Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 71 (1907)
- Issue
- Heft 2 (11.1.1907)
- Date
- 1907-01-11
- Page
- Seite 17 (sequence 5)
- Language
- German
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17 Leitsätze des Verbandes für Ausführung des preußischen Volksschnlgesetzes. 1. Auflösung einer bisher bestehenden öffentlichen jüdischen Schule. 1. Für den Fall, daß eine bisherige öffentliche jüdische Schule aufgelöst werden fall, ist in erster Reihe zu erstreben, daß die bisherige jüdische Schute mit einer christlichen Schule zu einer „kraft besonderer Verfassung" jüdisch-christlichen Schule vereinigt wird. Hierbei ist Gewicht zu legen auf zweifellos klare Feststellung dieser Eigenschaft und Festlegung der Zahl dauernd als ordentliche Lehrer anzustellender Juden. Die Umwandlung in eine „jüdisch-christliche" Schule wird in der Regel nur erreichbar sein, wenn noch eine erheblichere Zahl von Kindern die jüdische Schule besucht. Den jüdischen Gemeinden, welche! eine derartige Gestaltung anstreben, wird daher anzuraten sein, mit dem hierauf gerichteten Antrag möglichst frühzeitig hervorzutreten.! Ob eine jüdische Gemeinde freiwillig eine bestehende öffentliche jüdische Schule zugunsten der Gründung einer „kraft besonderer Verfassung jüdisch-christlichen" Schule aufgeben will, muß dem Entschluß der einzelnen Gemeinde Vorbehalten bleiben. 2. Ist eine „jüdisch-christliche" Schule nicht erreichbar, und beträgt die Zahl der einheimischen jüdischen Schulkinder mindestens zwölf, so ist ein Abkommen mit der bürgerlichen Gemeinde zu erstreben, inhaltsdeffen diese sich verpflichtet, mindestens während der Zeit, während deren im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre diese Zahl erreicht bleibt, und ferner selbst nach Herabsinken der Zahl bis zur Erledigung der betreffenden Lehrstelle sowie künftig bei Wiedererreichung der Zahl, nach vorübergehendem Herabsinken, bei der nächsten Erledigung einer Lehrerstelle einen Juden als ordentlichen Lehrer anzustetten, der in entsprechender Anwendung des 8 37 des Schulunterhaltungsgesetzes den jüdischen Religionsunterricht zu erteilen hat und auch mit der Erteilung anderweiten Unterrichts zu betrauen ist. 3. Ist auch dies nicht erreichbar, trotzdem die Zahl der ein* heimischen jüdischen Schulkinder dauernd mindestens zwölf beträgt, so wird die jüdische Gemeinde nach eigenem Ermessen zu wählen haben: o) ob sie eine private jüdische Schule statt der bisherigen öffentlichen errichten und die bürgerliche Gemeinde um Gewährung eines Zuschusses aus Billigkeitsgründen ersuchen, b) oder ob sie auf eine jüdische Schule ganz verzichten, eine Lehrkraft zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts im Anschluß an den Unterricht in der christlichen Volksschule bestellen und für den so erteilten Religionsunterricht den Zuschuß gemäß 8 40 Abs. 2 Satz 2 des Volksschulgesetzes von 1906 fordern will. 4. Beträgt die Zahl der einheimischen jüdischen Volksschulkinder dauernd weniger als zwölf, so wird die jüdische Gemeinde in gleicher Weise wie zu 3 wählen müssen; nur hat sie dann keinen Anspruch auf einen Zuschuß der bürgerlichen Gemeinde zu dem jüdischen Religionsunterricht, sondern kann auch im Falle b nur aus Billigkeitsgründen einen Zuschuß erbitten. II. Zahlreiche jüdische Kinder in Volksschulen, an denen nach dem Vo lksschnlgesetz von 1906 nur christliche Lehrer angestellt werden dürfen. 5. Wo bisher zahlreiche jüdische Kinder in solchen künftig christlichen Schulen eingeschult sind, ist in erster Reihe die Einrichtung von „kraft besonderer Verfassung jüdisch-christlichen Schulen" (oben zu 1) zu erstreben. Rach Möglichkeit ist auch auf die Behörden der bürgerlichen Gemeinden dahin einzuwirken, daß sie dahingehende Anträge stellen. 6. Wo dies nicht erreichbar ist, wird es von örtlichen Verhältnissen abhängen und daher dem Ermessen der einzelnen jüdischen Gemeinde zu überlassen sein . a) ob sie den bisherigen Zustand beibehalten und lediglich ein Abkommen gemäß 2 erstreben, eventuell das Verlangen nach 3b stellen, b) oder ob sie die Einrichtung einer eigenen öffentlichen jüdischen Schule beantragen will. III. Bisher bestehende private jüdische Schulen. 