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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1903-02-27 · Heft 9 (27.2.1903) · p. Seite 104

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
67 (1903)
Issue
Heft 9 (27.2.1903)
Date
1903-02-27
Page
Seite 104 (sequence 10)
Language
German
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10L Wir wollen unseren Lesern nicht das gesamte Material unterbreiten, das sich im Laufe der Zeit bezüglich der erörterten Frage angesammelt hat. Es genüge, zwei Fälle aus der großen Anzahl herauszugreifen, die beide Seiten der Medaille zeigen. Der erste Fall liegt schon eine Reihe von Jahren zurück: In Nr. 31, Jahrgang 1895, der „Berliner klinischen Wochenschrift" hatte die Direktion der Provinzial-Jrrenanstalt zu Kortan (Ostpreußen) zwei Volontärarztstellen ausgeschrieben mit dem Zusatz: „Bewerber christlicher Konfession wollen sich melden." In einer Eingabe an die zuständige königliche Regierung zu Königsberg wies der Centralverein auf die Unzulässigkeit dieser Art von Ausschreibung hin, die identisch mit einem Ausschluß der jüdischen Aerzte sei. Die Begründung der Beschwerde wurde seitens des Landeshauptmannes der Provinz Ostpreußen als stichhaltig anerkannt; dem Leiter der Provinzial-Jrrenanstalt zu Kortau wurde amtlicherseits bedeutet, daß „die von ihm gewählte Form der Ausschreibung unzulässig sei. und die Direktoren der Provinzial-Jrrenanstalten wurden darauf hingewiesen, daß bei Ausschreibung von Stellen ein Hinweis auf das religiöse Bekenntnis nicht stattfinden darf." (Königsberg, d. 7. Sept. 1895, J.-Nr. 1458). Diesen Bescheid als Ausfluß einer besonderen Toleranz dankbar anzuerkennen, liegt keine Veranlassung vor; er stellt nichts weiter als eine zutreffende Auslegung des Rechtes dar. Inzwischen aber haben sich die Anschauungen über das, was hierzulande rechtens ist, weiter „entwickelt"; ein anderer amtlicher Bescheid zeigt die Kehrseite der Medaille. Im Jahre 1900 hatte der Rat der Stadt Chemnitz in den Fachzeitungen eine Assistenzarztstelle für das städtische Krankenhaus ausgeschrieben und dabei die Bestimmung getroffen, daß den Bewerbungsgesuchen ein Taufzeugnis beizufügen sei. Mit anderen Worten: die Anstellung eines jüdischen Arztes war oo ipso ausgeschlossen. Eine gegen dieses Vorgehen gerichtete Beschwerde des Vorstandes der israelitischen Gemeinde zu Chemnitz blieb erfolglos und wurde ohne Umschweife dahin beantwortet, daß der hohe Rat beschlossen habe, „die bisherige Art der Ausschreibung auch für die Zukunft beizubehalten, insbesondere auch von den Bewerbern Taufzeugnisse zn erfordern!" Aus Gründerr, die nichts zur Sache tun, unterblieb damals die weitere Verfolgung der Angelegenheit. Als aber am 1. April des vergangenen Jahres derselbe Rat der Stadt Chemnitz eine gleichlautende Ausschreibung erließ, und aus dem Kreise der dem Centralverein angehörenden Aerzte um Rechtsschutz in dieser Sache gebeten wurde, hielt sich der Vorstand für verpflichtet, eine grundsätzliche Entscheidung dieser Streitfrage herbeizuführen. In einer Beschwerde von 9. Juni 1902 an den zuständigen königlich sächsischen Kreishauptmann zu Zwickau wurde der Sachverhalt dargelegt und um Abstellung des Uebelstandes ersucht. Bei der prinzipiellen Bedeutung der Angelegenheit können wir es uns nicht versagen, den vier Wochen später ergangenen Bescheid der genannten amtlichen Stelle im Wortlaut wiederzugeben. Er lalltet: „Die Königliche Kreishauptmannschaft, kollegial zusammengesetzt, hat dem Vorstand des Central-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens auf die Beschwerde vom 9. v. M., die Ausschreibung der Assistenzarztstellen für das Stadtkrankenhaus zu Chemnitz betreffend, zu eröffnen, daß sie sich außerstande sieht, dem mit gedachter Beschwerde verbundenen Anträge Folge zu geben. Gleichwie