Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 51 (28.4.1838)
- Date
- 1838-04-28
- Page
- Seite 202 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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W2 gegebm *). Bei der schriftlichen Prüfung dürfen dem Candidaten an jedem der dazu bestimmten halben Tage nur so viele Fragen vorgetegt werden, als sich in diesem Zeitraum ordentlicher Weise beantworten lassen. Die Ausarbeitung geschieht unter der Aufsicht eines Repetenten des evangelischen Seminars oder des Wilhelmsstiftes, und muß am Ende eines jeden halben Tages übergeben werden. Wenigstens zwei Fragen sind in lateinischer Sprache zu beantworten. Die gelieferten Antworten werden zunächst durch dasjenige Commissions-Mitglied, welches die Frage gestellt hatte, geprüft, und sofort den übrigen Mitgliedern der Commission zur Einsichtnahme zugestellt. Zu den Probevorträgen wird dem Candidaten, bei Mittheilung der Texte zu denselben, eine nicht zu geraume Frist bestimmt, binnen welcher er genau ausgearbeitete Dispositionen einer Predigt und einer Catechisation vorzulegen, und sich zu Ablegung derselben gefaßt zu halten hat. Wenigstens die Probe-Vorträge müssen von ihm förmlich abgelegt werden, wobei die drei theologischen Mitglieder der Commission gegenwärtig sein müssen. Nach Vollendung der schriftlichen Prüfung, und nach Ablegung der Probe-Vortrage, wird die mündliche Prüfung in Gegenwart sammtlicher Commissions-Mitglieder und durch dieselben vorgenommen. Sie erstreckt sich theils auf die Gegenstände der schriftlichen Ausarbeitungen, theils und hauptsächlich auf andere Materien der sämmtlichen Prüfungsfächer, und ist so lange fortzusetzen, als es der Zweck der richtigen Beurtheilung der Kenntnisse der einzelnen Candidaten erfordert. Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung wird das Prüfungs-Ergebniß von der Commission berathen, und über die Tüchtigkeit der geprüften Candidaten, und zwar nach den drei Hauptfächern A) der mosaischen Theologie (Hund III); B) der allgemeinen und der besonderen theologischen Vorbereitungs-Wissenschaften (I, IV—VIII), und 6) der religiösen Probe-Vorträge erkannt. Das Erkenntniß über die Befähigung in dem Hauptprüfungsfache der mosaischen Theologie steht dem israelitischl-theologischm Mitgliede der Commission, nach vorangehendem Vortrag und Berathung seiner Ansicht mit den übrigen Commissionsmitgliedern, allein zu. Es ist jedoch den letzteren, insbesondere den beiden theologischen Professoren, unbenommen, ihre abweichenden Ansichten zu Protocoll zu geben, und nach Umständen dieselben zur Kenntniß des Ministeriums zu bringen. Ueber die Befähigungsstufe im Fache der religiösen Probevorträge entscheiden die drei theologischen Commissions-Mitglieder, und über diejenige im Fache der allgemeinen und besonderen theologischen Vorbereitungs - Wissenschaften die sämmtlichen Commissions-Mitglieder nach Stimmen-Mehrheit. Diejenigen. Candidaten, welche nicht Ln jedem der drei Hauptprüfungsfächer wenigstens das Prädikat z ur/ichen d erlangen, werden für nicht befähigt angesehen und zur Fortsetzung ihrer Vorbereitung zurückgewiesen. Die Ergebnisse der Prüfung nebst dem darüber aufgenommenen von sämmtlichen Commissions- Mitgliedern zu unterzeichnenden Protokoll werden der israel. Ober-Kirchenbehörde mitgetheilt, und hierauf von dieser den •) Bei der unterm 44—19. April 1834 vorgenommenen Prüfung wurde: Jerern. 