Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 51 (28.4.1838)
- Date
- 1838-04-28
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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n. 3chrg°-g. Allgemeine R». si. Zeitung des Zudenthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit Kotügl. Sächsischer allergnädigster Conceffion.) Leipzig, den 28. April 1838. Zeitungsnachrichten. Dresden, 7. April. Durch das Streben der Gemeindeverwaltung wird der Bau eines gemeinschaftlichen israelitischen Bethauses nun zu Stande kommen. Der Bau dieses Tempels, der in die Nahe der brühl'schen Terrasse zu stehen kommt, wird gegen Johanni begonnen werden. Der großen Summe nach, welche die israelitische Gemeinde dazu bestimmte, darf man erwarten, daß die neue Synagoge eine Zierde dieses Stadttheiles werden wird. Hamburg, 15. April (Eingesandt.). In No. 20. d. Bt. S. 160 oben hat sich ein sinnentstellender Fehler erngeschlichen, den ich um so mehr zu berichtigen bitte, als es meine Ansicht über einen hochwichtigen Gegenstand durchaus entstellt. Es heißt nemlich daselbst: so wollen auch wir uns offen erklären, ob wir das Judenthum hier verewigen, oder ein neues —gründen wollen. statt: so wollen auch wir uns offen erklären, ob wir das alte Judenthum hier verewigen, oder ein neues, dem Stande der heutigen Bildung angemessenes, wie es in der Ausübung schon besteht, gründen wollen. M. Jsler, Dr. Stuttgart, 8. April (Privatmitth.). Meinem Versprechen gemäß mache ich Ihnen folgende Mittheilung über die am 20. v. M. und den folgenden Tagen in Stuttgart vocgenommene zweite Rabbinen-Dienstprüfung. Nach der von dem k. Ministerium des Innern und des Kirchen- und Schulwesens, unterm 31. Jan. 1834, zur Einrichtung der in dem Gesetze vom 25. April 1828, Art. 52. vorgeschriebenen Prüfung der Rabbinats-Candidaten, in Gemäßheit höchster Entschließung erlassenen Verfügung, wird nemlich zur Anstellung als Rabbine, wie jedes andern Staatsdieners, die vorgängige Erstehung zweier Dienstprüsungen erfordert. Die erste Dienstprüfung wird von einer in Tübingen bestehenden, dem Ministerium d. I. unmittelbar untergeordneten Commission vorgenommen, welche aus einem Professor der evangelisch-theologischen Facultat, einem Professor der katholisch-theologischen Fakultät, vier Professoren der philosophischen Facultat, und dem theologischen Mitglieds der ist. Oberkirchenbehörde besteht. Die Leitung der Geschäfte steht dem, nach dem Dienstalter, ältesten der in der Commission befindlichen ordentlichen Universitäts-Professoren als Commissions-Vorstand zu. Für die Zulassung zu dieser Prüfung ist erforderlich, daß der Candidat sich über den Besitz des Bürger- oder Beisitzrechts einer inländischen Gemeinde ausweise; die mosaische Theologie sowol die allgemeine, als die besondern theol. Vorbereitungs-Wissenschaften, und zwar die beiden letztem auf einer Universität in einem wenigstens dreijährigen Curse nach erstandener Vorprüfung, studirt habe, und vorzüglich daß er nicht nur über seine sittliche Aufführung wahrend des akademischen Studienlaufs ein Zeugniß der zuständigen Universttätsbehörde, sondern auch über sein'sonstiges Prädikat ein Zeugniß des seinem Wohnorte Vorgesetzten Bezirksamts vorlege. Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind, mit den vorgeschriebenen Beweisen und Zeugnissen belegt, bei der israelitischen Oberkicchenbehörde einzureichen, welche über die Zulassung der inländischen Candidaten erkennt, in Ansehung ausländischer Candidaten die Entscheidung des Ministeriums einholt, und mit der k. Prüfungs-Commission zum Behufs der Anberaumung des Prüfungstermins periodisch die erforderliche Rücksprache nimmt. Rach Festsetzung des Prüfungstermins werden dir zugelassenen Candidaten von der israel. O.-K.-B. zur Erstehung der Prüfung vor die k. Prüfungs-Commission vorgeladen. Die nicht zugelassenen Candidaten werden von der O.-K.-B. unter Anführung des Grunds der Ausschließung beschieden. Die Prüfung umfaßt die einzelnen Zweige der mosaischen Theologie und die Vorbereitungswissenschaften für dieselbe, sowie die hauptsächlicheren Zweige einer allgemeineren wissenschaftlichen Bildung. Gegenstände der Prüfung sind daher: I) alttestamentliche Exegese und Einleitung ins alte Testament; H) mosaische Glaubenslehre und jüdische Dogmengeschichte; lü) Kenntniß des Talmud und der israelitischen Ritualgesetze; IV) Pädagogik und Didaktik; V) Religionsphitosophie, Moral, Psychologie, Logik; Vl) lateinische und griechische Philologie; Vll) Geschichte in Verbindung mit Geographie und Statistik; VIII) Mathematik (Arithmetik und Geometrie) und Physik. Auch sind Probe-Vorträge mit der Prüfung verbunden. Dieselbe wird theils schriftlich, theils mündlich vorgenommen. Die einzelnen Fragen werden bei den unter Ziffer II und III. genannten Gegenständen von dem israelitisch-theologischen Mitglieds, bei den unter Ziffer 1 und IV genannten Gegenständen von den beiden theologischen Professoren, und bei den übrigen Gegenständen (ZifferV—VIII) von den Professoren der philosophischen Facultat gestellt. Die Texte zu den Probe-Vorträgen werden abwechslungsweise von einem der drei theologischen Commissions - Mitglieder