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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1903-09-25 · Heft 39 (25.9.1903) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
67 (1903)
Issue
Heft 39 (25.9.1903)
Date
1903-09-25
Page
[Seite] (sequence 15)
Language
German
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67. Jahrgang. No. 39. Berlin, 25. September 1903 Der Gemeindevote. Vellage zur „Allgemeinen Leitung de§ Judentums lkorrelporwensen und Nachrichten. Deutschland. --- Berlin, 20. September. Auf die Eingabe des Herrn Rabbiners Dr. Maybaum an das Kriegsministerium in Betreff der Dienstbefreiung der jüdischen Einjahrig-Freiwilligen an dem auf den 1. Oktober cr. fallenden Versöhnungstage ist am 18. d. M. folgende Antwort erfolgt: „Euer Hochehrwürden teilt das Kriegsministerium ergebenst mit, daß die Generalkommandos im Sinne des dortseitigeu gefälligen Schreibens vom 1. September 1903 benachrichtigt worden sind." — Berlin, 18. September. Der vor einigen Monaten gegen die Vorstandswahlen eingelegte Protest hat dem Gemeindevorstand Veranlassung gegebell, das Gem ein desta tu t einer genauen Prüfung zu unterziehen, um so schnell als möglich klare und jeden Zweifel ausschließende Zustände zu schaffen. Es sind demgemäß die §§ 15, 16, 17, 18, 19, 29, 30, 31 und 32 geändert worden. Die Einberufung für ausgeschiedene Repräsentanten soll nunmehr erfolgen ohne Rücksicht darauf, ob der Einzuberufende zur Zeit der Einberufung als Stellvertreter für einen zeitweise behinderten Repräsentanten tätig ist. Die Stellvertretung hört auf, 1. falls der Stellvertreter für einen ausgeschiedenen Repräsentanten einberufen worden ist, mit der Einführung der neugewählten Repräsentanten (§ 17, Abs. 2, § 19 a), 2. falls der Stellvertreter für einen zeitweise behinderten Repräsentanten einberufen worden ist, a) wenn der behinderte Repräsentant wieder eintritt, oder wenn dessen Wahlperiode abläuft, b) wenn der Stellvertreter für einen ausgeschiedeuen Repräsentanten einberufen wird (Abs. 2, Satz 5), c) wenn die Einberufung eines in der Reihenfolge vorgehenden Stellvertreters möglich wird. 3. in allen Fällen mit dem Ablauf der Wahlperiode des Stellvertreters. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Repräseutautenversammlung finden alle drei Jahre und zwar stets in demjenigen Jahre statt, mit dessen Ende die Wahlperiode des einen Teiles der Repräsentanten und der Stellvertreter abläuft. Bei jeder Ergänzungswahl sind, je nachdem die Wahlperiode von 11 oder von 10 Repräsentanten mit dem Ende des Jahres abläust, 11 bezw. 10 Repräsentanten sowie fünf Stellvertreter zu wählen. Gleichzeitig mit jeder Ergänzungswahl findet eine Ersatzwahl für diejenigen Repräsentanten und Stellvertreter statt, welche vor dem 15. September des betreffenden Jahres ausgeschieden sind, deren Wahlperiode aber mit dem Ende des Jahres noch nicht abläuft. Die in der Ersatzwahl gewählten Repräsentanten und Stellvertreter bleiben bis zum Ende derjenigen sechs Jahre im Amt, auf welche die Ausgeschiedenen gewählt waren. Wenn mehr Repräsentanten ausscheiden als Stellvertreter vorhanden sind, oder wenn sämtliche Stellvertreter ausscheiden, so kann auf Grund eines Gemeindebeschlusses mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde außerhalb der regelmäßigen Wahlen eine Ersatzwahl für die bis zum Eingaug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde ausgeschiedenen Repräsentanten und Stellvertreter für den Rest der Wahlperiode der Ausgeschiedenen stattfinden. Für den Gemeindevorstand sollen fortan folgende Bestimmungen maßgebend sein: Der Vorstand besteht aus 7 Personen. Die Zahl der Stellvertreter wird auf drei festgesetzt. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Stellvertreter werden auf sechs Jahre gewählt, dergestalt, daß nach Ablauf von je drei Jahren dem jetzt bestehenden Turnus gemäß eine Ergänzungswahl von vier Vorstandsmitgliedern und einem Stellvertreter beziehungsweise von drei Vorstandsmitgliedern und zwei Stellvertretern stattzufinden hat. Ein Stellvertreter ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied durch den Tod ausscheidet oder an der Ausübung seines Amtes zeitweise verhindert ist und die Verhinderung voraussichtlich mindestens vier Wochen dauern wird. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gemeindevorstandes beziehungsweise dessen Stellvertreter. Die Reihenfolge der Einberufung wird durch das Dienstalter des Stellvertreters und bei gleichem Dienstalter durch die Zahl der Stimmen festgestellt, die jeder einzelne erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Vorsitzende der Repräsentanten-Versammlung beziehungsweise dessen Stellvertreter zu ziehen hat. Das Dienstalter der Stellvertreter wird durch die Zeit bestimmt, welche sie ohne Unterbrechung im Amt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich während dieser Zeit einer Neuwahl zu unterziehen hatten. Die Stellvertretung hört aus: 1. falls der Stellvertreter für ein durch den Tod ausgeschiedenes Vorstandsmitglied einberufen worden ist, mit der Einführung des neugewählten Mitgliedes. 2. falls der Stellvertreter für ein zeitweise behindertes Vorstandsmitglied einberufen worden ist, a) wenn das behinderte Vorstandsmitglied wieder eintritt oder wenn dessen Amtsperiode abläust, b) wenn die Einberufung eines in der Reihenfolge vorgehenden Stellvertreters möglich wird, 3. in allen Fällen mit dem Ablauf der Amtsperiode des Stellvertreters. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter vor dem Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist binnen sechs Wochen von der Repräsentanten-Versammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl von Repräsentanten wie von Vorstandsmitgliedern oder Stellvertretern müssen innerhalb einer mit dem Tage der Wahl beginnenden Frist von zwei Wochen bei der Aussichtsbehörde erhoben werden. Wir haben aus den neuen Verfügungen vorläufig das wichtigste herausgenommen, doch werden wir bei der Plenarberatung voraussichtlich Gelegenheit haben, auf die eine oder andere Bestimmung dieses Nachtrags, der erst mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft tritt, zurückkommen zu müssen. Berlin, 21. September. Die traurige Katastrophe, die unsere Brüder in Kischinew betroffen hat, und unter deren Nachwirkungell noch heute alle Erwerbsquellen dem jüdischen Mittel- und Arbeiterstand dort verschlossell sind, hat auch das tätige Mitgefühl der Juden aller Länder wachgerufen. In dem letzten Monats-Bulletin, das die Alliance Israelite Universelle veröffentlicht hat, sind, alphabetisch nach Städten geordnet, die Summen aufgeführt, die dem Zentralkomitee von den verschiedenen Lokalkowitees oder von anderen Stellen zugegangen sind. Dieses trockene alphabetische Register zeigt die weite Verzweigung der Alliance, welche nicht nur als Wohltäterin angegangen wird, wo Juden in ihrer Eigenschaft als Juden verfolgt werden, sondern die auch von Juden aller Länder als Vermittlerin ihrer Wohltätigkeit gern in Anspruch genommen wird. Unter dem Buchstaben „A" werden so Städte aus Italien, Frankreich, Holland, Deutschland, Ungarn, Türkei, Aegypten und Algerien aufgesührt. Bei „B" kommen noch Belgien, Schweiz, Amerika und Indien hinzu. Hier stehen Basel llnd Baltimore neben Barr und Bayonne, und Bombay zwischen Bologna und Bordeaux. Der Buchstabe „C", der mit Cairo beginnt, zählt zwischen Carpentras und dem piemontesischen Casale das marokkanische Casablanca auf und bringt hintereinander Colmar. Cöln, Constantinopel, Copenhagen und Cossonay. Im Buchstaben „T" verdienen besondere Erwähnung die nordasrikanischen Städte Tanger, Tetuan und Tunis, aul meisten aber das palästinische Liberias. Die 108 Frallken, die man von dieser armen Kleinstadt aus für die Notleidenden von Kischinew an die Alliance gesendet hat, wie überhaupt die Beiträge aus dem Orient, sind besonders erfreulich. Sie beweisen, daß durch das Erziehungswerk der Alliance Israelite der Gemeinsinn in den Kreisen unserer Glaubensgenossen im Orient geweckt worden ist, an dem es dort bisher völlig fehlte. Berlin, 20. September. Die Jüdische Orient- Kolonisations-Gesellschast (Berlin, Großbeerenstraße 75) versendet soeben ihren ersten Bericht, auf den wir noch eingehender

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