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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1907-02-08 · Heft 6 (8.2.1907) · p. Seite 65

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
71 (1907)
Issue
Heft 6 (8.2.1907)
Date
1907-02-08
Page
Seite 65 (sequence 5)
Language
German
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65 erfordert, als unwürdig zeigen, ist eine Entfernung vom Amte nur auf Grund einer vom Ministerium des Innern einzuleitenden Disziplinaruntersuchung möglich. In dem Rabbiner können nach dem Entwürfe zwei durchaus verschiedene Richtungen seiner Tätigkeit vereinigt sein, die deshalb ' auch verschiedene Behandlung bedingen. In welcher Weise ein Rabbiner seine geistlichen Amtshandlungen verrichten muß, darüber wird der zwischen ihm und seiner Gemeinde abgeschlossene Anstellungsvertrag Auskunft geben; denn in diesem Vertrage wird die Gemeinde, vertreten durch ihren Vorstand, sich vorsehen, daß der Rabbiner ihren Wünschen entsprechend den Gottesdienst leitet und die geistlichen Handlungen vollzieht, und der Rabbiner wird sich in ihm sichern, daß an dem Kultus und Ritus, wie er ihn bei seinem Dienstantritt vorgefunden hat. ohne seine Zustimmung nichts geändert werde. Da hier in vertragsmäßiger Weise oder durch das Herkommen die gegenseitigen Rechte und Pflichten sestgelegt sind, wäre eine Entlassung eines Rabbiners nur durch Kündigung des Vertrages zulässig. lieber das Recht hierzu hätten die Zivilgerichte zu entscheiden. Anders verhält es sich hinsichtlich des Rabbiners, dem durch das Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, die Aufsicht über die Religionsschulen und den Religionsunterricht übertragen ist. Der Rabbiner ist bei Ausübung seiner Tätigkeit in dieser Richtung der Religionsgemeinde nicht verantwortlich, sondern ausschließlich der Behörde, die ihn hierfür bestellt hat. Duldet ein Rabbiner, daß ein ihm unterstellter Lehrer in dem von ihm erteilten Religionsunterricht sich mit der jüdischen Lehre oder mit den Anschauungen der Eltern der ihm zum Unterricht anvertrauten Kinder in Widerspruch setzt, dann muß es gerade zum Schutze der strenggläubigen Israeliten dem Ministerium des Innern gestattet sein, einem solchen Rabbiner die Aufsicht über den Religionsunterricht ohne vorhergehende Disziplinaruntersuchung zu entziehen; denn der Spruch einer Disziplinarbehörde müßte eine Entscheidung darüber enthalten, ob sich ein Lehrer in seinem Unterricht mit den Lehren der jüdischen Religion in Widerspruch, gesetzt hat oder nicht, und gerade solche Einmischung in das Dogma hat der Gesetzentwurf in allen se inen Bestimmungen auf das gewissenhafteste vermieden. Das Ministerium wird ja sicherlich den Rabbiner, dem wegen vorliegender Verfehlungen die Aussicht über )en Religionsunterricht entzogen werden soll, zum Bericht auffordern und ihn behufs seiner Verteidigung anhören. Falsch ist aber auch die Ausführung der Petenten, daß es in der Hand des Oberrats liege, „durch Zuteilung und Zusammenlegung üe Funktionäre seiner Glaubensrichtung in Gemeinden der anderen Dichtung zu bringen". Rach Analogie des Art. 2, Abs. 2 des Volkschulgesetzes können, falls in einem Orte wegen unzulänglicher Mittel 'der wegen zu geringer Anzahl von Schulkindern die Errichtung iner besonderen Religionsschule unmöglich ist, mehrere benachbarte Semeinden von dem Oberrate angehalten werden (Art. 75, Art. 104 Ibs. 8), einen israelitischen Religionslehrer gemeinschaftlich anzurellen, welcher in den verschiedenen Gemeinden abwechselnd zu unterichten hat. Zweifellos ist aber auch hierzu die Genehmigung des Rinisteriums des Innern notwendig, wie dies aus Art. 74 des Gesetzes und Art. 10 des Volksschulgesetzes gefolgert werden muß. Unmöglich ist es auch, wie die Petenten wollen glauben machen, aß die Religionsschule einer orthodoxen Gerneinde einem Rabbiner 'er Reformsynagoge zur Beaufsichtigung unterstellt und hierdurch ein unberechtigter Gewissenszwang ausgeübt werden könne; denn der -betrat ist nach dem Gesetz (Art. 70) verpflichtet, wenn er eine teligionsschule behufs Beaufsichtigung des Religionsunterrichts einem iabbiner unterstellen will, nicht allein die bestehenden Verhältnisse, andern vor allem die etwaigen Wünsche der Beteiligten zu berücksichtigen, und bedarf zu seiner Entscheidung ausdrücklich der Genehmigung des Ministeriums des Innern, Abteilung ür Schulangelegenheiten. Während nach dem Entwurf den Rabbinern ein direktes .ufsichtsrecht über den gesamten Religionsunterricht und ie sämtlichen Religionsschulen zustehen soll, ist dem engeren tat im Art. 104, Abs. 8 nur ein Oberaufsichtsrecht eineräumt. Der Oberrat untersteht aber ausdrücklich den