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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1907-04-05 · Heft 14 (5.4.1907) · p. Seite 158

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
71 (1907)
Issue
Heft 14 (5.4.1907)
Date
1907-04-05
Page
Seite 158 (sequence 2)
Language
German
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Autorität tu beiden untergraben; keiner hat dem Selbstherrschertuin so gründlich das Grab bereitet tvie er, dessen Ideal der Absolutismus bis aufs - Messer, möchte man sagen, stets gewesen ist. Er war darin ganz der Russe, wie er selbst ihn geschildert, nämlich der Mann, „der einen einmal gefaßten Gedanken mit unerbittlicher Konsequenz durchkämpft". Das hat Pobjedonoszetv redlich getan, wie er denn überhaupt eitt ehrlicher Mann war, aitßer dem Zaren vielleicht der einzige im ganzen Zarenreiche. Leider habett alle Spitzbuben des Tschiu, die doch, wie bekannt, an Durchstechereien und Gewalttaten etwas leisten können, dem unglücklichen Russenreiche nicht so geschadet wie dieser eine ehrliche. Das gehört mit zur Tragik des unglücklichen Landes. Man wird vielleicht sagen, daß wir nur ihn so streng beurteilen und so ganz tind gar verdatnmen, weil er den Juden so viel Böses zugefügt hat. O nein! Pobjedonoszew war keineswegs ein Feind »nr der Juden. Die Lutheraner, alle Sekten hatten ebenso von ihm ztl leiden, ttnd der orthodoxen Kirche hat er, allerdings wider seinen Willen, indirekt kaum minder geschadet. Mail soll sich nicht rühmen, auch nicht feine Stainmesgenossen und seine Glaubensgenossen nicht. Aber das können >vir Inden, ohne Widerspruch zu fürchten, mit vollem Recht von uns behaupten: auch wir hatten und haben wohl noch Fanatiker in unserer Mitte, aber solche Ungeheuer wie die Aimenes, Torquemada, Pobjedoitvszew hat die jüdische Religion, die Religioir des vermeintlicheit „Gottes der Rache", der doch in Wirklichkeit nur ein Gott der Vergeltung des Bösen bis ins dritte und vierte, des Guten bis ins tausendste Geschlecht ist, niemals hervvrgebracht. Aber die Weltgeschichte ist das Weltgericht, und auf ihren Blättern wird verzeichnet bleiben, waS Pobjodvnoszew geleistet und gesündigt hat. Bit Mache. Berlin, 2. April. och hat das Abgeordnetenhaus seine Ferien und so haben wir willkommene Muße, zu betrachten, was in diesem Parlament bisher vorgegangen. Für uns ist die Sitzung des Hauses vom 18. v. M. besonders interessant, ja sogar wichtig. Da die Berichte der Tagesblütter auch nicht entfernt ein treues Bild der Verhandlungen gaben oder geben können, wollen wir nach den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses hier die Rede des Abgeordneten Cassel unb die Antwort des Ministerialdirektors Schwarhkopff über die Lehrer- und Schulfrage mitteilen. Abg. Cassel: Bei der letzten Beratung des Schulunterhaltungsgesetzes im Herrenhaus hat das Herrenhausmitglied Herr v. Durant eine Anfrage an die Königliche Staatsregierung gerichtet, weil er die Besorgnis gehabt hat, daß eine zu grobe Gefahr entstehen könnte dadurch, daß überflüssigerweise an Schulen, die für Kinder christlichen Bekenntnisses bestimmt seien, jüdische Lehrer angestellt werden. Herr v. Durant erträgt es jedenfalls, daß namentlich jetzt nach der Uebertragung der Schulunterhaltungslasten von den Schulsozietäten auf die Ortsgemeinden auch aus den Steuern der jüdischen Mitbürger die Schulen unterhalten werden müssen; aber es scheint ihn: unerträglich, daß auch nur in den Fällen, in denen das Gesetz es gestattet, Lehrer jüdischen Glaubens an solchen Schulen wirken, wenn in der Tat diese Anstellung nicht nur in den allerseltensten Fällen erfolgen würde und unter gewissen Beschränkungen. Der Herr Ministerialdirektor Schwartzkopff hat damals erwidert, es würde eine solche Anstellung jüdischer Lehrer an christlichen Schulen nur im Falle des „unbedingten Bedürfnisses" erfolgen. Ta dies die letzte Verhandlungüber die Schulunterhaltungsgesetzesvortag war und das Gesetz im Herrenhaus angenommen und nicht mehr an un zurückgekommen ist, war es damals nicht möglich, die Königliche Staatsregierung um eine Aufklärung über diese Aeußerung de Herrn Ministerialdirektors zu ersuchen. Würde der Herr Ministerial direktor