7. Ob jüdische Gemeinden, in denen jüdische Privatschulen bestehen, diese beibehalten (also die Erhaltung der Selbständigkeit durch doppelte Steuerzahlung erkaufen) oder freiwillig auflösen wollen, wird von örtlichen Verhältnissen abhängen, muß daher der einzelnen Gemeinde überlassen bleiben. 8. Diejenigen jüdischen Gemeinden, welche die Beibehaltung vorziehen, werden mit der bürgerlichen Gemeinde darüber in Verhandlungtreten können, welchen Zuschuß diese Gemeinde freiwillig zur jüdischen Privatschule zahlen will behufs Abwendung der durch Auslösung der jüdischen Privatschule und Einschulung der Kinder in die öffentliche Volksschule eintretenden Vergrößerung der Schullasten derbürgerlichen Gemeinde. 9. Diejenigen jüdischen Gemeinden, welche die Auslösung vor ziehen, werden, wenn die Kinderzahl eine erhebliche ist, gemäß 5 und ü, andernfalls gemäß 2 und 4 zu verfahren haben. IV. Die 8$ 37 und 40 des Volksschu lgesetzes oou 19 (Mi la uten: 8 37. Beträgt in einer öffentlichen Volksschule, die nur mit katholischen oder nur mit evangelischen Lehrkräften besetzt ist, die Zahl der einheimischen evangelischen oder katholischen Schulkinder dauernd mindestens zwölf, so ist tunlichst für diese ein besonderer Religionsunterricht einzurichten. Bei den nach Abs. I gemäß dem Gesetze uom 26. Mai 1867 (Gesetz-Samml. S. 175) zu stellend eil Anforderungen darf tum den Beschlußbehörden die "Notwendigkeit des besonderen Religionsunterrichts nicht mit Rücksicht auf das besondere Bedürfnis der Schule oder mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten verneint werden. Wo eine anderweite Beschaffung dieses Unterrichts mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist, darf zum Zwecke seiner Erteilung eine evangelische oder katholische Lehrkraft allgestellt werden, welche muß mit der Erteilung anderweiten Unterrichts zu betrauen ist. 8. 40. Für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der für jüdische Kinder bestinunten und mit jüdischen Lehrkräften zu besetzenden öffentlichen Volksschulen gelten bis auf weiteres die jetzt bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß der 8 67 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden (Gesetz.-Salnml. S. 263) für den ganzen Unrfallg der Monarchie zur Anwendung gelangt. Die zur Unterhaltung solcher Schulen Verpflichteten gelten als Schulverbände im Sinne dieses Gesetzes. Werden die in den 88 35—39 erwähnten öffentlicheir Volksschulen von jüdischen Kindern besucht, so finden bei Aufbringung der Kosten für die Erteilung von jüdischem Religionsunterricht sowie hinsichtlich der Anstellung von jüdischen Lehrkräften an diesen Schulen zum Zwecke der Erteilung von jüdischem Religionsunterricht sowie hinsichtlich der anderweiten Beschäftigung der hierfür angestellten jüdischen Lehrkräfte an diesen Schulen bis auf weiteres die jetzt bestehenden Bestimmungen Anwendung. Beträgt in einer öffentlichen Volksschule, die nur mit evangelischen ober nur mit katholischen oder nur mit evangelischen und katholischen Lehrkräften besetzt ist, die Zahl der einheimischen jüdischen Schulkinder dauernd mindestens zwölf und wird in einem solchen Falle der Religionsunterricht für diese durch von der Synagogengemeinde bestellte Lehrkräfte erteilt, so findet 8 67 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 sinngemäß Anwendung. Für die Einrichtung und Erhaltung der öffentlichen Volksschulen, an welchen nach ihrer besonderen Verfassung, abgesehen von dem Falle des Absatz 2, christliche und jüdische Lehrer zugleich anzustelleu sind, bewendet es bei dem bestehenden Rechte. Für die Provinz Hannover bewendet es bei dein Gesetze vorn 7. März 1868 (Gesetz-Samml. S. 223) 8 1 Nummer 3, betreffend die Unterstützung des jüdischen Schulwesens der Provinz durch den Provinzialverband.