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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1903-05-01 · Heft 18 (1.5.1903) · p. Seite 209

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
67 (1903)
Issue
Heft 18 (1.5.1903)
Date
1903-05-01
Page
Seite 209 (sequence 7)
Language
German
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209 Tempel anläßlich des Jahrestages der Erwählung des Königs ein Adjutant des Königs und Bürgermeister Rabesc^ beigewohnt. Diese Nachrichten haben etwas zu bedeuten. Denn für nichts und wieder nichts telegraphiert mau aus Bukarest heute, wo niemand mehr daran glaubt, solche Unwahrheiten auch nicht mehr wie die, daß die Juden Rumäniens der gleichen Freiheiten sich erfreuen, wie die aller Zivilisierten Länder. Aus der Berliner Gemeinde. 8. Berlin. 26. April. ^»n der heutigen, nur mäßig besuchten Repräsentanten-Versammlung prallten die zwischen den in ihr vertretenen Parteien bestehenden Gegensätze wieder einmal scharf aufeinander, und es kam deshalb zu sehr lebhaften und erregten Debatten, welche, oon nichtigen Anlässen ausgehend, — auch heute handelte es sich wieder um die Wahl eines Mitgliedes in eine Kommission — recht unerquicklich sind, und offen gestanden, die Zeit nicht verlohnen, welche auf dieselben verwendet wird. Zu Beginn der Sitzung verliest der Vorsitzende Herr Löwenberg die von Herrn Berlin eingereichte, unseren Lesern bereits bekannte Verzichterklärung auf sein Mandat; ergibt auch der Versammlung Kenntnis von der von chm an Herrn Berlin gerichteten Antwort und schlägt vor, in Anbetracht dessen, daß Herr Berlin in bestem Glauben gehandelt, ihn zu bitten, seine Resignation zurückzunehmen. Syndikus Dr. Minden protestiert gegen diese Anregung und ist der Ansicht, daß Herr Berlin das Richtige getroffen hatte, wenn er sich nicht mehr zum Mitgliede der Versammlung berufen fühle. Von dem Vorwurfe Leichtfertigen Vorgehens sei derselbe nicht freizusprechen, da er die Verpflichtung gehabt hätte, vorder öffentlichen Diskussion sich zu vergewissern, ob die Vorwürfe begründet seien. Die Angelegenheit sei von Herrn Berlin wohl oorbereitet gewesen. Unbegreiflich aber sei es. daß Herrn Manheimer zum Vorwurf gemacht werde, daß dieser die Angelegenheit nicht sofort klar gestellt hätte. Dr. Minden bittet, die Resignation zur Kenntnis zu nehmen und den Stellvertreter- Herrn Immanuel Sachs definitiv an Stelle Berlins einzuberusen. Herr M an heimer konstatiert nochmals, daß die Angelegenheit von Anfang bis zu Ende eine Unwahrheit sei und verurteilt ebenfalls das Vorgehen Berlins. Herr Louis Sachs hält es für parlamentarisch unzulässig, die Verzichterklärung eines Mitgliedes der Versammlung zum Gegenstand einer Debatte zu machen. Auch HerrO ppenheim bestreitet die Zulässigkeit der Debatte, da an der Resignation nichts mehr zu ändern sei. Die Angelegenheit selbst sei völlig klargelegt und es liege keine Veranlassung vor, die Sache nochmals zur Erörterung zu bringen. Er beantragt ebenfalls, die Resignation zur Kenntnis zu nehmen. Herr Louis Sachs legt dagegen Protest ein, daß der Vorsitzende der Versammlung in so parteiischer Weise in die Verhandlung eingreife. Inzwischen ist von den Herren Isidor- Lachs und Bodenstein ein Antrag eingegangen, welche auf Grund des Z 66 des Gemeindestatuts die Verzichtleistung als unzulässig erachten und die Wiederwahl des Herrn Berlin beantragen. Nach § 66 berechtigen, wie Herr Isidor Sachs zur Begründung des Antrages rusführt, nur anhaltende Krankheit, ein Alter über 60 Jahre, die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes und sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Repräsentantenversammlung eine solche Entschuldigung begründen, zur Ablehnung eines Amtes als Repräsentant. Keiner dieser Gründe liege in diesem Falle vor und mit der Verzichterklärnng sei noch nicht ausgesprochen, daß das Mandat in die Hände der Wähler znrückgelegt sei. Herr Isidor- Lachs will zwar das Vorgehen des Herrn Berlin nicht entschuldigen, hält es aber aus präjudiziellen Gründen für bedenklich, die Resiguation anzunehmen. Syndikus Dr. Minden muß die Antragsteller daraus Hinweisen, daß eine Wiederwahl selbstverständlich nur von §en Gemeindewählern und nicht von der Versammlung vor- ^enommen werden dürfe. Da überdies in dem angezogenen Ttatutenparagrapheu gar nicht von einer formellen Nieder* Regung des Amtes die Rede sei, bittet er den Antrag möglichst einstimmig abzulehnen. Herr