Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 67 (1903)
- Issue
- Heft 42 (16.10.1903)
- Date
- 1903-10-16
- Page
- Seite 2 (sequence 16)
- Language
- German
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sicher noch nicht entsprochen, jedoch erscheint die Behauptung, daß mehr als 90 Prozent der jüdischen Bevölkerung in Berlin am Versöhnungstage ein Gotteshaus besuchen, als zu gewagt. Jedoch mit vollem Rechte kann wohl behauptet werden, daß unter denjenigen Gemeindemitgliederu, die in Betracht kommen, mehr als 90 Prozent Reflektanten auf Synagogenplätze vorhanden sind. Die Gemeindeverwaltung wendet dieser wichtigsten Frage dauerndes und intenfibeä Interesse zu, und es erscheint nicht ausgeschlossen, daß diese Frage in absehbarer Zeit einer umfassenden Neuordnung unterzogen werden dürfte. Wir hoffen gelegentlich, aus diese Frage, welche selbstverständlich auf größte Beachtung Anspruch erheben darf, ausführlich zurückkommen zu können. 2/D Berlin, 12. Oktober. Wie wir erfahren, ist heute Moritz Levy, der bekanntlich im Verlauf der Konitzer Affäre wegen Meineids zu mehrjähriger Zuchthausstrafe verurteilt wurde, vom Kaiser begnadigt worden. Bei den wiederholten Vernehmungen im Vorverfahren hatte Moritz Lewh, der Sohn des von den Antisemiten des Mordes bezichtigten Fleischermeisters Adolf Levy in Könitz, eidlich in Abrede gestellt, Ernst Winter gekannt 311 haben. Diese Aussage wiederholte er im September 1900 in der Gerichtsverhandlung gegen den ebenfalls wegen in der Konitzer Affäre gemachter falscher Aussage angeklagten Präparanden Speisinger. Er blieb auch bei dieser Aussage, obwohl sich nachher etwa ein halbes Dutzend Zeugen fand, die Moritz Lewy im Verkehr mit Winter gesehen haben wollten. Die Folge war, daß Moritz Lewy in öffentlicher Gerichtssitzung verhaftet, unter der Anklage des wissentlichen Meineides vor das Schwurgericht gestellt und von diesem am 16. Februar 1901 zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Das Reichsgericht verwarf im Mai 1901 die eingelegte Revision. Die schwer betroffene Familie Lewy mußte vor der antisemitischen Hetze aus Könitz nach Berlin flüchten. Die Aufführung Moritz Lewy's im Gefängnis war eine geradezu musterhafte, und wer seine Briefe an die Eltern gelesen, in denen er immer wieder über seine Feinde mit einer geradezu philosophischen Milde sprach, konnte sich der innigen Teilnahme an dem Schicksale dieses Mannes nicht erwehren. Die Behauptung eines Antisemitenblattes, daß ein von jüdischen Vereinen eingereichtes Gnadengesuch vor Jahresfrist abgelehnt worden sei, ist unwahr. Es ist nur ein Gnadengesuch überhaupt eingereicht worden, dem stattgegeben wurde. Willkürlich ist auch die Behauptung, daß die Begnadigung erfolgte, weil mehr als die Hälfte der Strafzeit abgebüßt war. Gründe für die Begnadigung werden nicht angegeben. Wenn man sie vermuten darf, so wird man am ehesten annehmen dürfen, daß sie sich mit denen des Gnadengesuchs decken. In diesem Gesuch war hervorgehoben worden, daß eine Reihe hervorragender Rechtslehrer, Psychologen und Mediziner den Zeugenbeweis unter Umständen, wie sie in Könitz herrschten, als ganz unzuverlässig und zu einer Verurteilung ungenügend bezeichneten. Wenn eine Verurteilung gleichwohl erfolgte, so müsse in jedem Falle das Strafmaß namentlich im Vergleich mit den Strafen, die in anderen Fällen verhängt wurden, exorbitant erscheinen. Das Gesuch war von einerReiheJuristen, Philosophen und Medizinern unterstützt worden. Berlin, 7. Oktober. Der PÜckler-Prozeß, der am 6. d. M. vor der ersten Strafkammer des Landgerichts II unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors, Geheimen Justizrats Gartz verhandelt wurde, hat vor längerer Zeit bereits das Landgericht I beschäftigt. Unter der Anklage der Aufreizung und der Beleidigung hatten auf der Anklagebank Platz zu nehmen: 1. Graf Walter Pückler-Klein-Tschirne, 2. der Zeitungsverleger und Reichstagsabgeordnete Wilhelm Bruhn, 3. der Stenograph Albert Schimmelpfennig und 4. der Oberinspektor Hans Kirchner. Die Anklage wurde vom Staatsanwalt Mittag vertreten, die Verteidigung führten die Rechtsanwälte Ulrich und Simons, als Vertreter einer Anzahl als Nebenkläger zugelassener jüdischer Einwohner von Glogau war Justizrat Friedmann-Glogau zur Stelle. Es handelte sich um eine gegen die Juden gerichtete Kampfesrede, die Graf Pückler über das Thema „Das deutsche Volk am Rande des Grabes" am 6. Juni 1902 in den Konkordia-Sälen gehalten. Die Rede wurde am 7. Juni in der Druckerei der Staatsbürgerzeitung gedruckt und durch die drei letzten Angeklagten in Berlin, den Am geklagten Kirchner in Glogau verbreitet. Der Gerichtshof verurteilte nach längerer Verhandlung den Angeklagten Grafen Pückler wegen wiederholter Beleidigung zu 60 Mark, den Angeklagten Schimmelpfennig wegen einfacher Beleidigung zu 30 Mark Geldstrafe und sprach den Nebenklägern die Befugnis zu, den Tenor des Urteils in der Staatsbürgerzeitung und dem Neuen Niederschlesischen Anzeiger in Glogau zu veröffentlichen. Bruhn und Kirchner wurden freigesprochen. Der Gerichtshof schloß sich bezüglich der Frage, ob § 130 Str.