Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 71 (1907)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1907)
- Date
- 1907-02-01
- Page
- Seite 55 (sequence 7)
- Language
- German
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55 I) ißt es über die einzelnen Bestimmungen desselben folgender- >nrhen: Nach der Verordnung vom 2. November 1841 gibt es an einem C te nur eine einzige Religionsgemeinde, die alle, in ihm wohnendell caeliten umfaßt. Waren Israeliten mit der Leitung der religiösen?! rgelegenheiten durch den Rabbiner oder mit der Verwaltung der b, meinde-Angelegeuheitell durch den Vorstand unzufrieden, so konnten si eine Privatgesellschaft bilden und sich auf ihre Kosten einen ihren 2 ünschen entsprechenden Gottesdienst eiurichten. Rechtlich verblieben , Mitglieder der Religionsgemeinde, innerhalb deren sie wie alle ii rigen Israeliten zur Steuer herangezogen wurden, so daß sie neben d t Kultuskosten ihrer Religionsgesellschaft noch den auf sie entn lenden Anteil an den Kultuskosten der Religionsgemeinde zu trageu tten. Teils durch Abkommen zwischen den Religionsgemeinden i! d den Religionsgesellschasten, teils durch das sogenannte Austrittseh vom 10. September 1878 wurden die durch solchen Zustand c ichaffenen Härten beseitigt. Der Entwurf sieht nunmehr im Eegeni i} zum bisherigen Rechtszustand vor, daß zukünftig an einem und i mselben Orte mehrere Religionsgemeinden zulässig sein sollen. Israeliten orthodoxester Richtung ist auf diese Weise die öglichkeit gegeben, Religionsgerneinden zu bilden, die Körperschaften s öffentlichen Rechtes sind und alle den Religionsgemeinden einräumten Rechte für sich in Anspruch nehmen können. Den einzelnen , raeliten wird durch den Entwurf vollständige Freiheit in ihren i ligiöseu Anschauungen, und den Gemeinden, vertreten durch ihre erstände, was die Formen der Gottesverehrung (Kultiis) und was o religiösen Gebräuche (Ritus) anlangt, die weitgehendste Autonomie igeräumt. Die Israeliten können nunmehr nach den: Entwurf mit chlswirksamkeit aus der Religionsgemeinde, der sie angehören, isscheiden und neue Religionsgemeinden nach freiem Belieben ünden, ihre religiösen Angelegenheiten selbständig ordnen und rwalten und bleiben hierbei, wie die christlichen Konfessionen, nur :it allgemeinen Staatsgesetzen und der Oberaufsicht des Staates nterworsen. Da jede israelitische Religionsgemeinde gewisse Kosten erursachende Einrichtungen voranssetzt (Synagoge, Rabbiner, Voringer, Religionslehrer, Schächter, Friedhof usw.), so verlangt ach der Entwurf als Voraussetzung für die Neubegründung einer euen Religionsgemeinde, daß mindestens ein Viertel der selbständigen, nen eigenen Haushalt führenden Angehörigen der bisherigen eligionsgemeinde diese Neugründung verlangen. Ter Entwurf geht erbei von der Ansicht aus, daß durch die Zahl der Mitglieder der nien Gemeinde eine Gelvähr dafür gegeben fein soll, das; die einer eligionsgemeinde obliegenden Verpflichtungen in dauernder Weise füllt werden können. Die Gemeinden haben nach dem Entwurf das echt, einen Rabbiner ihrer Glaubensrichtung sich frei zu wählen, edürftigen Gemeinden will der Entwurf Unterstützungen aus der entralkasse zur Bestreitung der Rabbiner-Gehalte zuwenden. Für e in den Religionsgemeinden aufzubringeuden Umlagen soll die aatliche Einkommen- und Vermögenssteuer als Matzstab angenommen, ad die Umlagen selbst sollen als Regel durch das Steuer-Kommissariat asgeschlagen werden. Beschwerden einzelner gegen die Beitragspflicht rlen im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens erledigt werden. Im Hinblick auf den wesentlichsten Zweck des Gesetzes „religiösitliche Bildung zu fördern und die Stellung der israelitischen Lehrer l heben", erfährt der Religionsunterricht der israelitischen Kinder ad die Anstellung der Religionslehrer in dem Entwürfe eine ganz 'sondere Fürsorge. Wenn in der Volksschule des Wohnortes israelischer Kinder israelitischer Religionsunterricht nicht erteilt wird, soll ach dem Entwurf die daselbst bestehende Religionsgemeinde zur ründung einer Neligionsschule angehalten werden können. Kleinere Gemeinden sollen zu Schulverbänden vereinigt und armen Gemeinden llen zu den Schulkosten Zuschüsse gewährt werden. Die also gej dtnbeten Religionsschulen sind nach dem Entwurf staatlich ankannte Anstalten. Unter gewissen, in dein Entwürfe genau beimmten Voraussetzungen sollen den Religionslehrern die Rechte der wlksschullehrer verliehen und Dienstzulagen aus der Staatskasse bis lr Erhöhung ihrer Bezüge auf 1850 Mart gewährt werden. Für Rabbiner und Lehrer soll eine Witwen- und Waisenkasse eingerichtet werden. Die Kosten der Gesamtheit (Unterstützung für Schulen, Lehrer, (abbiner usw.) können durch eine auf alle Israeliten des Landes auszuschlagende Steuer aufgebracht werden, zu der auch die Israeliten herangezogen werden, die aus der Religionsgemeinde ihres Wohnortes ansgetreten sind, ohne sich einer anderen Religionsgemeinde anzuschließen. Diese Steuer wird von einer zu bildenden Zentralkasse verwaltet, eine Einrichtung, die sich in der evangelischen Kirche in dem daselbst bestehenden Zentralkirchensond vorzüglich bewährt hat. Wenn in dem Gesetz schon Zuschüsse des Staates zu den Kosten des Religionsunterrichts dadurch vorgesehen sind, daß den israelitischen Religionslehrern die Rechte von Volksschullehrern erteilt werden können, so daß sie hierdurch Anspruch aus Dienstzulagen, auf Ruhegeld, auf Sterbeguartal und Hinterbliebenenfürsorge erhalten, so darf wohl auch mit Sicherheit angenommen werden, daß von der Staatsregierung im Hauptstaatsvoranschlag eine den Verhältnissen entsprechende Summe als Beitrag zur Zentralkasse im Interesse dergleichen Behandlung aller Konfessionen angefordert werden wird- Mit Rücksicht auf das Budgetrecht der Landstände ist eine Festlegung dieser Verpflichtung im Gesetze nicht denkbar; eine Ablehnung einer solchen von der Regierung gestellten Anforderung seitens der Stände erscheint aber ausgeschlossen. Zur Vertretung der Gesamtheit der Israeliten des Landes und zur Ueberwachung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten sieht der Entwurf einen von den Vorständen der Religionsgemeinden zu wählenden Oberrat vor, der sich in einen engeren und weiteren Rat scheidet. Der Oberrat ist niemals eine Behörde zur Entscheidung von Fragen, die den Glauben, die Lehre, den Kultus oder Ritus anlangen. „Ihm steht keinerlei Entscheidung über die israelitische Lehre, sowie den Kultus oder Ritus zu. Irl religiösen Angelegenheiten erstattet er nur Gutachten, hat aber keine Zwangsmittel zu ihrer Durchführung." Seine Beschlüsse bedürfen aber auch in den wichtigeren Fällen ausdrücklich der ministeriellen Genehmigung, so daß hierdurch jedem Mißbrauch der ihm eingeräumten Rechte vorgebeugt ist. Tie Rabbiner und die Vorsteher der israelitischen Religionsgesellschaften zu Darmstadt, Mainz, Gießen und Bingen bitten in einer an die Zweite Kammer der Stände gerichteten Eingabe vom 8. November l. I. den: geschilderten Gesetzentwurf, weil er in der Neuschaffung einer israelitischen Oberbehörde für Religionsangelegenheiten gipfele und die Autorität der Rabbiner der Gemeinden bezüglich religiöser Fragen untergrabe, die Zustimmung zu versagen. „Es ist uns leid," so führen die Petenten aus, „daß ernste Befürchtungen für die Erhaltung unserer Religion, schwere Sorgen wegen der drohenden Unterdrückung ilnserer religiösen Ueberzeuguug, wegen der llntergrabung der Autorität unserer Rabbiner und wegen der zu erwartenden Störung des Friedens unter den Israeliten uns zwingen, unsere warnende Stimme zu erheben und zugleich angsterfüllt die dringende Bitte auszusprechen, ja nicht den Entwurf in seiner jetzigen Gestalt anzunehmen und ganz besonders nicht der darin geplanten Neuschaffung einer gemeinsamen obersten israelitischen! Religionsbehörde die Zustimmung zu geben." Durch den vorgelegten j Gesetzentwurf werde „die Gewissensnot der Orthodoxen aufs neue , hervorgerufen und aufs höchste gesteigert". Es sei „geplant für alle ' Israeliten Hessens eine jüdische Zentralbehörde mit dem Namen Ob errat einzusetzen, welche über alle Angelegenheiten der israelitischen Glaubensgemeinschaft als Oberbehörde zu bestimmen haben soll" Dem Oberrat werde ein Fundament des ganzen Religionslebens anvertraut; denn ihm soll die Oberaufsicht über den gesamten Religionsunterricht und die sämtlichen Religionsschulen gehören und er soll den Lehrplan und die Lehrbücher bestimmen. Ihm seien Rabbiner und Religionslehrer unterstellt und auf seinen Antrag könne dem Rabbiner ohne Tisziplinaruntersuchung der Religionsunterricht entzogen werden. Der Oberrar habe Rabbinatsverwesex zu ernennen und in seiner Hand liege es, „durch Zuteilung und Zusammenlegung die Funktionäre seiner Glauvensrichtung in Gemeinden der anderen Richtung zu bringen". Um des Oberrates willen solle beit israelitiichen Staatsbürgern das Grundrecht der Glaubensfreiheit genommen werden. Das Gerechtigkeitsgefühl unserer Zeit gestatte nicht, eine Synagoge mit altjüdischem Kultus und Ritus in eine Reform-Synagoge umzuwandeln, so wenig es denkbar sei, „daß der Geschäftstrels eines protestantischen Konsistoriums die obere Leitung alter Angelegenheiten der Katholiken mit umfaßt, oderbesser, daß man ein gemeinsames Konsistorium für Protestanten un d