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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1903-02-27 · Heft 9 (27.2.1903) · p. Seite 99

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
67 (1903)
Issue
Heft 9 (27.2.1903)
Date
1903-02-27
Page
Seite 99 (sequence 5)
Language
German
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SS hatte, in das Wespennest des Judentums zu greifen," worauf der Abgeordnete Wurm bemerkte: „Es ist «icht so, daß Herr Stöcker verfolgt wird, seitdem er den Mut hat — Stöcker'scher Mut! (Heiterkeit bei den Sozialdemokraten) — in das Wespennest der Juden zu stechen, sondern umgekehrt, als Sie (zu Stöcker) Schiffbruch gelitten hatten, wollten Sie sich damit ein neues Relief geben, um sich durch die Judenhetze wieder einschmeicheln zu können." Auch die Ausführungen des Abgeordneten Lenzmann hinsichtlich des Rechtsanwalts Kaufmann, den Herr Stöcker unbedenklich in öffentlicher Volksversammlung für einen Juden erklärt hatte, waren von nicht geringein Interesse. Im Abgeordnetenhause machte der volksparteiliche Abgeordnete Funk gelegentlich der Beratung des Etats der Handels- und Gewerbeordnung einige Bemerkungen, die wir ebenfalls nicht übergehen dürfen. Er sagte: „Die Börsengesetzgebung ist ab irato gemacht worden. Wer die Verhandlungen liest, die seinerzeit im Reichstag bei der Beratung des Börsengesetzes und später bei der Erhöhung der Stempelsteuern geführt worden sind, der kann sich der Wahrnehmung kaum verschließen, daß auch ein gewisses konfessionelles Moment mit in die Sache hineingespielt hat. Dieser Auffassung gegenüber ist es doch interessant, die Krisis des Jahres 190t zu betrachten. Unter allen Banken, die damals verkracht sind, ist nicht eine einzige jüdische Bank. Es waren sämtlich christliche Banken, zum Teil sogar sehr fromme Banken. Ich erinnere nur an Sanden und Exuer, der sich ausdrücklich immer als judenrein gerühmt hat. Ich habe mit einem Herrn der hohen Finanz darüber gesprochen und der meinte, daß von den 250 Millionen, die vom nationalen Vermögen verwirtschaftet worden sind, über 200 Millionen — das übrige mag gestohlen sein — lediglich aus Dummheit verwirtschaftet worden seien, und das hätten die Juden wahrscheinlich nicht fertig gebracht. (Heiterkeit.) Das ist doch charakteristisch." Die beschimpfenden Hetzereien des Grafen Pückler gegen! die Juden haben einen Abonnenten des „Berliner Tageblatt" veranlaßt, als Jude Strafantrag gegen den Grafen Pückler wegen Beleidigung zu stellen. Der Erste Staatsanwalt des Landgerichts I Berlin hat die Erhebung der Anklage mit folgender Begründung abgelehnt: l „Das überreichte Flugblatt, in welchem eine von dem Beschuldigten : gehaltene öffentliche Rede wiedergegeben wird, enthält allerdings beleidigende Aenßerungen gegen die im Deutschen Reiche lebenden Juden. Die Angriffe des Beschuldigten richteten sich dabei aber ausschließlich gegen die Juden im allgemeinen, ohne daß ersichtlich ist, daß der Beschuldigte bestimmte Juden bei seinen Aeußerungen im Auge gehabt hat, und daß er diese mit seinen Bemerkungen hat treffen wollen. In diesem Sinne haben also auch die beleidigende» Aeußerungen des Beschuldigten keine Beziehungen gerade zu Ihrer Person. Fehlt es aber an dieser Beziehung, so sind Sie auch zur Stellung des Strafantrages gegen den Beschuldigten nicht berechtigt." Tatsächlich ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Sachlage die, daß wegen einer Beleidigung der deutschen Juden in ihrer Gesammtheit niemand Strafantrag stellen kann. Es handelt sich hierbei um die umfassendere Frage, ob überhaupt eine Mehrheit von Personen unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden kann. Das Reichsgericht hat sich gerade mit dieser Frage in einer großen Zahl von Entscheidungen befaßt. Das Reichsgericht hat erklärt, daß eine Mehrheit einzelner Personen sehr wohl durch eine Kollektivbezeichnnng, das