9, 22. 23 als Text zu der, in der Universirars-Aula abgehaltenen, Predigt aufgcgeben. für befähigt erkannten Candidaten Zeugnisse ausgefettigt, irr welchen das in jedem der drei Hauptprüfungsfacher erwom» bene Prädicat zu bemerken ist. Die Zeugnisse werden von dem Vorstand der Commission und dem israelitisch-theologischen Mitglieds derselben unterzeichnet, von dem Vorstande der Oberkirchenbehörde den Candidaten zugestellt. Auch hat diese Behörde die nicht befähigt erfundenen Candidaten zu bescheiden. Die Namen der Befähigten werden durch das Regierungsblatt bekannt gemacht. Durch das Befahigungs- Zeugniß wird der Candidat zur Ausübung aller Verrichtungen des israelitischen Gottesdienstes in der Eigenschaft eines Rabbinats-Gehilfen oder Rabbinats-Verwesers für befugt erklärt. Zu der zweiten Dienstprüfung werden diejenigen Candidaten zugelassen, welche wenigstens zwei Jahre zuvor die erste Dienstprüfung mit Erfolg erstanden, und in der Zwischenzeit nicht nur sich in den Geschäften des Rabbinats geübt, sondern auch einen würdigen Lebenswandel bewiesen haben. Die Anmeldung zu dieser Prüfung geschieht in einer mit den erforderlichen Zeugnissen hinsichtlich der genannten Vorbedingungen belegten Eingabe bei der O.-K.-B., welche über die Zulassung erkennt und den Prüsungstermin anberaumt. Die Prüfung wird durch den bei der Oberkirchenbehörde angestellten israelitischen Theologen, und in der Regel durch einen zweiten, auf Antrag der O.-K.-B. von dem Ministerium zu bestimmenden Nabbinen, theils mündlich in deutscher, theils in lateinischer Sprache vorgenommen. Die Prüfung erstreckt sich über die unter Ziffer I bis IV genannten Gegenstände, so wie über die für den RabbiNeM'erforderliche Gesetzes- und Geschäftskunde. Auch hat der Candidat eine Probepredigt und eine Probecatechisation, jede von der Dauer einer Viertelstunde, zu halten. Zur Beantwortung schriftlicher Fragen, welche unter der Aufsicht'4eS Expeditors der Ober-Kirchenbehörde sim Locale derselben, oder im allgemeinen Prüfungssaale im Kanzteigebaudeft zu geschehen hat, sind zwei halbe Tage zu verwenden. Die Ablegung der Probe-Predigten und der- Probe- Catechisationen sinder vor der versammelten Ober-Kirchenbehörde Statt. Auch bei der mündlichen Prüfung sind die weltlichen israelitischen Ober-Kirchen-Vorsteher gegenwärtig. Im Uebrigen finden die für die erste Dienstprüfung erlassenen Vorschriften auch bei dieser Prüfung ihre analoge Anwendung. Das Ergebniß der Prüfung wird von den Examinatoren der Ober-Kirchenbehörde vorgetragen, die Stufe der'Befähigung jedes einzelnen Candidaten ftstgestellt, und davon jedem befähigt erfundenen Candidaten durch Zufertigung eines Zeugnisses, in welchem das von ihm erworbene Prüfungs-Prädicat enthalten ist, Eröffnung gemacht. Die mit Erfolg erstandene zweite Dienstprüfung befähigt den Candidaten zur endlichen Anstellung als Rabbine. Die Namen der für astnellungsfahig erklärten Candidaten werden durch das Regierungsblatt bekannt gemacht. Die nicht einmal zureichend bestandenen Candidaten können sich erst nach Ablauf eines von der israelitischen Ober-Kirchenbehörde zu bestimmenden Zeitraumes von Neuem zu der Prüfung anmelden. — Zu der am 20. August 1836 vorgenommenm zweiten Dienstprüfung war der Rabbine G. Adler in Oberdorf, und zur gegenwärtigen der Rabbine M. Bloch in