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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1907-02-08 · Heft 6 (8.2.1907) · p. Seite 64

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
71 (1907)
Issue
Heft 6 (8.2.1907)
Date
1907-02-08
Page
Seite 64 (sequence 4)
Language
German
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64 m & Zu allem Uebermaß ist noch das Judentum, seinem bekannten Zersplitterungsgeist zufolge, in ein halbes Dutzend Fraktionen geteilt : Volkspartei. Volksgruppe, Zionisten, Poaela Zion, Zionisten-Sozialisten, Jüdischer Arbeiterbund, der freilich ein nomen sine omen ist uub keine jüdische Interessengemeinschaft hat. Wie soll nun unter solchen Umständen ein Heil für unsere Stammesgenossen von Seite der Grenze entspringen, und welche Hoffnungen können an diese neue Duma, die jedenfalls nur ein After-Parlament vorstellen wird, geknüpft werden? Möge das russische Parlament kein Danaergeschenk sein zur völligen Zerstörung der jüdischen Bevölkerung Rußlands! Sir Lage in hrllrn. II. ir müssen feststellen, daß es den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, wenn die Petenten den Oberrat! als eine Kirchenb ehörde hinstellen, die eine Synagoge mit j altjüdischem Kultus und Ritus in eine Reform-Synagoge umwandeln könne, daß vielmehr gerade umgekehrt der Gesetzentwurf die Entscheidung über diese Frage einzig und allein den Gemeindemitgliedern, vertreten durch den von ihnen gewählten Vorstand, anheimstellt, ohne daß der Oberrat irgendwie beeinflussend einzugreifen in der Lage ist. Der Entwurf teilt den Oberrat in einen engeren Rat, der als die ständige Geschäftsstelle gedacht ist und aus einem Beauftragten der Regierung als Vorsitzender, einem juristisch gebildeten Mitgliede israelitischen Bekenntnisses und aus drei Obervorstehern, einem aus jeder Provinz, bestehen soll, und in einen weiteren Rat, der sich aus den Mitgliedern des engeren Rates, aus zwei Rabbinern des Landes und aus einer den jeweiligen Verhältnissen anzupassenden Zahl von durch die Vorstände der Religionsgemeinden zu wählenden Abgeordneten bilden soll. Dem weiteren Rate steht die Beschlußfassung über eine Reihe von wichtigen, im Gesetze näher angegebenen Gegenständen zu, ohne daß er aberin das ihm ausdrücklich entzogene Gebiet des Glaubens und der Lehre irgendwie übergreifen kann. Es verstößt doch nicht gegen ein Religionsgesetz, daß der Oberrat nach Art. 105, Abs. 1 und Art. 57 bis 59 „Gemeinden, welche nicht imstande sind, einen eigenen Rabbiner anzustellen, sowie Israeliten, welche keiner Gemeinde angehören", zu einem Rabbinate vereinigen kann? Der Oberrat kann dieses Recht aber nicht nach freiem Belieben aus üben, sondern er mutz nach Art. 58 die Beteiligten hören und nur „unter möglichster Berücksichtigung ihrer Wünsche und der örtlichen Verhältnisse" eine Entscheidung treffen, deren Rechtswirksamkeit aber ausdrücklich an die Genehmigung des Ministeriums des Innern geknüpft ist, so daß durch das Gesetz selbst und durch die von ihm aufgestellten Kautelen dafür gesorgt ist, daß die Wünsche der Beteiligten und nicht die des Oberrats entscheidend sind. Es ist doch kein Religionsgesetz in Frage, wenn der Oberrat nach Art. 105, Abs. 2 und Art. 63 des Gesetzes die Prüfungsbehörde und die Prüfungsordnung für Rabbinats-Kandidaten feststellen soll, denn das Gesetz beugt auch hier jedem Mißbrauch des Rechtes dadurch vor, daß dem Ministerium des Innern ausdrücklich die Genehmigung der Verfügung des Oberrates vorb e h a l t e n i st. Es widerstreitet doch nicht' der jüdischen Lehre, daß der Oberrat nach Art. 105, Abs. 3 und Art. 71 des Gesetzes dem Rabbiner für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts eine aus der Zentralkasse zu leistende Vergütung und Ersatz seiner Reisekosten festsetzen kann; denn eine etwa zu befürchtende ungleichmäßige Behandlung der Orthodoxen oder Reologen ist dadurch unmöglich gemacht, daß diese Festsetzung der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedarf. Unmöglich kann es durch eine religiöse Bestimmung verboten fein, daß der Oberrat nach Art. 105, Abs. 4 und Art. 72 Verfügungen darüber trifft, in welcher Weise die Vorstände der Religionsgemeinden von ihrem Rechte, die Rabbiner zu wählen, Gebrauch machen sollen, ob und in welcher Weise zum Beispiel eine neue Stelle auszuschreiben sei, ob eine Probepredigt von dem für die Wahl in Aussicht genommenen Rabbiner zu halten sei, u. dergl. m. Die in dieser Beziehung von dem Oberrat erlassenen Vorschriften bedürfen gleichfalls der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Rach Art. 