Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 67 (1903)
- Issue
- Heft 30 (24.7.1903)
- Date
- 1903-07-24
- Page
- [Seite] (sequence 15)
- Language
- German
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67. Jahrgang. No. 30. Berlin, 24. Juli 1903. Der Gemeindevote. Beilage zur „Allgemeinen Leitung drK gudentumK" ikorrrlponvenren und Nachrichten. Deutschland. 8. Berlin, 21. Juli. Am 18. d. M. starb hier im Alter von 85 Jahren der Generalsekretär der hiesigen jüdischen Gemeinde, Herr- Philipp Wertheim. Aus Kempen gebürtig, war er zunächst längere Zeit als Gerichtsaktuar tätig und trat im Jahre 1855 in den Dienst der hiesigen Gemeinde ein, welchen er mit unermüdlichem Fleiße und in emsiger Pflichttreue bis zum Jahre 1895 versah. Mit gewandter Feder, mit scharfsinnigem Verstände begabt, war er der Begründer jener geordneten Verwaltung, welche in der Gemeinde jetzt in bei weitem vergrößertem Umfange zur Durchsührung gelangt ist, leitete er als erster Beamter die Geschäfte der Verwaltung, welche im Beginn dieser Tätigkeit unmittelbar nach Einführung des neuen Gesetzes von 1847, das ja erst im Jahre 1851 praktisch in Kraft trat, ungemein große Schwierigkeiten bot. Er nahm lebhaften Anteil an allen Reformbestrebungen innerhalb der Gemeinde, namentlich an den Arbeiten zur Einführung des neuen Gebetbuches, und hat sich hervorragende Verdienste um unsere Gemeinde erworben, die in ausführlicher Weise in einem Sonderbericht der nächsten Nummer gewürdigt werden sollen. Die Beerdigung findet heute statt, die Gedächtnisrede wird Herr Rabbiner Dr. May bäum halten. — Berlin, 21. Juli. Jüdische Flüchtlinge aus Kischinew mit ihren Familien halten sich augenblicklich auf der Durchreise nach Amerika in Berlin aus. Es sind insgesamt 29 Personen, Männer, Frauen und Kinder, die nicht direkt vom Massakre betroffen wurden und daher auch von dem Hilfskomitee für Kischinew nicht unterstützt werden konnten. Der größte Teil der Flüchtlinge ist vollständig mittellos, so daß für sie unter ihren hiesigen Glaubensgenossen Geldfammlungen veranstaltet werden. Der Hilssverein der deutschen Juden und andere Unterstützungsverbände haben mit Recht auf das dringendste vor jeder Auswanderung gewarnt. Es ist völlig ausgeschlossen, eine größere Anzahl jüdischer Auswanderer irgendwo unter erträglichen Verhältnissen unterzubringen oder zu unterhandeln. Nur durch die Verhinderung jeder Auswanderung, gerade im ersten Keim ist es möglich, den Kischinewer Juden Hilfe zu bringen. Nur in ihrer Heimat kann für sie gesorgt werden; zu ihrer Ueberführung nach Amerika oderanderen Staaten fehlt es ebenso an allen Mitteln wie zur Beschaffung von dauernden Brotstellen in der Fremde. Obenein ist es nicht unwahrscheinlich, daß die mittellosen Auswanderer von der Aufnahme in Amerika ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen kann nicht ernst genug davor gewarnt werden, die Auswanderung aus Kischinew oder sonstigen russischen Orten anzuregen oder zu unterstützen und die Meinung zu erwecken, es brauchten nur Leute, die sich um die Ratschläge der Hilssvereine nicht kümmern, nach Berlin zu kommen, um ausreichender Unterstützung durch ihre mildtätigen Glaubensgenossen gewiß zu sein. Wenn ein solcher Wahn aufkäme, würde Berlin bald mit Tausenden und Zehntausenden russischer und anderer Auswanderer überschwemmt, die bei aller Mildtätigkeit der Juden nur einem elenden Lose, vielleicht einem viel elenderen entgegengingen, als es bisher über sie verhängt war. Deshalb ist es nötig, dieser Bewegung bei ihrem Beginn zu steuern und in Kischinew und ähnlichen Orten keinen Zweifel darüber auskommen zu lassen, daß jüdische Familien, die entgegen den Wünschen der Hilfsvereine auf eigene Verantwortung ihre Heimat verlassen, in Berlin und anderwärts auf keine Unterstützung zu rechnen haben. Sie können nur dann Hilfe finden, wenn sie sich den wohlüberlegten aus der Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse entsprungenen Anordnungen der anerkannten Hilfsorganisationen fügen. — Berlin, 20. Juli. Zur Fage der religiösen Erziehung von Kindern aus Mischehen für den Fall der Lösung der Ehe teilt Rechtsanwalt Dr. Löwinson-Berlin in der „Deutschen Juristenzeitung" eine Entscheidung des Kammergerichts mit. Aus der Ehe eines evangelischen Mannes und einer jüdischen Frau war ein zehniähriger Knabe