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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-04-24 · Heft 49 (24.4.1838) · p. Seite 195

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 49 (24.4.1838)
Date
1838-04-24
Page
Seite 195 (sequence 3)
Language
German
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195 andem Gemeinden gleiche Bestrebungen anzuregen. Und wirklich geschehen, wie ich zuverlässig weiß. Ln einer bedeutenden Stadt des preußischen Vaterlandes bereits ähnliche Schritte. Um so mehr also liegt es mir ob, jenen Entwurf so weit es sich thun laßt, gegen Einwendungen aller Art in Schutz zu nehmen. Das Erstaunen, das die Bestimmung des fünften Paragraphen, der in der Synagoge zu haltenden Vorträge dem Vorstände zur Begutachtung einzureichen, in No. 35. verursacht hat, laßt sich Leicht beseitigen, wenn man bedenkt, daß die Antragsteller doch ihren Grund zu dieser Feststellung gehabt haben müssen, daß vielleicht gewisse Erfahrungen dieselbe nochwendig machten, daß besonders ein bedeutender Unterschied Statt findet, ob zu einer schon fertigen Stelle ein Lehrer hinzukommt, oder ob zu einem bereits vorhandenen Lehrer die Stelle gleichsam neu hinzutritt *). Wie aber -im zweiten Paragraphen (wo höchstens das Wörtchen „allein" überflüssig scheint) die wichtige Forderung, der Gemeinde sei überall nur ein leises Mitbeten gestattet, nicht für zweckdienlich gehalten werden kann, ist mir wenigstens unbegreiflich. Es soll ja btos das laute Mitschreien der Gemeinde verhindert, und ein in tiefen Octaven harmonisch fortschreitendes Mitbeten derselben bezweckt werden, und überdies liegen zwischen jenem Ueberschreien bis zum blosen Zuhören so viele Mittelstufen,. daß an dieses Letztere am wenigsten gedacht werden konnte. Daß aber in der Synagoge ruhig und still nachgebetet werde, das gebietet nicht nur ein besserer Geschmack, der sich in vielen gottesdienstlichen Anordnungen, neuerlich erst in der würtembergischen, aufs herrlichste kund thut, sondern es wird auch durch die höchsten Religionsvorschriften gefordert. Man vergleiche gefälligst Talmud Berachot 45 und Orach Chajkm 124, 12., besonders dort f. 31 und 24 und hier 101, 2, wo es ausdrücklich heißt: wnbz 'votn1? der Einzelne bete so > leise, daß er sich nur hört. Man wende nur ja nicht ein, daß dies nur von der sogenannten Tefila gilt. Die be-! rühmten rabbinischen Commentare Peri Megadim und Magen Abraham führen im Namen des Rabbi Isaak Loria die^entscheidenden Worte an: •»pnosD tynSx 3>3dto Dran *o Snp selbst bei den der Tesita vorangehenden Gebeten darf man die Stimme nicht zu laut erheben, denn Gott hört auch die leiseren Töne. Schließlich scheint es wünschenswerth zu sein, daß über diese Eingabe alle weitere Diskussionen so lange unterblieben, bis die Verwirklichung der darin gewünschten Anordnungen zur völligen Reife gediehen ist. ____ Dr. M. Freystadt. *) Von einer captatio hefnevolentiae, einem Haschen nach Wohlwollen dev Einzelnen kann bei einem so ernsten Unternehmen füglich gar nicht die Rede sein. Correspondenzeu, Auszüge, Repliken. (Schluß.) Dritter Brief. _ Von dem Zustande der Juden in Mähren wollte ich Ihnen vom Herzen gern recht viel Gutes und Schönes sagen, aber, leider sind wir noch nicht bis dahin gelangt, wo sich hierzu reichhaltige Materialien darböten. Unsere Glaubensgenossen dürften nicht weniger denn ein Jahrtausend die Mitbewohner Mährens sein. Dir Gemeinden zu Trebitsch und Pohrlitz werden für die ältesten gehalten, und die Sage legt der Synagoge Letzterer ein noch höheres Alter bei. Die ersten Erinnerungen — sagt