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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1903-10-23 · Heft 43 (23.10.1903) · p. Seite 510

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
67 (1903)
Issue
Heft 43 (23.10.1903)
Date
1903-10-23
Page
Seite 510 (sequence 8)
Language
German
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510 sorgen, daß sie nicht Vertrauen und Hingebung damit danken, daß sie mit Schimpf und Mißtrauen antworten; sie dürfen sich das Vertrauen gegen die beiden freisinnigen Parteien nicht rauben lassen. In einem Wahlkampfe zwischen einem Antisemiten und einem Polen ist es für die Juden die Pflicht, für den letzteren einzutreten. Auch den christlichen Behörden wird cs mehr und mehr zum Bewußtsein kommen, daß die Antisemiten der größere Feind als der Sozialdemokrat und der Pole, jene Antisemiten, die mit dem alten Testament zu rütteln anfangen und mit dem neuen Testament nicht aufhören, die unverhohlen das Christentum, weil es von der semitischen Rasse eingeführt sei, als etwas Undeutsches verwerfen. Mit einem warmen Appell an die Mitglieder, den Centralverein in dem aufgenommenen Kampfe zu unterstützen, in dem Kampfe, der mit ihrer Hilfe auch siegreich zu Ende geführt werden würde, schloß der Redner sein Referat, das mit starkem Beifall ausgenommen wurde. Die sich daran anschließende Diskussion gestaltete sich sehr lebhaft. Wie nicht anders zu erwarten, wurde hauptsächlich gegen die Ausführungen betreffs der Freisinnigen Volkspartei protestiert. Dr. Karl Lewin und Dr. Moses legten dar, daß der Antisemitismus in der Volkspartei schon älteren Datums sei, sie wiesen auf mannigfache antisemitische Redewendungen in der „Freisinnigen Zeitung" hin, und beschuldigten die Juden, daß sie Vogelstraußpolitik treiben, daß sie nicht sehen wollen. Dr. Lew in nahm sich mit aller Wärme der Sozialdemokraten an, wenngleich er sich nicht zu dieser Partei bekenne! er erinnerte, daß gerade die Sozialdemokraten sich all den Judendebatten mehr als irgend eine andere Partei in einem für die Juden günstigell Sinne beteiligt haben. Er tadelte das Vorgehen der Freisinnigen Volkspartei, die Rücksichtnahme auf antisemitische Unterströunlngen, als Analogon 311 dem Verhalten des Justizministers Schönstedt betreffs der Anstellung jüdischer Notare. In lebhafter Weise nahm sich denigegenüber der Reichstagsabgeordnete Dr. Müll e r- Sagan der scharf angegriffenen Volkspartei an, welcher, wie er sagte, in die Versamnilung gekonimen war, um sich über die Stimmung der Mitglieder des Centralvereins zu den Wahlen zu orientieren. Er bezeichnete sich als denjenigen, der die Wahlverhandlungen in den einzelneil Wahlkreisen leite, und wies es weit von sich, daß antisenlitische Neigungen die Parteileitung irgendwie bestimmen könnten. Die Parteileitung könne beit Wählern nicht die Kandidaturen aufoktrohieren, sie bringe sie nur in Vorschlag, habe aber immerhin die Pflicht, gewisse Strömuilgen im Interesse des Mandats zu berücksichtigen. Er bestritt lebhaft, daß die Worte Kopschs so gelautet haben könnten, da er den Abgeordneten Kopsch in den Wahlkreis zur Erkundung der Stimmung gesandt habe und doch am besten die Tendenz kennen müsse, in welcher sein Emissär tätig sein sollte. Der Vorsitzende Rechtsanwalt Dr. Horwitz teilte zur faktischen Berichtigung und auch zur Ehrenrettung der Volkspartei die Tatsache mit/ daß sowohl ihm wie dem Justizrat Dr. Fuchs Reichstagskaudidatnren angeboten worden feien; es sei, wie er hinzufügte, nicht" Schuld der Parteileitung, daß beide Kandidaturen ans Mangel an Zeit abgelehnt werden mußten. Die lebhafte Diskussion erreichte zu später Nachtstunde damit ihr Ende, daß die Herren Dr. Wiesenthal und Justizrat Dr. Fuchs in eindringlichen Worten betonten, an den Verfehlungen einzelner Mitglieder nicht die Partei als solche zu bemessen, und baten, bei dem Wahlakt mehr die einigenden als die trennenden Momente hervorzukehren. Die neue Satzung der königsberger Synagogengrmetndr. Von I. R 0 s e n t h a l. Sekretär der Syiiagogeilgeiiieinde zu Königsberg i.P. as über 20 Jahre maßgebende Statut der hiesigen Gemeinde, welches während dieses Zeitraumes