hervorgegangen, der, nachdem die Ehe unter Schuldig- Erklärung des Mannes geschieden und nachdem diesem die Erziehungsrechte abgesprochen worden waren, bei der Mutter in der jüdischen Religion erzogen wurde, womit sich auch der Vater ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Das Vormundschaftsgericht verlangte trotzdem Erziehung im evangelischen Bekenntnisse. Die Gründe des diese Entscheidung bestätigenden Beschlusses des Kammergerichts lauten: „Die Bestimmungen der Deklaration vorn 31. November 1803 über die religiöse Erziehung der Kinder aus Mischehen sind nicht bloß anzuwenden ans die Ehen von Ehegatten, welche den verschiedenen Konfessionen der christlichen Religion angehören, sondern allgemein auf die Ehen, bei denen die Gatten zu verschiedenen Religionen gehören- Denn die Deklaration spricht allgemein von „Ehen zwischen Personen verschiedenen Glaubensbekenntnisses", unter letzteren sind aber die neben der christlichen Religion zugelassenen Religionen, insbesondere auch die mosaische zu verstehen. Nach dem in der Deklaration festgestellten Prinzip würde Walter K., da sein Vater der evangelischen Konfession zugehört, im gleichen Bekenntnisse erzogen werden müssen, es sei denn, daß — wie die Beschwerdeführerin ausführt — die besondere Vorschrift der Deklaration Anwendung zu finden hätte: „Uebrigens verbleibt es auch noch fernerhin bei der Bestimmung des ß 78, nach welcher niemand das Recht hat, den Eltern zu widersprechen, solange selbige über den ihren Kindern zu erteilenden Religionsunterricht einig find." Allein diese Bestimmung kann nicht auf verschiedene Ehen angewendet werden. Denn die Geltung der Wille ns Übereinstimmung der Eltern als maßgeblichen Faktors für die religiöse Erziehung und die Ausschließung jeden Widerspruches gegen den übereinstimmenden Willen der Eltern beruht auf der Absicht, den Frieden der Ehe unter den Ehegatten zu wahren, der in empfindlicher Weise gestört werden kann, wenn es erlaubt wird, auf die religiöse Erziehung der gemeinsamen Kinder eiuzuwirken, über deren Unterweisung die Eltern, die selbst verschiedenen Bekenntnisses sind, unter sich eine Einigung gefunden haben. Der Schlußsatz der Deklaration kann also nur dahin ausgelegt werden, daß während bestehender Ehe die religiöse Erziehung der Kinder sich nach dem übereinstimmenden Willen der Eltern bestimmt und so lange jeder Widerspruch untersagt ist. Hieraus folgt, daß. sobald die Ehe geschieden ist, der übereinstimmende Wille der geschiedenen Eltern nicht mehr an erster Stelle wirksam ist, sondern der allgemeine Grundsatz der Deklaration in Anwendung kommt, daß das Kind in dem Bekenntnisse des Vaters zu unterichten ist." „Diese Lösung der Frage", so bemerkt dazu Dr. Löwinson, „befriedigt nicht. An die Stelle des lebendigen Willens beider Eltern setzt in dieser Herzens¬ und Taktfrage das Vormundschastsgericht eine tote Formel, au die Stelle des Familiensriedens der Staat den Zwiespalt, an die Stelle des Glaubens Pflanzt der staatlich berufene Pfleger bett Zweifel in das kindliche Gemüt. Weit billiger ist der 8 2a des bekannten Toleranzantrages, wonach, wenn dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormund oder Pfleger zusteht, bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchem das Kind zu erziehen ist, die Meinung des Vaters oder der Mutter Vorgehen, und das religiöse Bekenntnis des Kindes weder von dem Vormund noch von dem Pfleger sollte geregelt werden dürfen." M. Berlin, 20. Juli. Die Israelitische Bodeukulturgesellschaft m. b. H. hatte für den 12. Juli eine Einladung an ihre Gesellschafter und an die Vorstandsmitglieder des Vereins zur Förderung der Bodenkultur unter den Juden Deutschlands ergehen lassen, das ihr gehörige Gut Neuhof bei Posen in Augenschein zu nehmen. Etwa 30 Herren halten der Einladung Folge geleistet, darunter die Herren Oberamtmann Cohn, I. Freymark. Dr. Ernst Tuch und Professor Marburg aus Berlin, Gutsbesitzer Ehrenfried auf Augustenberg bei Koftschin, Rittergutsbesitzer Caesar Sachs auf Groß- Bressen bei Gellendorf, Gustav Tuch aus Hamburg, Direktor N. Hamburger, Dr. Martin Jaffe, Kommerzienrat Nazary Kantorowicz, I. Lesser, Rechtsanwalt Placzek aus Posen, Aron Katz aus Schwersenz. In Equipagen und Kremsern wurden die Gäste um 87., Uhr morgens vom Hotel de Rome in Posen abgeholt und trafen gegen 9 Uhr aus