Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 71 (1907)
- Issue
- Heft 14 (5.4.1907)
- Date
- 1907-04-05
- Page
- Seite 159 (sequence 3)
- Language
- German
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159 WWWWWW Meine Herren, das ist aber nicht das, was das Gesetz wollte, und M ist, wie dem Herrn Ministerialdirektor bekannt sein wird, nicht d'.r bisherige Zustand. Wenn es in dem § 40 in diesem Punkte hpßt: es sollen die jetzt bestehenden Bestimmungen Anwendung finden, so möchte ich darauf aufmerksam machen, daß die jetzt bestehenden P stimmungen nicht etwa gesetzliche Bestimmungen sind, sondern, wie so vielfach auf dem Gebiete der Unterrichtsverwaltung, find hierfür n lst maßgebend Bestimmungen, die in Gesetzen ihren Ausdruck finden, so rdern es handelt sich um Reskripte über Verordnungen der Bell rden. In den Kommentaren des Schulunterhaltungsgesetzes, io nigstens in vielen, sind nun an dieser Stelle Bestimmungen ang führt worden, welche mit der Sache kaum etwas zu tun haben, lo'lche ganz andere Dinge betreffen, auf die ich hier nicht näher einst hen will. Für die von mir berührte Frage sind aber in großen 3 ilen des Landes diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche K nerzeit der Unterrichtsminister Falk getroffen hat. Der Unterrichtsminister Falk hat der Stadtgemeinde Berlin o genüber auf Antrag 1876 oder 1876 gestattet, daß mit Ausnahme u wisser Schulen, welche stiftungsmäßig oder aus anderen Gründen e ien speziell konfessionellen Charakter tragen, die Stadtgemeinde 1 rtitt im übrigen berechtigt sein solle, katholische und jüdische Lehrer z r Erteilung des Religionsunterrichts anzustellen, und zwar als o >entliche Lehrer. Diese Regelung hat auch an anderen Orten im L nde stattgefunden, und es ist auch von den Nachfolgern des Herrn Ministers Falk das Prinzip dieses Reskriptes aufrecht erhalten n irDett, wenn auch allerdings in bezug auf seine Ausführung sich si iterhin große Meinungsverschiedenheiten eingestellt haben und wir der Annahme berechtigt sind, daß allerdings die nachfolgenden p inister das Reskript des Ministers Falk in einer Weise ausgelegt st ben, wie er selbst es nicht getan hätte. Gleichviel aber, wie es u it dieser Differenz liegen mag; das Prinzip ist aufrechterhalten, v. ib wenn von bestehenden Bestimmungen die Rede sein kann, so ussen hauptsächlich diese Reskripte ins Auge gefaßt werden. Da uß doch nun die Besorgnis entstehen, daß, wenn dies nur in Fällen ' s unbedingtesten Bedürfnisses geschehen soll, in Zukunft abgewichen! ird nicht nur von dem, was uns als Schulziel vorschwebt: daß die über den Unterricht mit Ausnahme des Religionsunterrichts von ' irern ohne Unterschied des Glaubens erhalten sollen, sondern auch, i : die billige Rücksichtnahme auf Kinder der Minorität in Schulen, ' zunächst für Kinder anderen Bekenntnisses bestimmt sind, nicht in kunft in einem dem wirklichen Bedürfnis genügenden Maße gewährt d. und es ist eine Unbilligkeit, daß alle ohne Unterschied des aubens zu den Steuern beitragen, aus welchen die pulen unterhalten werden, so große Härten und Uni lligkeiten aber in der Befriedigung dieses Bedürfnisses s r eine einzelne Konfession vorhanden wären, wie sie ' h ergeben würden, wenn von dieser Praxis des inisters Falk noch weiter als bisher schon abgewichen i l r d e. (Sehr richtig! bei den Freisinnigen.) Ich glaube daher, daß. wenn man mit diesem Wort des unbed igten Bedürfnisses die Auslegungen verbinden muß, die ich eben t 'gelegt habe, der Herr Ministerialdirektor nicht berechtigt war, a zesichts der Bestimmungen des Gesetzes, angesichts der bestehenden gelungen und Reskripte, auf die das Gesetz Bezug nimmt, in einer u chen Weise aus die Frage des Herrn von Durant zu antworten, u e er es getan hat. Meine Herren, ich möchte dann noch einen weiteren Fall st vorheben. Durch einen Erlaß des Unterrichtsministers aus t 't Jahre 1895 ist angeordnet worden, daß bei Behinderung er Lehrkraft diejenige Lehrkraft, welche die behinderte st rtritt, dem Bekenntnis der behinderten angehören 1 ll. Ueber das Prinzipielle dieser Bestimmung spreche ich diesem Moment nicht; ich will die Fragen nicht weiter o gehend berühren, die uns beim Volksschulunterhaltungsgesetz d chäftigt haben. Ich möchte aber auf folgendes Hinweisen: - ' Berliner Schuldeputation hat diese Bestimmung im lst sentlichen erfüllt, und es sind daraus sehr große Unbilligkeiten 01 standen für die Hilfskräfte katholischen und jüdischen Glaubens; l' tzdem ist daran