heißt durch einen Gesamtnamen oder durch Angabe gemeinsamer Kennzeichnung beleidigt werden könne, falls der Beleidiger diese Bezeichnung im Bewußtsein ihrer Beziehbarkeit aus sämtliche unter den Begriff fallenden Personen wählte, und falls in der Tat bestimmte Personen erkennbar werden. Daß diese Voraussagungen vorliegen, wenn Graf Pückler die Juden als Gesamtheit beleidigt, müßte eigentlich einleuchtend sein; denn zweifellos hat Graf Pückler nicht blos das Bewußtsein, sondern auch die Absicht, daß seine Aeußerungen auf sämtliche Juden bezogen werden sollen. Dennoch hat daS Reichsgericht entschieden, daß eine gegen die Juden im allgemeinen gerichtete Kundgebung keine Beleidigung sei. (Urteil des ersten Strafsenats vom 6. Oktober 1881.) Dagegen hat das Reichsgericht angenommen, daß man zum Beispiel unter einem Gesamtnamen beleidigen könne: die Großgrundbesitzer, insbesondere der Provinz Ostpreußen, ferner die Geistlichkeit Berlins, die konservative Mehrheit einer Versammlung von Wahlmännern, das Offizierkorps eines Garnisonsortes, die braunschweigischen Leutnants und sogar das gesamte deutsche Heer. Gerade die letztere Entscheidung bezüglich des deutschen Heeres fordert zu einem Vergleiche mit einer gegen die deutschen Juden gerichteten Beleidigung heraus. In beiden Fällen ist doch zweifellos die Erkennbarkeit des Individuums eine gleich geringe; im Gegenteil, wenn Gras Pückler die Juden im allgemeinen beleidigt, so hat er dabei gewiß viel bestimmter eine beleidigende Absicht gegen jeden einzelnen Juden als jemand, der das deutsche Heer beleidigt. Denn hier hat der Beleidigende offenbar viel mehr die Institution als solche und gewisse Eigentümlichkeiten des deutschen Heeres im Auge als die einzelnen Individuen, die das deutsche Heer bilden. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts kann daher in diesem Falle nur als eine inkonsequente bezeichnet werden. In Bayern hat jetzt das Centrum Oberwasser. Die Angelegenheit der Weißenburger und der Nürnberger Simultanschulen sind dafür ein charakteristischer Beleg. Im Mai v. I. verfügte der bayerische Unterrichtsminister v. Landmann in einer Zuschrift an das Nürnberger Gemeindekollegium, daß die Verwendung israelitischer Lehrkräfte an christlichen Volksschulen als grundsätzlich unzulässig erscheine. Er wolle zwar das Verbleiben der bereits im Dienste befindlichen israelitischen Lehrkräfte nicht beanstanden, jedoch müßten sie so verwendet werden, daß Unzuträglichkeiten sich nicht einzuschleichen vermöchten. Da das Nürnberger Gemeindekollegium teilweise erneuert worden ist, wurde in der Sitzung des Kollegiums vom 17. Februar beantragt, das Reskript des Ministers nochmals zur Verlesung zu bringen. Darauf hielt der Gemeindebevollmächtigte Versen eine Ansprache, in der er u. a. sagte: „Die Staatsministerialversügung sei ei» Schlag gegen das Prinzip der Simultanschnle und in ihrer Wesenheit auch ein Schlag gegen den konfessionellen Frieden. Sie sei übrigens keine Einzelerscheinung, denn nach einer Verfügung des abgetretene» Jnstizministers Freiherrn v. Leonrod sollten, wie verlaute, die Israeliten auch als Richter nicht mehr nach ihrer Befähigung nnd Würdigkeit, sondern nur in einer Anzahl, wie sie dem Zahlenverhältnisse der Konfessionen entspreche, angestellt werden. Für dieses Herausdrängen der jüdischen Mitbürger ans möglichst vielen Staatsstellungen und diese—er möchte sagen: Kontingentierung des Bildungsbedürfnisses und des Vorwärtsstrebens der Israeliten habe Man ein grobes Muster: Rußland. Man könne jetzt wahrhaftig stolz sein, daß Bayern jetzt mit diesem Kulturstaat par sxevllsne« in dieser wichtigen Sache in gleichem Schritt und Tritt gehe. Leider habe das Temeindekollegium kein Mittel, um die Verfügung des Kultusministers v. Landmann aus der Welt zu schaffen oder ihrer Ausführung ein

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