aatlichen Schulbehörden, „da der Religionsunterricht ein Lehregenstand in der Volksschule ist". Die Oberaufsicht des Oberrats ist um deswillen unentbehrlich, weil er dem Rabbiner die ihm für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts zukommende und aus der Zentralkasse zu leistende Vergütung festsetzt, und weil die Zentralkasse der Verwaltung des Oberrats untersteht. Run kann man doch einer Behörde, die für eine bestimmte Tätigkeit Zahlung leisten soll, nicht verwehren, daß sie darauf achtet, daß diese Tätigkeit von dem Zahlungsempfänger auch verrichtet wird. Wir müssen aber auch auf das bestinunteste der Ansicht der Petenten widersprechen, daß der Oberrat das Recht habe, in einer Gemeinde einen Lehrer anzustellen, dessen religiöse Anschauungen mit denen der Gemeindemitglieder in Widerspruch stehen; denn nach Art. 29, Abs. 5 und Art. 81 des Gesetzes gehört die Anstellung der Religionslehrer zum Geschäftskreis des Vorstandes der Religionsgemeinden, wobei dieser allerdings an die Genehmigung des Oberrats und der Schulabteilung des Ministeriums des Innern gebunden ist. Da das Gesetz die Anstellung eines israelitischen Religionslehrers an das Vorhandensein bestimmter, in dem Gesetze genau präzisierter Erfordernisse knüpft, so muß eine von den Religionsgemeinden unabhängige Behörde vorhanden sein, der die Prüfung obliegt, ob in der Person eines von dem Vorstande der Religionsgemeinde erwählten Lehrers alle gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisse vorhanden sind oder ob Ursache vorliegt, von dem Nachweis gewisser Erfordernisse zu befreien. Die Petenten sehen ein, daß der von dem Entwurf vorgeschlagene Oberrat nicht aus ihm gestrichen werden kann, solange nicht die im Entwurf vorgesehene, unter Verwaltung des Oberrats stehende Zeutralkasse beseitigt wird und verlangen deshalb konsequenterweise, daß ein neuer Entwurf ausgearbeitet werde, der von einer Zentralkasse absehe. „Von einer Zentralkasse — führen die Petenten aus — lassen sich die Bedürfnisse der Gemeinden der einzelnen Provinzen nicht genügend übersehen, und dann bleibt immer zu befürchten, daß der Leiter dieser Zentralkasse durch seinen überragenden Einfluß in unerwünschter Weise auf die religiösen und sonstigen inneren Verhältnisse einwirken würde." Die Petenten sprechen hiermit gegen die Israeliten Hessens eine Verdächtigung aus, gegen die wir auf das entschiedenste Verwahrung einlegen. Wir halten es für ausgeschlossen, daß die Mitglieder einer Religionsgemeinde orthodoxer Richtung einen Neologen als Rabbiner oder Lehrer anstellen in der Hoffnung, daß sie von einenl Oberrat, in dem die Neologen zufällig die Majorität haben, alsdann leichter einen Zuschuß zu den Kosten des Gehalts des Rabbiners oder Lehrers erhalten. Finanzieller Vorteile wegen werden die Israeliten Hessens ihre religiösen Anschauungen nicht wechseln. Und gerade von seiten der Petenten, 1)ie in ihrer Eingabe darauf Hinweisen, welche schweren Opfer die orthodoxen Israeliten in Darmstadt, Mainz, Bingen und Gießen dadurch bringen mußten, daß sie lange Zeit hindurch doppelte Kultuskosten zu tragen hatten, weil ihre religiöse Ueberzeugung ihnen verbot, die Kultus-Institutionen der Reform - gemeinden zu benutzen, hätten wir eine solche, durch nichts gerechtfertigte Verdächtigung am wenigsten erwartet. Und bliebe nicht die von den Petenten gefürchtete Möglichkeit in noch höherem Maße bestehen, wenn den Wünschen der Petenten Rechnung getragen würde, wenn an Stelle der Zentralkasse sogenannte Landjudenschastskassen — eine für jede Provinz —- zur Einführung kämen? Müßten nicht konsequenterweise die Petenten zur Ansicht kommen, daß in kleinerem Kreise, in dem die Menschen sich näher gerückt sind, die Gefahr der persönlichen Beeinflussung und Einwirkungen größer sei als bei einer Zusammenfassung des ganzen Landes, bei der die Oberaufsicht des Ministeriums als Korrektiv für etwaige mangelhafte oder gesetzwidrige Tätigkeit der Zentralkasse gegeben ist? Und was die Petenten unter paritätischer Verwaltung der von ihnen vorgeschlagenen Provinzialkassen verstehen, wollen wir durch Mitteilung ihrer eigenen Worte klarlegen: „Wir erlauben uns vorzuschlagen, zur Verwaltung jeder Provinzialkasse je einen Rabbiner und je einen Vorsteher der israelitischen Gemeinden beider Richtungen in der Provinzialhauptstadt zu berufen und einem Beamten der Provinzialdirektion oder des Kreisamtes den Vorsitz dieser Korporation zu übertragen." In Rheinhessen wohnen 8601 Israeliten, von denen nur ein verschwindend kleiner Teil, höchstens 15 Prozent, der orthodoxen Richtung angehören. Im Sinne der Parität, wie die

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