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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1903-02-27 · Heft 9 (27.2.1903) · p. Seite 2

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
67 (1903)
Issue
Heft 9 (27.2.1903)
Date
1903-02-27
Page
Seite 2 (sequence 16)
Language
German
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2 und das Reichsgericht wies die Sache aus allgemein rechtlichen Gründen an die Strafkammer zur anderweiten Verhandlung zurück. Mit derselben war eine zweite Anklage verbunden: Als die Sache vordem Schöffengericht verhandelt wurde, hat der Angeklagte Klausner den damaligeli Privatkläger Dr. Giese aufs neue beleidigt. Durch die gestrige Beweisaufnahme wurde festgestellt, daß er im Gerichtssaale erklärte: er halte jedes Wort, welches er in den Artikeln gesprochen, auch dem Dr. Giese gegenüber aufrecht; wer jene Mordslüge ausspreche, sei entweder verrückt oder ein Verbrecher; die Antisemiten können nur mit Zuchthäuslern verglichen werden, es sei eine Dreistigkeit von Dr. Giese, daß er noch die Beleidigungsklage anstrenge rc. — Der Angeklagte gab im allgemeinen die Tatsachen zu, beanspruchte aber den vollen Schutz des 8 193 des St.-G.-B. für sich. Er halte es für sein gutes Recht, auf die schweren und krassen Anschuldigungen, die in den Gutachten gegen das gesamte Judentum und hiermit auch gegen ihn als Juden erhoben worden, in der von ihm gewählten Weise zur Abwehr zu antworten. Was er habe sagen wollen, hätte, ohne der Sprache Zwang anzutun, wahrheitsgemäß nicht anders gesagt werden können. Wenn ihm und seinen Glaubensgenossen der Aufenthalt im Vaterlande versagt werden soll, so sei dies ein Verbrechen, und das schroffste Wort sei nach seiner Meinung noch viel zu bescheiden, um dies zu brandmarken. Nach kurzer Beweisaufnahme beantragte Staatsanwaltschaftsrat Schmidt die Verurteilung des Angeklagten, dem der Schutz des § 193 nicht zuzubilligen sei. Man sehe hier wieder, wohin der Rassen- und Klasfenkampf, wie er hüben und drüben in der Presse häufig geführt werde, führe. Dem Angeklagten könne zugegeben werden, daß er durch die gegen das gesamte Judentum in den Gutachten erhobenen Angriffe in einen Zustand der Aufregung und Entrüstung kommen konnte, und man könne es ihm nachsühlen, daß er zur Abwehr greise, wenn die Behauptung ausgestellt werde, daß das heutige Judentum noch den Ritualmord aufrecht erhalte. In dieser Abwehr seien aber die zulässigen Grenzen überschritten, und der Angeklagte habe selbst keinen Zweifel darüber gelassen, daß er die Absicht der Beleidigung gehabt habe. Der Staatsanwalt beantragte eine Gesamtgeldstrafe von 600 Mark event. 60 Tage Gefängnis. — Rechtsanwalt Jansen beantragte dagegen, auf Grund des § 187 des Strafgesetzbuches auf Gefängnisstrafe zu erkennen. — Der Verteidiger führte in prozessualer Beziehung aus, daß die Entscheidung des Reichsgerichts doch Bedenken erregen müsse und beantragte die Freisprechung des Angeklagten, der durch die Gegenpartei aufs höchste gekränkt und gereizt und zur schärfsten Abwehr berechtigt gewesen sei und Anspruch auf den vollen Schutz des 8 193 habe. — Der Gerichtshof war, wie der Vorsitzende bei der Verkündigung des Urteils hervorhob, an die seiner eigenen Auffassung entgegenstehende Entscheidung des Reichsgerichts gebunden. Daß schwere Beleidigungen vorliegen, sei zweifellos, doch halte der Gerichtshof die Anwendung des 8 187 für ausgeschlossen und nur einfache Beleidigungen für vorliegend. Zu Gunsten des Angeklagten sei erwogen, daß diesen die Angelegenheit allerdings persönlich nahe berührte,nicht nnrals Herausgeber einer den Interessen der Gesamtheit des Judentums dienenden Zeitschrift, sondern auch in seiner Eigellschaft als Jude. Wenn gegen das gesamte Judentum so vorgegangen werde, wie es in den Gutachten geschehen, so werden allerdings seine eigenen vitalsten Jllte ressen berührt. Objektiv finde also der 8 193 Anwendung, subjektiv aber sei der Schutz dieses Paragraphen ausgeschlossen, da der Angeklagte offenbar und zugegebenermaßen beleidigen wollte. Bei der Strafabmessung sei erwogen worden, daß Klausner von der Gegenseite gereizt worden sei. Als Redakteur einer jüdischen Zeitung und in seiner Eigenschaft als Jude mußte er durch die Aeußerungen der Gutachter, die ganze Art der Umfrage, bei der augenscheinlich von vornherein auf eine ganz bestimmte Antwort gerechnet wurde, und durch den Vorschlag, daß alle Juden anszuweisen seien, mit Recht in einen Zustand schwerster Empörung versetzt werden. Mit Rücksicht hierauf hat der Gerichtshof wegen der beiden Artikel auf je 200 Mark, wegen der mündlichen Beleidigung auf 100 Mark, insgesamt also auf 500 Mark Geldstrafe, eventuell 50 Tage Gefängnis und Publikationsbefugnis für die Beleidigten erkannt. ------ Breslau, 20. Februar. Wegen Gehorsamsverweigerung, Beharrens im Ungehorsam und Achtungsverletzung vor versammelter Mannschaft stand am Dienstag