Louis Sachs macht den Vorsitzenden aus die Unzulässigkeit der Debatte über diesen Antrag aufmerksam, dessen Dringlichkeit erst nach dem Wortlaute der Geschäftsordnung angenommen worden sein muß. Für die Dringlichkeit des Antrages stimmen bei der darauf vorgenommenen Abstimmung — nur die beiden Antragsteller. Damit hatte die Debatte ihr Ende erreicht. Geschäftsordnungsmäßig muß nun dieser Antrag aus die Tagesordnung der nächsten Sitzung gestellt werden, wenn die Antragsteller-, was wohl vorauszusetzen ist, es nicht vorziehen sollten, ihren Antrag mit Rücksicht auf die Unmöglichkeit seiner Annahme zurückzuziehen. — Es folgt alsdann die Neuwahl von Vorstehern und Vorsteherstellvertretern. Diese Neuwahl ist erforderlich geworden, nachdem die Aufsichtsbehörde auf Grund des von Herrn Redakteur Klausnergegen die am 7. Dezember v. I. vorgenommene Wahl von vier Vorstehern und zwei Stellvertretern eingelegten Protestes die Ungültigkeit der Wahl verfügt hat. Der Vorsitzende läßt den Entscheid der Aufsichtsbehörde, sowie die Antwort des Gemeindevorstandes an die Repräsentantenversammlung zur Verlesung bringen. Wir sind in der Lage, dieses Schriftstück hier seinem Wortlaute gemäß einzusügen. Berlin, den 24. April 190-4. Der geehrten Versammlung beehren wir uns in der Anlage Abschrift der Verfügung zu übersenden, welche der Herr Polizeipräsident von Berlin unter dem 16. d. M. auf den Einspruch des Herrn Redakteurs M. A. Klausner gegen die am 7. Dezember v. I. von der geehrten Versammlung vorgenommene Wahl von vier Gemeindevorstehern und zwei Vorsteher-Stellvertretern erlassen hat. Durch diese Verfügung wird die Wahl der Herren Jacoby, Simon, Eisner und Dr. Stern zu Vorstehern und der Herren Pleßner und Oliven zu Vorsteher-Stellvertretern für ungültig erklärt und uns ansgegeben, schleunigst dem bestehenden Turnus gemäß eine Neuwahl nur von drei Vorstehern und zwei Vorsteher-Stellvertretern für die Amtsperiode bis 31. Dezember 1908 vornehmen zu lassen. Indem wir der geehrten Versammlung hiervon zur gefälligen weiteren Veranlassung Kenntnis geben, gestatten wir uns ergebenst, folgendes zu bemerken: Nach der Verfügung des Herrn Polizeipräsidenten sind an Stelle der vier ausscheidenden oben genannten vier Vorsteher nur drei neue Vorsteher zu wählen. In die vierte, bisher von Herrn Eisner verwaltete Stelle, würde ein Stellvertreter einzuberusen, und für diesen einberusenen Stellvertreter gemäß 8 32 des revidierten Gemeindestatuts die Neuwahl eines dritten Stellvertreters vorzunehmen sein. Die Auslegung der 88 31. 32 des Statuts giebt allerdings zu Zweifeln Veranlassung. Wir haben deshalb, wie sowohl dem Polizeipräsidenten wie der geehrten Versammlung bekannt ist, schon vor längerer Zeit eine Revision dieser Bestimmungen in Angriff genommen und hoffen, daß die Verhandlungen hierüber bald zum Abschluß gelangen werden. Es besteht deshalb kein erhebliches Interesse an der Austragung der verschiedenen Streitfragen. Die Begründung, welche der Herr Polizeipräsident seiner Verfügung gegeben hat, giebt jedoch zu erheblichen Bedenken Veranlassung. Zunächst widerspricht die Ansicht, daß der Vorsteherstellvertreter mit der Einberufung nicht aushört Stellvertreter zu sein, daß er also kein Vorstandsmitglied wird, unseres Erachtens dem Wortlaut und dem Sinne des Statuts. Wenn 8 32 des Statuts von einer „Neuwahl" für den an Stelle eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einberusenen Stellvertreter spricht, so ergiebt dies schon sprachlich, daß der Stellvertreter fortgefallen sein muß. Hierzu kommt, daß nach 8 31 des Statuts im ganzen nur drei Stellvertreter vorhanden sein sollen. Bleiben aber die Einberufenen Stellvertreter, obwohl *erne Neuwahl für sie vorgenommen ist. so wird die Zahl der Stellvertreter über die statutenmäßige zulässige Zahl hinaus vermehrt. Es können unter Umständen zehn Stellvertreter und keine Vorstandsmitglieder vorhanden sein. Nimmt man mit dem Herrn Polizeipräsidenten an, daß dieser Möglichkeit durch den vorletzten Satz des 8 32 des Statuts vorgebeugt ist, so muß man diese Bestimmung dahin ausfassen, daß höchstens drei Stellvertreter für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder einberufen werden können und daß bei Erledigung einer weiteren Stelle nicht die Einberufung eines Stellvertreters, sondern die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtsperiode des

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