Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 67 (1903)
- Issue
- Heft 39 (25.9.1903)
- Date
- 1903-09-25
- Page
- Seite 2 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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2 zurückkommen werden. Denr Bericht sind einige Aussätze und Ausarbeitungen von Louis Brisch, Dr. Franz Oppenheimer (Vorsitzender des Aussichtsrats) und Davis Trietsch beigesügt. aus denen ein klares Bild über die Bestrebungen der Gesellschaft gewonnen werden kann. Die Drucksachen werden jedem Interessenten auf Wunsch gern und kostenlos zugesandt. Wie wir hören, will die I. O. C. G. eventl. schon in diesem Herbst mit ihrer praktischen Tätigkeit beginnen. N. Berlin, 20. September. Der Vorstand des Hilfsvereins für die jüdischen Taubstummen in Deutschland (Eingetragener Verein) hat sich zur Aufgabe gemacht, an den hohen jüdischen Feiertagen in Dräsels Festsälen einen Gottesdienst in deutscher, hebräischer und in der Zeichensprache stattfinden zu lassen und gibt hierzu den jüdischen Taubstummen sowie deren Angehörigen freie Eintrittskarten. Bisher waren die jüdischen Taubstummen darauf angewiesen, ihre religiösen Bedürfnisse an den hohen Festtagen in Weißensee zu befriedigen, indem sie an deni Gottesdienst der taubstummen Kinder teitnahmen. Zu diesem Zwecke mußten sie aber täglich zweimal nach Weißensee pilgern, was eine allgemeine Beteiligung ziemlich illusorisch machte. In diesem Jahre ist zum ersten Male durch den Hilfsverein für die jüdischen Taubstummen in Deutschland für einen Gottesdienst in Berlin gesorgt, wozu bis jetzt schon 150 Anmeldungen vorliegen. 22 Berlin, 17. September. Die Lüge des Ritual Mordes beschäftigte gestern wieder die III. Strafkammer des Landgerichts I. Wegen Beschimpfung der jüdischen Religion hatten sich der Schriftsteller Paul K och und der Rechtsanwalt Ed. Jüngst zu verantworten. Unter Anklage stand eine vom ersten Angeklagten verfaßte Broschüre: „Der Rltualmord, eine Forderung des alten Testaments". In dieser Broschüre wird der Nachweis versucht, daß auch die heutigen Inden den Ritualmord noch als Gebot ihrer Religion anerkennen müssen. Eine Anzahl Exemplare dieser Broschüre war an die Geschästsstelle der „Deutschen Hochwacht. Ges. m. b. H." gegangen und von dieser verbreitet worden. Geschäftsführer der „Deutschen Hochwacht" war s. Z. der Angeklagte Rechtsanwalt Jüngst. Er hatte bei seinen ersten polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen ohne weiteres zugegeben, daß er für die Verbreitung der seinen eigenen Anschauungen durchaus entsprechenden Broschüre durch die „Deutsche Hochwacht" verantwortlich sei. Im gestrigen Termin erklärte er, er habe sich inzwischen überzeugt, daß er diese Verantwortlichkeit zu Unrecht übernommen habe, denn es sei festgestellt, daß er zu der fraglichen Zeit gar nicht in Berlin, sondern längere Zeit auf Reisen war. Vor Eintritt in die Verhandlung stellte der Angeklagte Koch einen Antrag auf Ablehnung des gesamten Gerichtshofes und Vernehmung der fünf Richter darüber, ob von irgend einer Seite der Versuch gemacht worden ist. auf sie einzuwirken. Er begründete dies dahin, daß die Negierung jetzt Abrechnung mit den Antisemiten halten wolle, und die Vermutung nahe liege, daß sie nach einer bestimmten Richtung hin auf die Richter in Berlin einzuwirken unternehme. Daß so etwas vorkomme, habe die Angelegenheit des verstorbenen früheren Landgerichtsdirektors Schmidt bewiesen. Angekl. Jüngst schloß sich dem Ablehnungsgesuch nicht am, verwies aber darauf, daß der Mitangeklagte Koch ihm seine Verteidigung übertragen habe, und er bitten müsse, ihm diese Verteidigung zn gestatten. Staatsanw.-Rat Schmidt wiedersprach dem Ablehnnngsantrage, dem wohl nur eine Verschleppungsabsicht zu Grunde liege. Der Antrag richte sich unbeschränkt gegen alle Richter, und deshalb sei der Gerichtshof in der Lage, gleich selbst über den Antrag zu befinden. Der Gerichtshof verwarf den Ablehnungsantrag und sprach die Ueberzeugnng aus, daß der Angekl. Koch lediglich auf Verschleppung ausgehe. Die Zulassung des Rechtsanw. Jüngst als Verteidiger müsse abgelehnt werden, da diese Rolle unvereinbar sei mit der Rolle eines Angeklagten. Als Sachverständigen hatte die Staatsanwaltschaft den Professor Dr. Strack geladen, gegen dessen Mitwirkung die Angeklagten Einspruch erhoben. da sie ihn ans verschiedenen Gründen für befangen hielten. Im Verlaufe der Verhandlung wurde die Vernehmung eines Sachverständigen in dieser Sache allseitig überhaupt nicht^für nötig erachtet und darauf verzichtet. Zur Sache selbst bestritt^Angekl. Koch, daß es ihm auf eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft angekommen sei. Die Broschüre sei ein wissenschaftliches Werk und habe den Charakter einer Verteidigungsschrift. Er habe sie geschrieben, um bei einer anderen gegen ihn geführten Strafsache den wissenschaftlichen Nachweis von der Existenz des Ritualmordes als Dogma zu erbringen. — Staatsanw.