-G.-B. vorliege, durchaus der Auffassung der Strafkammer, des Landgerichts Berlin I an, daß dem Grafen Pückler die Absicht, zu Gewalttätigkeiten aufzureizen, fern gelegen habe. Dagegen liegen Beleidigungen der Nebenkläger vor, zwar nicht in der Stelle, wo von „Glogauer Juden" und deren Anstiftung zum Mordversuch geredet wird — weil hier nur die Judenschaft im allgemeinen herangezogen worden ist, ohne daß irgendwie auf bestimmte Persönlichkeiten hin gedeutet wurde —, wohl aber in zwei Stellen, wo bestimmte individuelle Personenklassen, denen die Nebenkläger angehören, beschimpft worden sind. Berlin, 9. Oktober. Der unseren Lesern wohlbekannte Pastor Krösell aus Kloxin in Pommern klagte am Donnerstag vor dem Berliner Schöffengericht gegen den Schriftsteller Dr. Max Wittenberg. Pastor Krösell ist aus seiner antisemitischen Tätigkeit und seinen Vorträgen über die Konitzer Mordaffäre, die viel Staub aufgewirbelt und auch die kirchlichen Oberbehörden wiederholt beschäftigt haben, weiten Kreisen bekannt und in mehrere Beleidigungsprozesse verwickelt worden, bei denen die von ihm Verklagten zu nicht hohen Geldstrafen verurteilt wurden. Als dann der Krösellfche Hausfriedensbruch-Prozeß verhandelt worden war, veröffentlichte der Angeklagte, der seinerzeit für den liberalen Bauernverein „Nordost" tätig war, in der damals von ihm herausgegebenen „Montagszeitung" vom 2. September 1901 einen Artikel unter der Ueberschrift: „Der Kloxiner Seelenhirte." In dirsem wurde heftig gegen den Privatkläger angekämpft, der unter anderm „Schweinepriester", „ärgster politischer Hetzer" genannt und beschuldigt wurde, daß er nicht das Maß von Moral besitze, welches man von einem evangelischen Geistlichen verlangen müsse, vielmehr sich sittliche Verfehlungen habe zu Schulden kommen lassen und namentlich auch im Pastorhause zu Kloxin wiederholt den Besuch einer Frau ans Berlin empfangen und mit dieser intime Beziehungen gehabt habe. — Bei der angeregten Frage, ob die Oeffentlichkeit auszuschließen sei, widersprach der Privatkläger, der inzwischen Reichstagsabgeordneter Liebermann von Sonnenbergscher Richtung geworden ist, diesem Ausschlüsse entschieden und bat um vollste öffentliche Verhandlung. Eine solche fand denn auch statt. Durch die von der Verteidigung gestellten und teilweise auch erhobenen Beweise wurde hineingeleuchtet in das private Leben des Privatklägers bis in seine Studenteilzeit hinein. Diese stundenlangen Erörterungen entziehen sich im einzelnen der Wiedergabe, da sie durchweg sich auf angebliche und vom Privatkläger fceftritteue Vorkommnisse delikatester Natur bezogen. Das Ergebnis der Verhandlung war, daß der Gerichtshof den Dr. Wittenberg zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten unter folgender Begründung verurteilte: Richtig sei, daß der Kläger Pastor Krösell antisemitische Reden über den Konitzer Fall gehalten habe und agitatorisch und hetzend tätig gewesen sei. Dies sei unverträglich mit der Stellung eines Geistlichen. Wolle ein solcher politische Reden halten, so möge er sein Amt aufgeben. Diejenigen, die sich durch derartige Reden getroffen fühlen, müssen das Recht haben, sich dagegen zu wehren. Besonders dem Allgeklagten, der Jude sei, stehe dies Recht zu. Der Bericht über das Ergebnis der Verhalldlung gegen Pfarrer Krösell sei nicht anzufechten, solveit er sich an die Tatsachen halte. Aber in dem Erkenntnisse sei kein Anhalt dafür enthalten, daß der Kläger sich bei der Gelegenheit eines unsittlichen Verhaltens schuldig gemacht habe. Die ganze Form des beanstandetell Artikels sei beleidigend und lasse die beleidigende Absicht erkennen. Der Kläger sollte geradezu unmöglich gemacht werden. Glaubte der Verklagte, daß Pfarrer Krösell sich vergangen, so koilnte er bei dessen Vorgesetzten Beschwerde erheben, das sei der richtige Weg gewesen. Was Pfarrer Krösell in seiner Jugend getan, sei unerheblich. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Kläger mit seiller Hausdame intimen Verkehr unterhalten habe. Das sei zweifellos ein Fehler, der aber erst nach dem Erscheinen des Artikels begangen worden sei. Von einer geschlechtlichen Beziehung zur Zeugin sei nichts erwiesen, werde seitens des Gerichts auch nicht angenommen. Wäre der Kläger vollständig tadelfrei, so würde der Verklagte zu dem höchsten zulässigen Strafmaß — zwei Jahre Gefängnis — verurteilt werden, denn der Ausdruck „Schweinepriester" sei ein Ausdruck der Verrohung und Gemeinheit. Eine Geldstrafe habe der Gerichtshof aber doch für ausgeschlossen erachtet. Dem Kläger sei außerdem die