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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1907-04-26 · Heft 17 (26.4.1907) · p. Seite 195

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
71 (1907)
Issue
Heft 17 (26.4.1907)
Date
1907-04-26
Page
Seite 195 (sequence 3)
Language
German
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Es kann daher auch dem der. ersten dieser »eiden Alternativen entsprechenden Antrag der Königlichen Regierung, ne städtische Beihilfe auf jährlich .... festzufetzen, nicht stattgegeben vordem Die Absicht der Nr. 3 des 8 67 des Gesetzes vom 23. Juli 847 geht vielmehr dahin, den städtischen Beitrag zur Unterhaltung üdischer öffentlicher Schulen unter Berücksichtigung der gesamten in Betracht kommenden Verhältnisse auf ein billiges Matz zurückzuführen, 'lls wesentliche Faktoren in dieser Beziehung dienen, der Anweisung »es Gesetzes entsprechend, zunächst beide eingangs erwähnte Arten der Berechnung nebeneinander. Das Medium aus denselben wird, ohne cklein maßgebend zu sein, eine zweckmäßige Unterlage bieten, um inter Vermeidung von Härten nach der einen oder andern Seite den »ölt der Stadt N. zur Unterhaltung der jüdischen öffentlichen Schule mselbst zu leistenden Beitrag den Umständen entsprechend festsetzen zu önnen." — Desgleichen vom 11. September 1873: „Da in R. die Interhaltung der Ortsschulen aus städtischen Mitteln erfolgt, können rach § 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 auch die Juden inen Anspruch auf eine Beihilfe aus Kommunalmitteln zur Untermltung der dort bestehenden öffentlichen Schulen erheben. Eine olche Beihilfe ist demgemäß auch für 1872 gewährt; daß dieselbe aber inter einseitiger Berücksichtigung des Betrages der Kommunalabgaben )er jüdischen Einwohner bemessen worden, steht, wie wir im Erlasse wm 29. Januar er. bereits ausgesührt haben, mit den Bestimmungen >es 8 67, unter Nr. 3 a. a. O., nicht im Einklang. Danach soll bei der Bemessung der städtischen Beihilfe vielmehr neben den Kommunal- ^bgaben der jüdischen Einwohner auch der Betrag der aus den kommunalkassen für das Ortsschulwesen sonst gemachten Verwendungen und der Erleichterung, welche dem Kommunalschulwesen aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in eine besondere jüdische Schule erwächst, in Betracht gezogen und die städtische Beihilfe unter Berücksichtigung der gesamten in Betracht kommenden Verhältnisse auf ein billiges Maß festgesetzt werden. Andererseits ist freilich auch )ie Annahme des jüdischen Gemeindevorstandes in der Beschwerdechrift vom 28. Februar er., daß die bisherige Beihilfe lediglich in Erfüllung der Bestimmung unter Nr. 1 a. a. O. von der Stadt N.;u leisten sei, nicht gerechtfertigt." (Zu 2) d. h. durch Anstellung einer besonderen jüdischen Lehrraft. „Die Frage, inwieweit jüdische Lehrkräfte an Volksschulen anzestellt werden können, hängt unmittelbar mit der Einrichtung derselben als konfessioneller bezw. simultaner Anstalten zusammen. Im Schulunterhaltungsgesetz ist hierüber durch die §8 35—39 dahin Entscheidung getroffen worden, daß evangelische und katholische linder grundsätzlich von Lehrern ihres Bekenntnisses zu unterrichten ind, soweit nicht je nach den örtlichen Verhältnissen nur Schulen mit Lehrern der anderen christlichen Konfession oder mit Lehrkräften beider christlichen Konfessionen vorhanden sind. Daraus ergibt sich, daß abgesehen von den besonderen Bestimmungen für den technischen Unterricht (§. 41), jüdische Lehrkräfte der Regel nach an den Volksschulen nicht angestellt werden können, soweit es sich nicht im jüdische oder andere Volksschulen handelt, an welchen nach hrer besonderen Verfassung christliche und jüdische Lehrkräfte unterichten sollen (8 40 Abs. 3). Mit diesen Sätzen steht das Schulinterhaltungsgesetz im wesentlichen aus dem Boden des bisherigen Aechts und der im allgemeinen dementsprechend geübten Verwaltungs- Praxis (vergl. z. B. Erlaß vom Jahre 1868, Zentralblatt für die 'tnterrichtsverwaltung S. 259), deren Gesetzmäßigkeit unmittelbar aus der auch bisher schon bestehenden Einrichtung der Volksschulen als konfessionelle oder christlich-simultane Anstalten folgt. (Vergl. sterüber die geschichtlichen Mitteilungen über die Entwicklung der -reußischen Volksschule auf konfessioneller, beziehungsweise simultanhristlicher Grundlage bei E. von Bremen: „Tie preußischen Volksschulen II", Heft 1, S. 75—81, sowie von Bitter, „Handwörterbuch aer preußischen Verwaltung", Band 1. S. 874.) Wenn