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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1903-06-26 · Heft 26 (26.6.1903) · p. Seite 303

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
67 (1903)
Issue
Heft 26 (26.6.1903)
Date
1903-06-26
Page
Seite 303 (sequence 5)
Language
German
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3Ö3 spricht, so mögen solche Dinge in Wahlkomitees oder Parteikonventikeln auf ihre Berechtigung untersucht werden, — das Judentum hat im ganzen Reiche sich seinen Standpunkt aus Seiten der bürgerlichen Wohlfahrt und Freiheit gewährt und gewählt, wie es ihm die örtlichen Verhältnisse und sein Bürgerrecht vorschrieben. Als Sündenbock von rechts und links bereit gehalten zu werden, müssen wir für die Zukunst ablehnen. Die Stellung unserer Glaubensgenossen im Wahlkampfe ist schon ohnehin schwierig genug. Jedenfalls verdient es Anerkennung, daß z. B. in den ganz agrarisch durchsetzten Landkreise» bei Berlin — gehören doch Charlottenburg und Steglitz zum Wahlkreise Teltow- Beeskow, Teile von Berlin zum Kreise Niederbarnim — kein einziger Jude, selbst niemand von den zahlreich in Charlottenburg oder anderen Vororten wohnenden Beamten, Richtern, Bibliotheksbeamten, Oberlehrern, sich für den „Wahlaufruf der vereinigten sogenannten Ordnungsparteien" einfangen ließ, da diese, wie z. B. in Niederbarnim, doch mit den Antisemiten Hand in Hand gingen." * Verschiedene Blätter singen bereits dem Justizininister Schönstedt ein Abschiedslied. Sv schreibt die „V. Z." über ihn: „Der Justizniinister Schönstedt hat vor einigen Monaten sein siebzigstes Lebensjahr vollendet. Nahezu neun Jahre hat er an der Spitze der Verwaltung gestanden, und wenn er jetzt seinen Abschied nehmen sollte, würde man über den Rücktritt in juristischen Kreisen fast einstimmig Besriedigung empfinde». Reich an Mißgriffen und Unterlassungen, arm an gesunden Reformen und schöpserischen Taten ist die Geschäftsführung des Herrn Schönstedt gewesen; für den Richterstand hat er verhältnismäßig weniger getan als die früheren Staatsanwälte, die Justizminister waren. Ein reaktionärer Zug ging durch seine Verwaltung; sie trug ein bureaukratisches Gepräge. Sein Abgang gilt jetzt als sicher, daß bereits Vermutungen über die Person des Nachsolgers mit einiger Bestimmtheit austauchen." Unter de»l Kandidaten für diesen Posten werden die Namen des Oberlandesgerichtspräsidenten Hamm in Köln, des Oberreichsanwalts Olshausen, des Geheimrats Vierhaus und des Oberlandesgerichtspräsidenten Beseler in Kiel genannt. * Der Präsident des obersten rumänischen Gerichts- und Kassationshoses V. Mandrea veröffentlicht in einem dortigen juristischen Fachblatt einen Artikel, in welchem er nachweist, daß die „eingeborenen" Juden, das sind diejenigen, welche gleich ihren Eltern im Lande geboren sind und niemals einem fremden Staatsverbande angehört haben, als Rumänen zu betrachten sind und alle Bürgerrechte, mit Ausnahme desjenigen der Erwerbung ländlichen Grundbesitzes, haben. Es sei ganz unzulässig, diese Juden als Fremde zu betrachten, da die in Rumänien wohnenden Fremden bloß die negative Pflicht haben, die Ruhe im Leben des Staates in keiner Weise zn stören, während den eingeborenen Juden gleich den rumänischen Vollbürgern die positive Pflicht obliegt, ihre ganze Persönlichkeit dem Staate zu widmen, was auch in der Verpflichtung >es Militärdienstes zum Ausdruck gelangt. Es sei deshalb auch eil» Mißbrauch, die Kinder der eingeborenen Juden für den Besuch der Schulen des Staates besondere Taxen bezahlen ,n lassen oder sie im gegebenen Falle gleich Fremden aus dem Lande auszuweisen. Die durch die Verfassung gewährleisteten öffentlichen Rechte kommen im Gegensatz zu den politischen Rechte»» nicht bloß den rumänischen Vollbürgern, sondern allen Rumänen, also auch den eingeboreiren Juden zu. Das Ge- -neindegesetz vom April 1864 gewährte den eingeborenen Juden als einen Beginn zur vollständigen Emanzipation alle