festgehalten, im wesentlichen nur Lehrer > Lehrerinnen des Glaubens der beurlaubten oder erkrankten Lehrkraft zur Vertretung heranzuziehen. Nun ist es aber in Ausnahmefällen vorgekommen, . daß eine derartige Vertretung nicht möglich war; so mußte vor einiger Zeit eine katholische Lehrerin Vertretungsstunden für eine Lehrerin evangelischen Glaubens geben. Das wurde vom Provinzialschulkollegium gerügt und angesragt, warum eine solche Abweichung von dem Reskript des Ministers aus dem Jahre 1896 stattgefunden hätte. Die Schuldeputation erklärte darauf, daß sie sich im allgemeinen nach den Vorschriften dieses Reskriptes gerichtet habe, daß sie sich aber eine Abweichung in denjenigen Fällen gestattet habe, in denen eine Lehrkraft desselben Glaubens zur Vertretung nicht vorhanden gewesen ist. Darauf ist dann die Erwiderung erfolgt: Abweichungen von der Bestimmung des Herrn Ministers seien nicht gestattet und dürfen nicht gemacht werden. Ich kann Ihnen sagen, meine Herren, daß dieser Bescheid in der Berliner Schuldeputatron großes Aufsehen erregt hat, nicht bloß bei Männern meiner politischen Ueberzeugung. sondern auch bei 9)iämmut ganz anderer politischen Richtung und anderen religiösen Glaubens und sehr streng kirchlicher Gesinnung. Denn, meine Herren, sollen denn eher die Schulen geschlossen werden, als daß, nur zeitweise, ein Lehrer anderen Glaubens die Kinder unterrichtet? Ist wirklich eine Gefahr vorhanden für eine Schädigung dieses Bekenntnisses durch eine solche zeitweilige Vertretung? Mir ist von einem unserer Schulinspektoren berichtet worden, daß auf dem Lande eine ganz andere Praxis in dieser Beziehung herrscht und daß namentlich bei dem Lehrermangel auf dem Lande es gar nicht selten ist, daß zeitweise eine katholische Lehrkraft eine evangelische vertreten muß, und umgekehrt. Aber auch bei uns liegen solche Verhältnisse vor; auch bei uns ist nicht immer ein Vertreter desselben Glaubens vorhanden — und ich wiederhole nochmals: es wird doch besser sein, daß, statt daß gar kein Unterricht gegeben wird, vertretungsweise ein Lehrer eines anderen Glaubens den Unterricht erteilt, wobei ja doch alle Kautelen getroffen werden können und getroffen sind, daß dieser Wechsel ohne jeden Einfluß bleibt auf das Glaubensbekenntnis der Schüler und das Festhalten an diesem Glaubensbekenntnis. (Sehr richtig! bei den Freisinnigen.) Meine Herren, es kommt noch ein anderer Umstand dabei in Betracht, auf den ich auch noch insbesondere die Aufmerksamkeit der Herren vom Zentrum richten möchte. Ter Natur der Verhältnisse nach sind, wie die meisten Lehrer, so auch die meisten Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen in Berlin evangelischen Bekenntnisses; die katholischen und jüdischen sind eine Minorität, die katholischen eine gröbere, die jüdischen eine ganz kleine. Nun müssen aber katholische und in dem Maßstabe, von dem ich vorhin gesprochen habe, auch jüdische Lehrer und Lehrerinnen an den Berliner Schulen angestellt werden. Wenn diese nur eine so beschränkte Möglichkeit zu einer Vertretung haben, wenn sie selbst dann nicht vertreten sollen, wenn eine evangelische Lehrkraft gar nicht aufzufinden ist, dann ist ja doch für sie gar nicht die Möglichkeit vorhanden, diejenige Ausbildung in der Praxis des Unterrichts zu erlangen, die notwendig ist, damit sie dereinst bei ihrer Anstellung geeignet sind, den Zwecken und Bedürfnissen des Unterrichts zu genügen. Ich glaube daher, daß eine solche Maßnahme zu solchen Härten und Unbilligkeiten führt, daß sie auch von einem ganz verschiedenen politischen Standpunkte als dem meinigen nicht gebilligt werden könnte. (Sehr richtig! bei den Freisinnigen.) Wie weit der Geist der Konfessionalität selbst die Grenzen des Schulunterhaltungsgesetzes überschreitet, beweist auch der Fall, in dem bei Erkrankung von Lehrern eine Vertretung durch Lehrer anderen Glaubens nicht zulässig sein soll. Das geht doch weit über das Schulunterhaltungsgesetz hinaus. (Sehr richtig! bei den Freisinnigen.) Die grundlegende Bestimmung dieses Gesetzes lautet: In der Regel sollen die Kinder eines bestimmten religiösen Bekenntnisses von den Lehrern desselben Bekenntnisses unterrichtet werden. Die Worte „in der Regel" besagen von selbst, daß Ausnahmen genmcht werden können, und hier ergibt sich nun, daß diese winzigen Ausnahmen nicht einmal in den von mir in den Kreis meiner Anführungen gezogenen Fällen gemacht werden sollen. Durch ein der» .artiges Eingreifen und durch das Eingreifen in vielen anderen