Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 67 (1903)
- Issue
- Heft 46 (13.11.1903)
- Date
- 1903-11-13
- Page
- Seite 3 (sequence 17)
- Language
- German
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3 der Frage an, ob der Vergleich vom 24. Juli 1901 rcchisgültig ist oder nicht. Nach den Statuten der israelitischen Kultusgemeind^ Westheim war allerdings die dortige israelitische Kultusgemeindeverwaltung berechtigt, in dem damaligen Stadium der Verhandlungen die Vermögenshöhe der einzelnen Kultnsgetneindemitglieder durch Vergleich festzusetzen; aber unter allen Umständen mußte die Einschätzung in der statutenmäßig vorgeschriebenen Weise erfolgen, nämlich in Sitzungen, zu welchen alle Mitglieder der israelitischen Kultusgemeindeverwaltung geladen und wenigstens drei derselben erschienen sein müssen; bei der Beratung unb Beschlußfassung über eigene Angelegenheiten müssen die jeweils beteiligten Mitglieder abtreten und durch einen Ersatzmann ersetzt lverden. Bei den Sitzungen, die nachträglich über den Vergleich vom 24. Juli 1901 abgehalten wurden, waren fünf Kultusgemeindeverwaltungsmitglieder anwesend, darunter aber zwei, deren eigene Vermögenseinschätzung bei dem Vergleich in Frage stand. Diese hätten bei der Beratung und Beschlußfassung über ihre eigene Angelegenheit durch je einen Ersatzmann vertreten werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. In der ersten Sitzung sei der Vergleich überhaupt abgelehnt worden, später stimmten zwei Mitglieder dem Vergleich bezüglich zweier Punkte zu, und erst im Februar 1902 formte die Kultusgemeindeverwaltung dem Bezirksamt die einstimmige nachträgliche Genehmigung des Vergleichs anzeigen. Aber auch diese Anzeige ist wieder von den zwei Beteiligten nlitunterschrieben und auch tu dieser Sitzung hatte keine gesonderte Beratung uttd Abstimmung über jeden einzelnett Punkt und keine Zuziehung eines Ersatzmannes stattgefundeu. Der Vergleich vom 24. Juli 1901 ist also nicht ordnungsmäßig zu stände gekommen und der bezirksamtliche Beschluß war daher als auf diesem Vergleiche beruhend auszuheben. at. Zweivrückerr, 8. November. Ein Prozeß, wie er wohl noch selten vorgekommen, beschäftigt seit eittiger Zeit unsere Gerichte. Die hiesige israelitische Gemeinde, vertreten durch Rechtsanwalt Justizrat Rosenberger, hat gegen den Bezirksrabbiner Dr. E. Meyer beim hiesigen Landgericht die Klage aus Auflösung des Dienstvertrages angestellt, weil nach der Behauptung der Gemeinde der Bezirksrabbiner die ihm obliegenden dieitstlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und auch andere nicht näher gegebene Gründe für die Lösung des Vertragsverhältnisses vorliegen. Die Kultusgemeinde hatte sich zunächst beschtverdeführend au die Regierung und an das Kultusministeriutn gewandt, woraushin die Negierung dem Bezirksrabbiner ihre entschiedene Mißbilligung kundgegeben und schließlich auch angedroht habe, daß sie die Genehmigung zur eventuellen Dienstentlassuttg nicht versagen werde. Dabei wttrde aber vott seiten der Verwaltungsbehörden zugleich entschieden, daß das zwischen dem Bezirksrabbiner und den Kultusgemeinden bestehende Vertragsverbältnis rein zivilrechtlicher Natur sei und daß die Dienstentlassung nur nach den zivilrechtlichen Normen erfolgen könne. Die Kultusgemeinde hat darauf dem Bezirksrabbiner die Diettstentlassung erklärt und, da derselbe nicht hiermit einverstanden war, Auflösnngsklage beim Zivilgericht erhoben. Schon in der Klageschrift hat sie für ihre Ausstellungen einen umfangreichett Beweis angeboten. Wie auch die Verhältnisse liegen mögen — es wäre dringend zu wünschen, daß von beiden Seiten die Hand zur friedlichen Einigung geboten würde. Ein solcher Streit gehört nicht vor die Gerichte. — Karlsruhe, im November. Von einer Anzahl Personen ist ein Aufruf verbreitet und auch dent Ministerialkommissar zugesendet worden, worin zur Gründung eines „Vereins zur Wahrung der Interessen des gesetzestreuen Indentum§ in Baden" aufgefordert wird. Gegenüber den in diesem Schriftstück mit mehr oder welliger Sicherheit aufgestellten, den Entwurf eines neuen Gebetbuches betreffenden Behauptungen sieht sich der Oberrat der Israeliten veranlaßt, folgendes zu erklären: 1. Es ist nicht wahr, daß der „Oberrat es für gut befunden hat, das Werk der Oeffeutlichkeit vorzuenthalten, bis es der Synode unterbreitet ist". Im Gegenteil soll der Entwurf des ersten Bandes, sobald er fertiggestellt ist, lvas frühestens in Jahresfrist der Fall sein wird, veröffentlicht und den weitesten Kreisen Gelegenheit gegeben werden, sich über beu Entwurf ein Urteil zu bilden, bevor er an die Synode gelangt. 