der frühere Kanonier Kurt Bock vom Landwehrbezirk Kattowitz in Breslau vor dem Oberkriegsgericht des 6. Armeekorps als Berufungsinstanz. Der Angeklagte war vom Kriegsgericht der 12. Division zu Neisse am 18. Juli v. I. zu sechs Monaten Gefängniß verurteilt worden, hatte gegen das Urteil aber Berufung eingelegt. Darauf hatte das Oberkriegsgericht am 30. August die Strafe auf vier Monate Gefängniß herabgesetzt. Gegen dies Urteil hatte der Angeklagte Revision beim Reichs-Militärgericht angemeldet, und am 18. Dezember v. I. hat dieses das Urteil aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Oberkriegsgericht zurückverwiesen. Der Angeklagte ist jüdischer Konsession und Kaufmann, seine militärische Führung war schlecht, er ist oft disziplinarisch vorbestraft. Er diente im Artillerieregiment Nr. 21. Am 12. April v. I. befahl ihm Unteroffizier Nogos das Putzen eines Pferdes, dabei soll der Unteroffizier den Mann als „verfluchtes, gemeines Iudenast " angeredet haben. Der Unteroffizier gibt diese Ausdrücke zwar nicht zu, bestreitet sie aber auch nicht und meint, in der Aufregung könne er wohl so gesprochen haben. Bock sei wegen seiner jü dischen Kon fessi o n vie lfach geneckt und auch geschlagen worden. Nach den Zeugenaussagen hat Bock trotz wiederholten Befehls des Unteroffiziers sich geweigert, das Pferd zu putzen und erklärt, der Unteroffizier habe ihm nichts zu befehlen, ergehe nicht in den Stall, er lasse sich nicht schlagen und mit Pferdemist werfen, es sei ihm gleich, ob er dafür auf Festung komme. Er sei der einzige Jude, man mache mit ihm, was man wolle. Der Vertreter der Anklage. Oberkriegsgerichtsrat Laub, rügt den Ausdruck „Judenast", die Konfession spreche beim Militär nicht mit, und das religiöse Empfinden des Kanoniers hätte nicht verletzt werden dürfen. Er beantragte im Hinblick hierauf gegen Bock drei Monate einundzwanzig Tage Gefängnis. Das Oberkriegsgericht er- > kannte nur ans zwei Monate und vierzehn Tage Gesängnis, indem es dem Kanonier zu gute hielt, daß er durch die Beleidigung des Unteroffiziers gereizt worden sei. So ist die Strafe von drei Instanzen von sechs auf vier, zuletzt auf zwei Monate reduziert worden. Xp. Ans der Provinz Posen, im Februar. Das Rentier Gerson Moses'sche Ehepaar in Czarnikau feierte jüngst das Fest der goldenen Hochzeit. — Der israelitische Frauenverein in Ostrowo hielt kürzlich nach einer dreijährigen Verwaltungsperiode eine ordentliche Generalversammlung ab. Der Verein besteht jetzt 61 Jahre und zählt 109 Mitglieder. Die Einnahmen beliefen sich seit der letzten Generalversammlung auf 4555,40 Mark, die Ausgaben auf 2824,50 Mark. Die Spendeneinnahme betrug 575,40 Mark. Von dem Bestände sind 1450 Mark zinslich angelegt. In den Vorstand wurden Frau Milca Weiß als erste und Frau Rechtsanwalt Voß als stellvertretende Vorsitzende, Oekonomierat Goldstein als Beirat und Kaufmann Daniel Hartmann zum Rendanten gewählt. — Am 1. Februar er. wurde der zum Rabbiner in Schildberg neugewählte Rabbinatskandidat Dr. Krauß aus Schönlanke feierlichst in sein Amt eingeführt. — Das Handelsmann I. Israelische Ehepaar in Colmar i. P. beging neulich das Fest der goldenen Hochzeit. — Die Regierung zu Bromberg hat die Verschmelzung der jüdischen Volksschule in Samotschin mit der evangelischen daselbst angeordnet. Die jüdische Gemeinde hat aber dagegen Protest erhoben und beschlossen, mit allen berechtigten Mitteln für die Selbständigkeit ihrer Schule einzutreten. — Der Rentier Daniel Foerder in Gollantsch feierte neulich seinen neunzigsten Geburtstag. — Der seit zwanzig Jahren in Ostrowo bestehende israelitische Mildtätigkeitsverein hatte am Schlüsse des letzten Jahres in Aktiva und Passiva die Summe von 7280 M. auszuweisen. Der Vermögensbestand beläuft sich auf 7100 Mark. Die Spende im letzten Jahre beziffert sich aus 96 Mark. Der Verein zählt 91 Mitglieder. In den Vorstand wurden bei der letzten Generalversammlung Oekonomierat Goldstein, Kaufmann Salomon Unger und Kaufmann Jacob Stillschweig wieder und Kaufmann M. Pilz neugewählt. Der Zweck des Vereins besteht darin, ärmeren Gewerbetreibenden innerhalb der dortigen Gemeinde zinslose Darlehen auf ratenweise Rückzahlung derselben gegen Wechsel oder Unterpfand zu gewähren. — Das Handelsmann L. Pinkus'sche Ehepaar in Czarnikau beging kürzlich das Fest der goldenen Hochzeit. — Rentier Rindfleisch in Schildberg ist neulich zum stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher daselbst neugewählt worden. — Das Rentier Jacob Asche'sche Ehepaar in Posen beging neulich das seltene Fest der diamantenen Hochzeit. ----- Chemnitz, 15. Februar. Die hiesige Saxonia-Loge eröffnete am 4. d. M. in ihren Räumen, Lohstr. 20 eine Lesehalle. Dieselbe, in welcher die verschiedensten jüdischen Zeitschriften ausliegen und deren Besuchern auch die Bibliothek der Loge zur Verfügung steht.

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