es dem Stadtrat beispielsweise freistände, den Kreis der Bewerber um Assistenzarztstellen für das Stadtkrankenhaus auf verheiratete Aerzte, Aerzte. die ein gewisses Lebensalter bereits erreicht, oder welche eine bestimmte Zensur aufznweisen haben, zu beschränken, so kann es demselben aussichtswegen auch nicht untersagt werden, wenn er nur Aerzte christlicher Religion am Stadtkrankenhanse beschäftigt sehen will. Es ist dies Sache seiner freien Entschließung, und enthält sein Verfahren keine Verletzung der Grundsätze der Bundesgesetze vom 6. Juli 1869, da derselbe die „bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte" der Aerzte jüdischen Glaubens nicht berührt. Ebenso kann aber die Beschwerde insofern als begründet nicht^angesehen werden, als das Stadtkrankenhaus durch allgemeine Mittel der Stadt, mithin auch durch die Stellern der jüdischen Glaubensgellossen unterhalten werde. Denn dieser Erwägung wird der Stadtrat dadurch, daß das Stadtkrankenhaus jedermann, gleichviel welchen Glaubens er sei, ausnim m t, gerecht." Daß sich der Centralverein mit diesem sonderbar begründetet: Bescheide, der den Kern der Rechtsfrage gar nicht weiter erörterte, nicht zufrieden gab, war selbstverständlich. In einer Eingabe an das sächsische Ministerium des Innern wurde dargetan, daß der ergangene Bescheid die Rechtsgrundsätze, welche durch das Bnndesgesetz vom 3. Juli 1869 fest gestellt worden sind, verkennt. Dieses Gesetz war dem Wortlaut wie dem Sinne nach ausdrücklich dazu bestimmt, jedwede Differenzierung in bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten nur der Religion wegen zu verhindern. Die Aemter und Stellen im ganzen Reiche sollten ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses vergeben werden. Es wurde ausgesührt, daß der angezogene Vergleich hinke; die Gemeindeverwaltung könne bei der Ausschreibung von Stellen alle Beschränkungen ziehen, die ihr durch sachliche Interessen geboten erscheinen, aber die eine Bedingung, daß für die Qualifizierung zu dem fraglichen Amte die Beibringung eines Tauszeugnisses unerläßlich sei, dürfe sie nicht stellen. Das hohe sächsische Ministerium war anderer Meinung, und sah die angefochtene Verfügung als berechtigt au; sie stehe nicht im Widerspruch mit dem ungezogenen Bundesgesetze vom Juli 1869 und ließe nach Lage der Verhältnisse auch keine Verletzung gebotener Zweckmäßigkeit- oder Billigkeitsrücksichten erkennen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde rechtfertigen könnte. So gegeben zu Dresden, am 5. November des Jahres 1902. Wie schwer sich der in diesem letztinstanzlichen Bescheide festgelegte Standpunkt verteidigen läßt, das zu erkennen hatte man Gelegenheit, als der Abgeordnete Baudert in den Märztageu des Jahres 1899 ans einem ähnlichen Anlaß heraus im weimarischen Landtage die Regierung durch eine Interpellation zwang, ihre Auffassung von der in Rede stehenden Frage klarzulegen. Es handelte sich um die Tatsache, daß die Landesheilanstalt in Jena für eine freigewordene Assistenzarztstelle Aerzte christlicher Religion verlangt, die jüdischen Aerzte also von der Bewerbung ausgeschlossen hatte. Der die Regierung vertretende Staatsminister Dr. Freiherr von Groß geriet sichtlich in Verlegenheit und befand sich in keiner beneidenswerten Position, als er folgende, nach dem amtlichen Stenogramm wiedergegebenen Ausführungell machte: „Voll dem Vorgang, den der Herr Abgeordnete Baudert erwähnt hat, hat die Staatsregierung Kenntnis. Es haben auch ausführliche Erörterungen in dieser Beziehung stattgefunden. Hier aber eine besondere Mitteilung darüber zu machen, dazu kann ich wirklich keine Veranlassung anerkennen. Die Sache hängt mit dem gegenwärtigen Gegenstände der Tagesordnung in keiner Weise zusammen. Daß die Anstalt, wenn

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