hier und da Ausnahmen von diesen Regeln zugelassen worden sind, so werden sie nur dadurch gerechtfertigt werden können, daß den Umständen nach das Schulbedürfnis anderweit nicht zu befriedigen gewesen wäre. Diese Grundsätze sind jedoch durch die Positive Vorschrift des 8 40, Absatz 2, Satz 1 in der Richtung durchbrochen, daß solche jüdische Lehrkräfte, welche an christlichen Volksschulen zur Erteilung des Religionsunterrichts an jüdische Kinder angestellt sind, bis auf weiteres nach Maßgabe der „jetzt bestehenden Bestimmungen" auch mit anderweitem Unterricht beschäftigt werden können. Damit ist das bisherige Recht aufrecht erhalten worden, nach welchem das Verordnungsrecht derVerwaltungsbehörden besonderen Beschränkungen nicht unterliegt, sondern auch hier seine Richtschnur nur in dem gesetzmäßig christlichen Charakter der Volksschule findet. Danach richtet sich die Beschäftigung der für jüdischen Religionsunterricht augestellten Lehrer beziehungsweise Lehrerinnen in anderen Fächern nach dem vorhandenen Bedürfnisse. Diese Grundsätze haben auch in der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechende Anwendung gefunden. (Vergl. z. B. den Erlaß an das Provinzialschulkollegium wegen Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den Volksschulen in Berlin vom 8. Juli 1875.) Wenn anderwärts Bedenken gegen die grundsätzliche Ausschließung von Lehrern jüdischer Religion von der Anstellung an konfessionellen und christlich-simultanen Volksschulen aus dem Grunde erhoben worden sind, weil hierdurch entgegen dem Artikel 12 der Verfassungsurkunde beziehungsweise den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1869 die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte der Juden beschränkt würden, so können diese Ausführungen in keiner Weise als berechtigt erkannt werden. Selbstverständlich sind jüdische Staatsbürger an und für sich befähigt, Vvlksschultehrer zu werden. Daher sind auch Israeliten ebenso wie Christen oder Andersgläubige zu den staatlichen Lehrerprüfungen unter der Voraussetzung des Nachweises vorschriftsmäßiger Vorbildung zuzulassen. (Vergl. Prüfungsordnung sür Volksschullehrer vom 15. Oktober 1872, § 11, für Lehrer an Mittelschulen und Rektoren vom 1. Juli 1901, §6, bei E. von Bremen: „Die preußische Volksschule I". S. 263, 287.) Mit der Ablegung der Prüfung erlangt der Kandidat aber in keiner Weise ein Recht, ohne Rücksicht auf seine Religion au jeder beliebigen Volksschule Anstellung erhalten zu können. Staatliche Veranstaltungen, deren verfassungsmäßige Einrichtung die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgesellschaft verlangt, widerstreiten dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller Staatsbürger nicht. Sonst wären die Konfessionsschule, die christliche Simultanschule und auch — die jüdische öffentliche Volksschule verfassungswidrig." * Zur Judenfrage in Rußland wird uns von gntunterrichteter Seite geschrieben: „Existiert denn überhaupt bei diesen allgemeinen zerrütteten Verhältnissen in Rußland eine eigentliche Judenfrage? Kann denn überhaupt von Ausnahmegesetzen einer bestimmten Nationalität gesprochen werden, wenn das ganze ungeheure Nussenland sich unter dem Drucke der seltensten Ausnahmegesetze, wie zum Beispiel Feldgerichte usw., befindet. Wie traurig die Tatsache ist, der nüchterndenkende Mensch muß Leider momentan die Existenz einer solchen Frage verneinen. Das russische Volk ist jetzt auf dem Wege, selbst den Gerechtigkeitsbegriff als Grundbasis seiner Gesetzgebung einzusühren, und es darf wohl keinem Zweifel unterliegen, daß die Menschenrechtverteidiger im neuen russischen Parlamente auch den Juden ihre geraubten Rechte zurückerstatten iverden. Man müßte gerade vom Chauvinismus verblendet sein, wenn man an die Ehrlichkeit der Kadetten, der Sozialrevolutionäre und der anderen äußersten Linksparteien zweifeln sollte. Vorläufig steht am Regierungsruder Herr Slolppin, der auf seinem Gewissen nicht nur jüdisches Blut, sondern auch viele unschuldige Ströme vom russischen Blut hat. Ziel und Ausgabe der Volksvertreter ist jetzt, durch eine feste „Belagerungstaktik" ihn zur Kapitulation zu zwingen, seine Demission durchzusetzen und dann aus streng konstitutionellem. Wege „vroit de Thomme" zu proklamieren. Eine voreilige Judendebatte in der Reichsduma würde einen großen politischen Fehler bedeuten. Wieder werden schöne Reden gehalten werden, bekannte rührende Szenen werden

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