wollten auch, gerade im Interesse des Herrn Dr. Cohn, nicht, daß.über die Sache ad irato geurteilt werden sollte. Die Gemeindebehörden haben deshalb eine aus Vorstehern und Repräsentanten bestehende gemischte Deputation zur Vorberatung der Angelegenheit eingesetzt. Diese Deputation, der Gemeindevorstand

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