Kom- '.nunalrechte und auf Grund derselben das Wahlrecht für die Handels- und Gewerbekammeru, und erst i»n Jahre 1874 begailn man den Juden diese Rechte zu entziehen. — Diese Ausführungen des höchsten Richters des Landes sind von weittragender Bedeutung. Wenn der eingeborene Jude nicht inehr als Fremder, sondern als Rumäne betrachtet werden »nuß, als Rumäne freilich, der sich nicht des Besitzes der politischen Rechte erfreut, so ist für seine Existenz bereits eine gesetzliche Basis und damit die Möglichkeit gegeben, die Lösung der Judenfrage in Rumänien in »virksainer Weise in Angriff zu nehmen. Leider ist nicht vorauszusehen, daß die logischen Schlüsse Mandreas so bald auch praktische Bedeutung erhalten »verden. * Das neue russische Gesetz vom 10. Mai d. I. stellt sich bei näherer Besichtigung als ein echtes „Maigesetz" heraus, das sich den berüchtigten Maigesetzen des Grafen Jgnatiew würdig an die Seite stellen kairn. Dasselbe eröffnet den Juden in den 15 Gouvernements des eigentlichen russischen Ansiedelnngsrayons 101 neue Ortschaften, die ihnen vorher verschlossen rvaren, zum ständigen Aufenthalt. Davon liegen 47 in den von 1 410 000 Juden bevölkerten 6 Gouvernements Nordwestrußlands, 35 in den von einer gleichen Anzahl Juden bevölkerten 5 Gouvernements Südwestrußlands und 19 in den von 730 000 Juden bevölkerten Gouvernements Südrußlands. Die 10 Gouverneinents Polens kommen nicht in Betracht, da in denselben den Juden der beständige Aufenthalt auf dem flachen Lande auch bisher nicht verboten ward. Im Gouvernement Minsk ist den Juden kein einziges Dorf eröffnet »vorden, »nährend für die Gouvernements Mohilew und Bessarabien der jüdische Wohnsitz um je ein ganzes Dorf er»veitert tvurde. Daß auch in den übrigen Gouverneinents die große „Gnade" nicht allzuhoch beivertet »verden kann, beweist das Beispiel des Kreises Wilna. Unter den 17 Dörfern, »velche den Juden in diesem Kreise eröffnet »vorden.sind, befinden sich 7 „Dörfer", die nichts lveiter als gewöhnliche Vorstädte der Stadt Wilna si»»d, mit ihr unmittelbar zusaimneuhängen und von jeher stark »nit Juden bevölkert »varen. Aehulich »vird es mit den übrigen, den Juden gnädigst eröffnet«» s,Ortschaften" sich verhalten. Ueberaü dürften die Juden schon früher in größerer Anzahl in diesen gewohnt und der „Gnadenakt" bereits bestehenden Verhältnissen bloß die gesetzliche Sanktion verliehen haben. Aber selbst rvenn die 101 Ortschaften nagelneue Plätze wären, in den bis jetzt kein einziger Jude geivohnt hätte, wäre die Eröffnung derselben nur als ein sehr »näßiges Glück zu betrachten, »vie »vir schon »viederholt ausgeführt haben. Im übrigen glaubt der gelvöhulich gut unterrichtete Korrespondent des „Berliner Tageblatts" aus seinen Informationen den Eindruck geivonnen zu haben, daß die Politik der Regierung bei den fernerhin in der Judenfrage stattfindeirden Reforinen darauf gerichtet ist, die geringen Rechte des Proletariats zu er- »veitern, die La^e der privilegierten Juden dagegen einzuschränken. So befindet sich unter anderen» ein Gesetz in Vorbereitung, dessen Verlvirklichung als gewiß hingestellt »vurde. Dieses Gesetz wird den jüdischen Hand »verlern, soweit es sich natürlich um wirkliche und keine fingierten Hand- »verker handelt, eine gewisse Freizügigkeit nach den russischen Gouvernemeirts eiurämnen, »venu sie sich dazu verpflichten, ihr Handlverk an ihrem neue»» Wohnort fortzusetzen und es nicht ettva als Aushängeschild für irgendrvelche andere Geschäfte zu benutzen. Dadurch würde das ganze Westgebiet von einem großen Teil armer, aber tüchtiger Haudwerker entlastet »verden, die dort der Konkurrenz wegen keine genügende Arbeit finden können, während sie im J»»neren Rußlands ein gutes Fortkommen haben würden. Dieses Gesetz wäre allerdings eine große Erleichterung für die jüdische Bevölkerung des Westgebietes, die dort in vielen Fällen keine Verwendung für ihre Arbeitskraft findet. *

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