erklärt haben, daß die Anstellungen nur geschehen würdet im Falle des Bedürfnisses, so müßte ich anerkennen, daß ich mit der; Herrn Ministerialdirektor zwar nicht in den Zielen, nicht über di Ausgestaltung der Schule de lege ferenda, aber an sich in Ueber einstimmung sein müßte über die Auslegung des geltenden Gesetzes j denn in der Tat — darin würde der Herr Ministerialdirektor rech haben — darf die Anstellung im Falle des Bedürfnisses geschehen nämlich in dem Falle, daß zwecks Erteilung des Religionsunterricht an solche jüdischen Kinder, die eine öffentliche christliche Volksschul besllchen, es sich darum handelt, Lehrer zur Erteilung de Religionsunterrichts anzustellen, die auch gleichzeitig mit Erteilum des anderen Unterrichts betraut werden könnten. In §.40 des Volks schulnnterhaltungsgesehes, der diese Materie regelt, heißt es: Werden die in den §§ 35 bis 39 erwähnten öffentlichen Volks-! schulen von jüdischen Kindern besucht, so finden bei Aufbringung der Kosten für die Erteilung von jüdischem Religionsunterricht und hinsichtlich der Anstellung von jüdischen Lehrkräften an diesen Schulen zum Zweck der Erteilung dieses Religionsunterrichts sowie hinsichtlich der anderweitigen Beschäftigung der hierfür angestellten jüdischen Lehrkräfte an diesen Schulen bis auf weiteres die jetzt bestehenden Bestimmungen An Wendung. Diese Bestimmung ist gegenüber den Kommissionsbeschlüssen eirn abgeänderte. In den Kommissionsbeschlüssen hieb es, daß es den Gemeinden überlassen bleiben sollte, in denjenigen Fällen Lehrer zui Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts unter Beschäftigung mv anderweitigem Unterricht anzustellen, wenn es sich um ähnliche Fälle handle wie iu einer evangelischen Schule, wo der katholische Religion? unterricht durch einen katholischen Lehrer, oder wie in einer katho! lischen Schule, wo durch einen evangelischen Lehrer der evangelische Religionsunterricht erteilt wird. Der Unterschied der Kommissionsvorlage zwischen der Regelung dieser Verhältnisse der Anstellung von christlichen Lehrern und von jüdischen Lehrern für Minoritäten war allerdings ein sehr bedeutender. Es muß dies bei christlichen Lehrern nach der Kommissionsvorlage und auch bei dem Gesetz tunlichst bei einer bestimmten Kinderanzahl der Minoritäten geschehen, und es muß die betreffende Lehrkraft auch mit anderweitigem Unterricht betraut werden, wenn es nicht möglich ist, für den Religionsunterricht der Minoritäten anders zu sorgen als mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten. Der Sinn des Kommissionsvorschtages betreffs der jüdischen Minoritäten war, daß zwar die jüdischen Interessenten fetn Recht haben sollten auf eine solche Anstellung, daß es den Gemeinden aber sreigestellt sein sollte, wenn sie es. wollten, dem Bedürfnis in dieser Weise zu genügen, und es war zu hoffen und anzunehmen, das; dies in vielen Füllen von den Gemeinden freiwillig geschehen würde. Wenn nun nach einer Anregung des Herrn Kollegen Man die jetzige Fassung in dem Gesetze sich befindet, so ist vom Herrn Ministerialdirektor selber bei den betreffenden Verhandlungen anerkannt worden, daß diese im wesentlichen sich deckt mit derjenigen Vorschrift, die in den: Kommissionsvorschläge enthalten war. Mit andern Worten: daß es also den Gemeinden sreistehen solle, in Schulen, wo für den Religionsunterricht der christliche Schulen be suchenden jüdischen Kinder ohne erhebliche Schwierigkeiten und Kosten nicht anders gesorgt werden kann, als jüdische Lehrer hierzu anzustellen welche auch mit anderem Unterricht zu betrauen sind. Meine Herren, ich habe vorhin gesagt, wenn der Herr Ministerial direktor also erklärt hätte, nur im Falle des Bedürfnisses solle dn Anstellung geschehen, so konnte ich dagegen nichts erinnern. Wawollte der Herr Ministerialdirektor aber damit sagen, alser ans führte: nur im Falle des unbedingten Bedürfnisses? Das Wort „unbedingt" in diesem Zusammenhänge ist vielleicht an sich in seiner sprachlichen Bedeutung nicht ganz klar. Es macht aber doch den Eindruck, als solle damit ausgesprochen werden, daß nur in den alterseltensten Fällen dies überhaupt Vorkommen darf.

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