Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 46 (17.4.1838)
- Date
- 1838-04-17
- Page
- Seite 182 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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182 und sich, auf'Verlangen der Landesregierung, einer Prüfung zu unterwerfen^ ' Art. 16. Die. Et-blirung eines neuen oder die Uebernahme eines bereits bestehenden Handelsgeschäfts kann einem Juden nur dann gestattet werden, wenn er a) die erforderliche Befähigung zum sachgemäßen Betrieb' derselben besitzt, b) den Nachweis über einen eigenthümlichen. Fonds von mindestens 2,000 Kt. beibringt, und c) zur Erlangung des Staatsbürgerrechts qualisicirt ist. — Den Großhandel ausgenommen, muß jedes jüdische Handelsgeschäft im offenen Laden getrieben werden. Art. 17. Hinsichtlich der bereits bestehenden jüdischen Handlungen bewendet es, so lange die gegenwärtigen Conceffionisten leben, bei den besondern Concessionen derselben. Art. 18. Zum Betrieb des Hausir- und Trödelhandels, des Viehhandels im Herumziehen und des Schmusergeschäfts, sind nach dem Ermesien der Landesregierung in der Regel nur solche Juden zuzulassen, welche mit der Publication des gegenwärtigen Gesetzes bereits das 24. Lebensjahr überschritten haben, und nicht im Stande sind, einen andern Erwerbszweig zu ergreifen. Art. 19. Gewerbe dieser Art (Art. 18.), s. g. Schachergewerbe, dürfen nur auf den Grund obrigkeitlicher Patente getrieben werden, welche periodisch zu erneuern sind. Art. 23. Der mit dem Betrieb zünftiger Gewerbe verbundene Handel beschränkt sich hinsichtlich der israelitischen Professionisten lediglich auf den Betrieb der eigenen Gewerbserzeugnisse. Art. 24. So lange Juden Güter besitzen, mit welchen Patronatsrechte verbunden sind, ruhen diese Rechte, jedoch nicht die hierin begründeten Gegenverbindlichkeiten. Art. 25. Liegende Güter, welche sich im Besitze der Juden befinden, dürfen von solchen eher nicht als nach fünfjähriger eigener Bewirthschaftung wieder verkauft, verpachtet oder sonst an andere Personen abgetreten werden. — Ebenso dürftn sie nur so viel Häuser kaufllich an sich bringen, als ihnen zur eigenen Bewohnung für sich und ihre Familien nothwendig sind. — Ausgenommen hiervon sind die, von ihnen unternommenen Neubauten, dann Raufet und Güter, welche ihnen im Eoncurft oder sonstigen Schuldprocessen im Wege gerichtlicher Execution zum Behufs ihrer Befriedigung eigenthümlich überwiesen werden. Erwerbungen dieser Art dürfen über den Bedarf hinausgehen und zu jeder Zeit wieder auf andere Personen übertragen werden. Art. 26. Die Dauer der im Art. 25. ausgesprochenen Beschränkungen wird, vor der Hand auf 10 Jahre bestimmt, doch behält sich die Staatsregierung vor, solche auch nach Ablauf dieses Zeitraums noch so lange fortbestehen zu Lassen, als sie es dem Zwecke der Sache angemessen halt. Art. 27. Nur diejenigen Juden dürfen durch Heirath eine Familie gründen, welche zur Erlangung des Stagtsbürgerrechts qualisicirt sind, oder sich bereits im. Genuß desselben befinden. — Ausnahmsweise ist die Landesregierung ermächtigt, auch Andern, doch nur mit Berücksichtigung besonderer Gründe, die Heirathserlaubniß zu ertheilen. Art. 28. In Ehesachen der Juden haben die Landesbehörden dieRelrgionsgrundsätze und Ritualgesetze derselben zu berücksichtigen und zu dem Ende einen Rabbinen beizuziehen. Art. 29. Hinsichtlich der Dermögensverhaltmsse der jüdischen Ehegatten, der Erbfolge und des Vormundschaftswesens der Juden, kommen die allgemeinem Gesetze des Landes zur Anwendung. Art. 30. In der Regel nehmen die Kinder der Juden an dem Unterricht in der Ortsvolksschute Theil, jedoch mit Ausnahme des Religionsunterrichts. — Es bleibt dem Ermessen der Oberbehörden überlassen, ob einer jüdischen Kirchengemeinde die Errichtung einer eigenen Volksschule für ihre Kinder gestattet, -oder aufgegeöen werden soll. Art. 31. Sowol die öffentlichen, als Privatschulen der Juden stehen unter der Aufsicht der ordentlichen Schulbehörde und unterliegen jährlich einer öffentlichen Visitation.— Die Schulbehörde ist berechtigt, auch von den Fortschritten der im Privatunterricht stehenden Kinder Kenntniß zu nehmt», und solche nötigenfalls zu den periodischen Prüfungen in den Ortsschulen zrizuziehenä Art. 32. Als Lehrer dürfen nur solche Subjecte, welche den gesetzlichen Cursus in dem Schullehrerseminar vollendet haben, und in der Prüfung für hinlänglich befähigt befunden worden sind, angestellt und zugelassen werden. Keine jüdische Gemeinde kann einen Lehrer oder Vorsänger eigenmächtig annehmen oder entlassen. Art. 33. Die Lehrer werden auf den Gehorsam gegen die Gesetze, und daß sie im Widerspruch mit diesen nichts lehren oder zulasten wollen, verpflichtet. Art. 34. Bei Anordnungen der Landesschulbehövden, welche den Religionsunterricht der Juden betreffen, ist der Landrabbine zuzuziehen. Art. 35. Jeder im Herzogthum wohnende Jude muß Genosse einer israelitischen Kirchengemeinde sein. — Die Bildung und Eintheilung der Kirchengemeinden geschieht von den Staatsbehörden, nach vorgängiger Vernehmung der Gemeindeglieder. , . . Art. 37. Die nächste Aufsicht und Leitung des Kultus und der Religionsgebräuche in dem ganzen Herzogthume führt in Gemäßheit des Edicts vom 21. Jan. 1820 (Art. 3.) unter Concurrenz des Consistoriums ein von Uns anzustellender Landrabbine. Art. 38. Der Landrabbine wird, soweit nicht besondere Stiftungen dazu vorhanden sind, aus dem jüdischen Central-Kirchenfonds besoldet. — Zu diesem allgemeinen Fonds tragen die sammtlichen jüdischen Gemeinden des Landes nach der Anzahl der Familien bei. Es bleibt aber den einzelnen Gemeinden überlassen, die auf sie fallenden Beiträge mit Genehmigung der Obrigkeit nach einer andecweiten, billig befundenen Maßstabe, unter sich 'zu repartiren. Art.' 39. Ueber die Befähigung eines Landrabbinen, dessen dienstliche Befugnisse und Obliegenheiten, so wie. über die Qualisicatlon und Verhältnisse der sonst noch für die jüdischen Kirchen Anzusiellenden, ingleichen über Organisation und die innern Verhältnisse des jüdischen Kirchenwesens bleiben der Staarsregierung die erforderlichen Bestimmungen und Instructionen Vorbehalten, welche unter Zuziehung der Behörde für Aufsicht und Leitung des Kultus (Act. 37) erlassen werden sollen. Leipzig, 27. Marz (Prrvatmitth.). In No. 17 Ihrer geschätzten Zeitung des Judenthums hatten Sie die Güte,