105, Abs. 5, Art. 62 und 78 des Gesetzes soll der Oberrat bedürftigen Gemeinden zur Bestreitung der Kosten des Gehaltes ihres Rabbiners oder ihres Religionslehrers und der sachlichen Kosten der Religionsschule Unterstützungen aus der Zentralkasse bewilligen können. Daß eine solche Bestimmung nicht der jüdischen Glaubenslehre entgegensteht, ist doch einleuchtend. Unbegreiflich ist es aber, daß die Petenten nicht schon dieser einzigen Bestimmung wegen mit allen Kräften für das Zustandekommen eines Gesetzes eintreten. das den unbemittelten, der Unterstützung bedürftigen Gemeinden die Möglichkeit gewährt, einen Rabbiner oder einen Lehrer anzustellen, und hierdurch aus die Verbreitung des religiösen Sinnes fördernd einwirkt. Die Israeliten Hessens, insbesondere die Mitglieder der armen Landgemeinden, ersehen hieraus, in welcher Weise die Orthodoxie ihre Interessen wahrt und in welchem Lager ihre Freunde zu suchen sind. Und wie verhält es sich mit dem schweren, von der Orthodoxie erhobenen Vorwurf, daß von dem Eutwurf das Fundament des ganzen Re ligionslebe ns dem Oberrat ausgeliefert werde, da ihm die Oberaufsicht über den gesamten Religionsunterricht und die sämtlichen Religionsschulen gehören sott, und da er den Lehrplan und die Lehrbücher zu bestimmen habe? Wir können auch hier den Petenten den Vorwurf nicht ersparen, daß der Entwurf genau das Gegenteil von dem bestimmt, was von ihnen behauptet wird. Und dieser Vorwurf ist um so schwerer, da die Petenten Bezug nehmen auf Art. 79 des Gesetzes, also eingestehen, das Gesetz zu kennen, also wissen müssen, daß das GegenteiNhrer Behauptungen Rechtens sein soll. Bezüglich Festsetzung des Lehrplanes will der Entwurf den heute bereits ohne Beanstandung bestehenden Rechtszustand aufrechterhalten. In Uebereinstimmung mit Art. 12 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, bestimmt Art. 79, Abs. 1, daß der Lehrplan sür den in der Schule zu erteilenden Religionsunterricht von dem Ministerium des Innern nach Anhörung des Oberrats festgestellt werde. Diese klare und unanfechtbare Bestimmung wird von den Petenten in einer für den Unbefangenen unbegreiflich tendenziösen Weise für die Leser der Eingabe dahin verändert, daß der Oberrat es sei, der allein über den Lehrplan zu bestimmen habe. Und wie mit dem Lehrplan, so verhält es sich auch mit den Lehrbüchern, hinsichtlich deren im Art. 79, Abs. 2 die Bestimmung des Art. 13, Abs. 2 des Volksschulgesetzes wiederholt wird. Nicht nach freiem Belieben kann der Oberrat Lehrbücher einführen, wie die Petenten dies irrig behaupten, sondern nur unter Aufsicht, also unter Zustimmung des Ministeriums des Innern; denn diesem soll ein unbedingtes Einspruchsrecht gegen einzuführende Lehrbücher zustehen. Und von der Grobherzoglichen Regierung, die nach der eigenen Ausführung der Petenten der Orthodoxie das größte Entgegenkommen gezeigt hat, ist doch nicht zu erwarten, daß sie die Einführung von Lehrbücher:: zulassen werde, deren Inhalt mit der jüdischen Lehre in Widerspruch steht. Die Petenten verschweigen aber auch, daß das Gesetz die Religionsschulen zur Beaussichtigung des in ihnen erteilt werdenden Religionsunterrichts den Rabbinern unterstellt, wodurch an: sichersten dafür Sorge getragen ist, daß der Unterricht in einer den Lehren der jüdischen Religion entsprechenden Weise erteilt wird. Und nur bezüglich der Beaufsichtigung des Religionsunterrichts sollen die Rabbiner von ihren Funktionen ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens enthoben werden können. Diese Enthebung kann aber nicht der Oberrat aussprechen, sondern sie muß von dem Ministerium des Innern vorgenommen werden, nachdem ein Antrag des Oberrats vorausgegangen ist. Im übrigen finden aus die Rabbiner und ihre Amtsverweser die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Disziplinarverhältnisse der nicht richterlichen Staatsbeamten vom 21. April 188V Anwendung. Insoweit die Rabbiner durch ihr Verhalten in und außer dem Amte sich der Achtung und des Vertrauens, die ihr Berus erforde auf G Diszipl dem l Tätigte beding, handln seiner < denn \\ Vorsta: spreche; zieht, i und Ri seine Z Weise , festgele> Kündic die Zir des Ra für Sä den Re Übung nicht v für bef Lehrer jüdische Unterri gerade des In den Re zu entz Entsche richt m oder ni Gesetzer laftes llabbin )en Re und ih Fa öand ne Fm ltichtur chulges 'der v iner b Semem -lbs. 8), teilen, ichten Ministe Gesetzes Un aß die 'er Res inberec -berra teligio iabbin andern drückst >eneh ür S, Wi .ufsic ie säi tat i: eräum .aatli >egenst<

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