2. Ueber die Altnahme des Entwurfs wird die aus den allgemeinen Wahlen hervorgehende Synode, jedoch keinesfalls schon in ihrer nächsten Tagurtg, Beschluß zu fassetl haben. Im Schoße des Oberrats sind über die dereinstige Einführung deS ueuell Gebetbuches in Synagoge und Schule noch keinerlei Beschlüsse gefaßt worden. Es muß inbeffeu darauf hingewiesen werden, daß bereits in den Erläuterungen zu , dem Rundschreiben des Oberrats vom 7. Oktober 1897 ausgesprochen ist, daß „diejenigen Gemeinden, welche in der althergebrachten Form des Gottesdietlstes ihre Befriedigung fiiiDeu", durch das neu abzufassende Gebet-- bllch „i n keiner Weise gestört werden", vielmehr atlch sie für die ihnen passende Form des Gottesdienstes „luöglichst ausgiebige Nnterstützung" erhalten sollen. Weiter bestinnnt aber der 8 19 der Synodalordnllng. daß selbst „Beschlüsse der Synode, welche Form oder Jllhalt der Gottesdienste zum Gegenstände haben oder Aenderungen sonstiger dermalen zu Recht bestehender religiöser Gemeindeeinrichtungrn bezwecket!, iu den einzelnen Gemeinden nicht gegen deren Willett durchgeführt werden sollen". Nach alledem ist es atlsgeschlosseu, daß Oberrat oder Synode das neue Gebetbuch irgend einer religiösen Richtung gegenüber zu einer Bedrängung der Gewissen mißbrauchen werden. Int übrigen enthält der Aufruf zwar eine Reihe schwerer Vortvürfe gegen die geordneten Organe der Landessynagoge, insbesondere den Oberrat, über deren Tragweite sich die Unterzeichner wohl selbst nicht genügend klar geworden sind, aber keine Tatsachen zu ihrer Begründung und keine Vorschläge zur Besserung. In Bezug hierauf sei aber noch folgendes bemerkt: Den Shuodalmitgliedern und Ersatzmännern zur Synode, welche den Aufruf mitultterzeichnet haben, ist seinerzeit das eben gedachte Rundschreiben bes Oberrats vom 7. Oktober 1897 zugegangen, durch tvelches ihnen Gelegenheit gegeben lvurde, „sich offen und rückhaltlos darüber auszusprechen, an welchen Punkten von dem Oberrat in Gemeinschaft mit der Landessynode die bessernde Hand angelegt werden sollte und welche einzelne Maßnahmen in dieser Richtung vorgeschlagett werden könttetl". Damals haben die Männer, welche sich jetzt iu schwersten Anschuldigungen gegen den Oberrat ergehen, keinen positiven Vorschlag zu machen gehabt. Und ebensowenig haben die beiden mit- Unterzeichneten Synodalabgeordneten auf den Synoden von 1898 und 1901, welchen sie angehörten, sei es für sich oder in Verbindung mit anderen Abgeordneten ihrer Richtung, irgendwelche Mißstände zur Sprache gebracht oder Maßnahmen zur Förderung des religiösen Lebens vorgeschlagen, lvie es ihre Pflicht gewesetl wäre, wenn sie berechtigte Beschwerden geltend zu lnachetl oder nützliche Anregullgeu zu geben gehabt hätten. Die Unterzeichner des Aufrufs erkettneu rückhaltlos die mustergültige Ordnung in der Orgartisation der Laudessynagoge au. Auf dieser einheitlichen und wohlgeordneten Organisation beruht die Kraft des badischen Judentums zur Wahrnehmung seiner religiösen Jnteressett und die Fähigkeit, die vermögenderen Teile des Ganzen, insbesondere die Stadtgetneindeu mit ihrer überwiegend freier gesinnten Bevölkerung zu Gunsten der lveniger leistungsfähigen Glieder heranzuziehen. Mögen diejenigen, welche es llötig zu habet! glauben, das „gesetzestreue Judentum" in Baden zur Sammlung zu rufen, sich der Verantwortung bewußt sein, welche sie auf sich nehmen, wenn sie durch die Aufstellung unrichtiger und verletzender Behauptuttgeu und durch die Erregung vott Mißtrauen einen Keil in die Organisation der Laudessynagog^treiben, die Mitglieder derselben den geordneten Organen, die beharrende der fortschrittlichen Richtnug und umgekehrt entfremden. Im Gegensatz dazu wird der Oberrat ttach wie vor bestrebt sein, dahin zu wirken, „daß beide Richtungen, jede in ihrer Weise, unter gegenseitiger Achtung und Verträglichkeit, miteinander wetteifern in der Befriedigung der religiösen Bedürfnisse und in der sittlichen Förderung der Glaubensgenossen". Im Bewußtsein dieser Pflichterfüllung kann er die Beurteilung der gegett ihn selbst gerichteten Beschwerden der Synode überlassen. Dagegen tnuß der in erster Reihe die Rabbiner und Lehrer sowie die Synagogenräte treffende Vorwurf mangelnder Pflege des religiösen Lebens, untervoller Anerkettnung der Pflichttreue dieser Beamten und Kollegien, schon jetzt nachdrücklichst zurückgewiesen werdett. Gesterreich-Angarn. □ Wien, 9. November. Die Vorgänge im n ie der oft erreich ischen Landtag werden noch itnmer lebhaft besprochen. Hier nur eine Blütenlese aus der Rede des Herrn Dr. Lueger: „Kein Jude, ob arm oder reich, kontmt auf den Seziertisch, nur an ttns Christen arbeiten die jüdischen Aerzte. (Beifall rechts.) Die ganze Angelegenheit ist nur eine Judenfrage. (Zustimmung rechts.) Die Wiener medizinische Fakultät hat einen Weltruf erlangt zur Zeit, als nur christliche