-Rat Schmidt erwiderte, daß dieses „wissenschaftliche Werk" ein dreistes Plagiat sei. Prof. Strack habe Nachweisen können, daß es zum großen Teile abgeschrieben sei aus G. Fr. Daumers: „Der Feuer- und Molochdienst der alten Hebräer", welches Buch 1842 in Braunschweig erschienen sei. Das zur Broschüre benutzte Exemplar des Daumer sei wiederholt aus den Namen des Rechtsanwalts Jüngst aus der königlichen Bibliothek entlehnt worden. Angekl. Koch gab zu, zahlreiche Stellen ans Daumer übernommen zu haben. Er habe dies ursprünglich auch in einem Vorworte zur Broschüre mitgeteilt gehabt, das Vorwort sei aber vom Verleger aus Zweckmäßigkeitsgründen weggelassen worden. Rechtsanwalt Jüngst bestritt seinerseits, bei der Broschüre irgendwie mitgearbeitet zu haben. — Der Staatsanwalt führte aus: Die Broschüre sei aus Parteileidenschaft lediglich zum Zwecke der Verhetzuug und Beschimpfung geschrieben. Die Behauptung, daß die heutigen Juden kraft religiösen Gesetzes zu Meuchelmördern werden müssen, beschimpfe die jüdische Religionsgemeinschaft auf das ärgste. Daß die heutigen Juden unter einem solchen Gesetz nicht mehr stehen, sei wissenschaftlich nachgewiesen, und schon die Tatsache, daß die Juden als anerkannte Staatsbürger unter uns leben, müsse jedem Denkenden jene Behauptung als Märchen kennzeichnen. Der Staatsanwalt beantragte gegen den Angektagten Koch neun Monate, gegen den Angeklagten Jüngst, den er nicht nur für den Verbreiter, sondern für den eigentlichen Urheber der Broschüre halte, ein Jahr Gefängnis und sofortige Verhaftung. Der Gerichshof sprach den Angekl. Jüngst frei, da es sowohl für die Verbreitung der Druckschrift durch ihn, als auch für eine Mittäterschaft an der nötigen Unterlage fehle. Den Angekl. Koch hat der Gerichtshof für schuldig befunden. Die Behauptung, daß auch die jetzige jüdische Religionsgesellschaft den Ritualmord als Gesetz habe, habe der Gerichtshof auf Grund eigener Erkenntnis, ohne dazu noch eines Sachverständigen zu bedürfen, für unwahr erklärt. Jene Behauptung stelle eine Beschimpfung dar. und deshalb sei Angekl. Koch zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Da er noch sechs Monate zu verbüßen habe, sei die Strafe in eine Zusatzstrafe von 14 Tage»! umgewandelt worden. ---- Berlin, 20. Septbr. Der Deutsch-Israelitische Gemeindebund sendet uns einen Normalvertrag bei der Anstellung von Lehrern und Kantoren, der allgemeines Interesse in Anspruch nehmen wird. Er lautet folgendermaßen: Zwischen der jüdischen Gemeinde zu 36 (vertreten durch P. P.) und dem Kultusbeamten N. N. wird unter dem heutigen Datum folgender Vertrag abgeschlossen: 8 1. Die Gemeinde überträgt dem N. N. das Amt eines Lehrers und Kantors vom.... bis... . (Bei der ersten amtlichen Tätigkeit des betr. Lehrers und Kantors verfolgt die Anstellung auf 3 Jahre, sonst auf 12 Jahre.) Eine Aufhebung des Vertrages ist während dieser Amtsdauer nur nach gegenseitigem Uebereinkommen zulässig. Die einseitige Kündigung des Vertrages darf nur mit halbjährlicher Frist zum Ablauf der festgesetzten Zeitdauer erfolgen; doch bleibt dem Beamten das ihm durch § 614 des B. G. B. gewährleistete Recht Vorbehalten. Ist die Kündigung von keiner der beiden Seiten rechtzeitig erfolgt, so ist der Vertrag auf weitere zwölf Jahre verlängert, und ebenso auch weiterhin. § 2. Das Gehalt des Kultusbeamten beträgt . . . . Mark (ev. freie Wohnung, Beleuchtung und Heizung) und wird in monatlichen (vierteljährlichen) Raten pränumerando gezahlt. Es steigt in Zwischenräumen von drei Jahren um . . . Mark bis zum Höchstgehalt von .... Mark. § 3. Der Beamte hat einen sittlich untadeligen Lebenswandel zu führen. Er übernimmt die Verpflichtung, alle mit seinem Amte verbundenen Obliegenheiten zn erfüllen. Insbesondere ist er verpflichtet, alle vertragsmäßig übernommenen Lehrstunden gewissenhaft zu erteilen, bei jedem Gemeindegottesdienste pünktlich zu erscheinen und das Amt eines Vorbeters und Vorlesers aus der Thora zu versehen. Er übernimmt ferner die Pflichten..... Er ist gehalten, sich allen Anforderungen, die der Vorstand innerhalb der Grenzen dieses Vertrages und seines Amtes trifft, zu fügen und außeramtliche Beschäftigungen, besoldete und unbesoldete Nebenämter nur nach Uebereinkommen mit dem Vorstände zu übernehmen. § 4. Der Beamte hat Anspruch auf einen alljährlichen Erholungsurlaub von zwei Wochen. Die Gemeinde verpflichtet sich ferner, dem Beamten in Krankheitsfällen auf Grund eines Attestes eines beamteten Arztes den erforderlichen Urlaub zu gewähren. 8 5a. Die