auch vielen Groß- und kleineren Gemeinden als Muster gedient, ist gemäß Beschlusses der Gemeindekörperschaften einer eingehenden Umarbeitung unterzogen und in dieser neuen Fassung anstandslos von dem Herrn Oberpräsidenten unterm 21. August d. I. bestätigt worden. Das neue Gemeindestatut oder — wie der offizielle Titel lautet — die Satzung der Synagogengemeinde ist nmlmehr im Druck erschienen und soll auch den interessierenden Gemeinden auf deren besonderen Wunsch seitens des Gemeindebureans zugestellt werden. Es dürfte angebracht erscheinen, an dieser Stelle, wenngleich in aller Kürze, auf einige wesentliche Punkte des revidierten Statuts hinzuweisen. Die Pensionierung der angestellten Gemeindebeamten bei eintretender dauernder Dienstunfähigkeit soll in Zukunft nach denselben Grundsätzen erfolgen, welche bei den urimittelbaren Staatsbeamten in Anwendung kommen (cf. §§ 86 — 88 der Satzung). Das Ruhegehalt beträgt demnach, wenn die Pensionierurrg nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 15/b0 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um Voo bis zum Höchstbetrage von 48/(;o des zuletzt bezogenen Diensteinkommens. Die in dem bisherigen Statut vorgesehene Bestimmung, wonach die nicht lebenslänglich angestellten Beamten erst nach zurückgelegtem 20. Dienstjahre Anspruch ans Pension haben und zwar nur mit der Hälfte der oben bezeichneten Quoten ist aus Opportnnitätsrücksichten in Wegfall gekommen. In Bezug auf die Relikten-Bersorgung haben die Gemeindekörperschaften es für Ehrenpflicht einer Großgeineinde angesehen, die Fürsorge für die Hinterbliebeneir der Beamten statutarisch sestzulegen (et'. 8 89). Die Witwen- und Waisenversorgung wird fortan nach den für die Beamten der Stadt Königsberg jeweilig geltenden Bestimmungen geregelt. Nach der gegenwärtigen Fürsorge- Ordnung besteht das Witwengeld in vierzig vom Hundert des von dem Verstorbenen im Augenblick des Todes erdienten Penstonsbetrages, soll jedoch 2500 Mark nicht übersteigen. Das Waisengeld beträgt für Kinder, deren Mutter lebt, ein Fünftel und für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt, ein Drittel des Witwengeldes für jedes Kind. Von wesentlicher Bedeutung ist die Einsührung der geheiinen Abstinunung für die Wahl der Repräsentanten und Vorsteher, welche in der der Satzung angehängten Wahlordnung zum Ausdruck gebracht ist. Trotz größten Vertrauens zu den Wählern erschien es notwendig, hinsichtlich der passiven Wählbarkeit einen, wenn auch nur kleinen Schutz gegen das Eindringen ungeeigneter Elemente zu schaffen. Eine getvisse Reife des Urteils, sowie einige Vertrautheit mit den eigenartigen, überaus schwierigen Gemeindeverhältnissen dürften die für die Qualifikation zur Bekleidung eiiles Ehrenamtes notwendigsten Forderungen sein. Bon diesem Gesichtspunkte aus hat auch der Paragraph 5 alinea 1 die Fassung erhalten: „Wählbar zu den Ehrenämtern sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Synagogengemeinde mit Ausnahme der von ihr besoldeten Beamten, sofern sie das 30. Lebensjahr vollendet haben und mindestens der Gemeinde ein Jahr angehöre»." Die Zahl der Repräsentanten beträgt 21, die der Stellvertreter 7; die Zahl der Vorstandsmitglieder beträgt 7, die der Stellvertreter 5. Die Frage der Zulaffnng der Stellvertreter, welche verschiedene Großgemeinden in letzter Zeit aufs lebhafteste beschäftigt hat, ist in der vorliegenden Satzung aufs genaueste präzisiert. Die hierauf bezüglichen Bestimmungen der 88 22 und 36 lauten: „Die Stellvertreter sind zu sämtlichen Sitzungen einzuladen und haben auch das Recht, sich an den Verhandlungen zu beteiligen. An den Abstimmungen nehmen die Anwesenden bis zur Gesamtzahl von 21 bezw. 7 teil". Die Geineindekürperschaften glaubten, daß den Stellvertretern Gelegenheit gegeben werden müsse, sich auf dem Laufenden zu erhalten und auch ihre Ansicht in den Versammlungen zum Ausdruck zu bringen, auch sei es wünschenswert, daß Beschlüsse mit möglichst großen Majoritäten gefaßt werden. Um das Interesse am Gemeindeleben zu erwecken und dauernd zu erhalten, sollen die Sitzungen der Repräsentanten-

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