v. Scari — welche die Geschichte über den Zustand der iböhmischen und -mährischen 'Juden bezeichnet, beweisen die Vorurtheile des Volkes gegen dieselben. König Przemisl Ottokar verlieh 1244 den Juden einige Begünstigungen, welche 1268 vermehrt wurden. Die alten Brünner Rechtssprüche enthalten auch schon einige Begünstigungen in Ansehung ihrer. Im Jahre IW trugen sie zur Herstellung der Mauern der Stadt Brünn bei, in welcher sie eigene Häuser hatten. Sie durften nicht in den Dörfern wohnen, noch Märkte halten, sondernnur in den Städten und Marktplätzen. Wie in Böhmen so wurden die Buden auch in Mähren nicht nur bei verschiedenen Gelegenheiten aus einzelnen Städten (Znaym, Brünn, Olmütz, Göding :c.), sondern sogar aus der ganzen Provinz verwiesen. Nach dem allerh. Rescripte vom 2. Jänner 1644 sollten nemlich alle Juden bis Ende Juni desselben Jahres aus Mähren emigriren, widrigen Falls sie mit militärischer Hand hinausgeschaft würden. Mit Rücksichtauf die vielen Verbindungen mir den christlichen Unterthanen, wurde ihnen, jedoch mittelst'.Rescript vom 14. Mai 1744, die fernere Duldung im Lande bewilliget. (Systemat. Darstell, der in Betreff der Juden in Mähren und im 4. k. Antheile Schlesiens erlapenen Gesetze :c. von £rn. v. (Scart. Brünn 1854. Hl). Unter den milden Regenten aus dem Hause Habsburg, war es Kaiser Joseph H., der durch das Toleranzpatent.v. I. 1782, manche unserer Fesseln brach. Dem ungeachtet ist noch gegenwärtig die Stellung der mährischen Juden, unter allen Uebrigen in den österreichischen Staaten, die minder günstige. Durch jenes Edict wurde beabsichtigt, die mährischen Juden in Beziehung auf ihre Nahrüngswege und den Genuß der bürgerlichen Rechte, den andern fremden Religionsverwandten nahe zu bringen, und zugleich zur genauen Beobachtung aller politischen, bürgerlichen, und gerichtlichen Landesgesetze anzuweisen. Es wurde ihnen gestattet, Fabriken auf unbebauten! Grunde zu errichten, um dadurch das Wohnrecht zu erhalten. Ferner bei jeder Hauptsynagoge auf eigene Kosten eine Normalschule errichten zu können. Wo sie keine Normalschule haben, wurde erlaubt und befohlen, ihre Kinder in die christliche. Normal-, Trivial - und Realschule zu schicken. — An- Universitäten zu studiren. — Pachtungen von Dominikatgründen zu übernehmen, die Feldarbeiten haben jedoch alle von jüdischen Händen zu geschehen. — t Das Fuhrwesen zu treiben. — Meister zu werden. — Freie Künste als Malerei und Bildhauerei zu treiben. — Großhändler zu werden. — Auf Realitäten zu leihen. Im Jahre-.1787 wurde ihnen noch befohlen: Deutsche Familiennamen anzunehmen; bei allen Urkunden und öffentlichen Verhandlungen fick) blos der deutschen Sprache zu bedienen, dabei wurden die jüdischen Rabbinalgerichte ganz außer Wirksamkeit gesetzt. Dagegen wurde das Prinzip, der Vermehrung der Juden enge Schranken zu setzen, streng beibehalten. Die Zahl der jüdischen Familien in Mähren wurde 1787 auf 4406 festgesetzt, welche in 52 Gemeinden eingetheilt sind. Unter diesen sind die zahlreichsten^ jene zu Nikolsburg mit 620, zu Proßnitz mit 328, zu Boskowitz mit 226, zu Holleschau mit 264, zu Trebitsch mit 260, und zu Leipnik mit 244 Familien. Da6 Recht eine Familie zu haben, nennt man eine Familien - oder Geschlechtsstelle. Nur einem solchen, der eine Familienstelle hat, ist in der Regel erlaubt zu heirathen. Aus jeder Familie kann nur ein einziger Sohn (der Erstgeborne) bei Erledigung einer Geschlechtsstelle 4n der Gemeinde, (durch Absterben eines Familienbesitzers rc.) zul einer solchen ge-

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