Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 46 (17.4.1838)
- Date
- 1838-04-17
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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h. 3->hrg°»g. Allgemeine N». 4«. Zeitung -es Zudenthvms. Ein unpartheiischeS Organ für alles jüdische Interesse. (Mit Königl. Sächsischer allergnädigster Coucession.) Leipzig, den 17. April 1838. Zeitungsnachrichten. Posen, 30. März (Privatmitth.). Der erste Bericht über die, am 15.Oct. 1836 eröffnete, israelitische Waisen-Knaben-Anstalt zu Posen, liegt vor uns. Derselbe ist wahrhaft schön und klar geschrieben, so daß die Abfassung von einer sehr gewandten Feder zeugt: Die Anstalt unterhalt gegenwärtig 15 Knaben, und nimmt zwei wieder auf. Nach den Statuten muß die Anzahl der Knaben auf 20 gestiegen sein, bevor Mädchen ausgenommen werden solsen. Die Gründe hierfür legt der Bericht sehr deutlich dar. Die Einnahmen beliefen sich auf 1823 Thtr.; die eigentlichen Ausgaben auf 1583 Thlr., so daß 240 Thlr. zum Fond geschlagen werden konnten. Wir bemerken, daß, je größer die Zahl der Knaben würde, desto geringer sich das Verhältniß für den Kopf stellen möchte, da die allgemeinen Ausgaben sich gleich bleiben. Die Knaben besuchen die Freischule. Der Sorgfalt der Dkrection läßt sich ganz und gar vertrauen, und fügen wir, der Beherzigung sie empfehlend, die Worte der Direktion hinzu: „Wir hoffen daher fest von den hochherzigen Gesinnungen unserer geehrten Mitglieder, daß sie durch stets wachsende Theilnahme die Existenz der Stiftung sicher stellen und erweitern werden, und ertauben uns hier nochmals, an alle Diejenigen, welche Sinn für Edles und Gutes haben, die Aufforderung ergehen zu lassen, unsere Anstalt durch Dotationen und regelmäßige Beiträge zu bedenken, und sich so ein dauerndes Verdienst zu erwerben, davon die Früchte Dies- und Jenseits zu fröhlicher Reife kommen werden." Wien, 28. März (Privatmitth.). In der.diesjährigen Kunstausstellung zeichnet man ein Oelgemälde eines jungen israelitischen Malers, H. Po lack, des Sohnes eines sehr achtbaren Großhändlers zu Prag, Joseph I. Pollack, sehr aus. Der junge Künstler befindet sich seit mehten Jahren zu Rom. Der Gegenstand ist: eine Scene aus der Gegend von Albano. Das Urtheil eines Unparteiischen in der Wiener Modezeitung bestätigt, daß der Künstler allseitige Anerkennung verdient und erworben hat. Hildburghausen, 2. April (Privatmitth.). Unsere Staatsregierung hat unter dem 16. Marz a. c. den versammelten Landständen einen Gesetzentwurf über die Verhältnisse der Juden des Herzogthums vorgelegt. Obgleich er einige harte Punkte enthält, so athmet er doch im Ganzen einen freisinnigen Geist, und gibt ein ehrenvolles Zeugniß von der humanen Gesinnung unsrer h. Staatsregierung. Möchten unsere Landstände, bei denen dieser Gesetzentwurf in der nächsten Zeit zur Berathung kommen wird,, diese Gesinnung (heilen. Ich hebe Ihnen aus den 4Y Artikeln des Gesetzentwurfes die bedeutenderen aus. Art. 1. Die in dem Herzogthum wohnenden Juden sind den christlichen Unterthanen in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt, so weit das gegenwärtige Gesetz keine ausdrückliche Beschränkungen und Ausnahmen enthält. Art. 3. Ausländische Juden, welche sich in der Eigenschaft von Dienstboten, Handels- und Handwerksgehilfen im Lande aufhalten, haben sich mit Heimatscheinen auszuweisen, wenn sie Anspruch auf Duldung machen wollen. Art. 4. Sammtliche mit Unterthanenrecht im Lande wohnende Juden haben sich den Gemeinden ihrer Wohnorte als Bürger, Nachbarn, Schutzgenossen, Mischlinge oder Hinterst'edter anzuschließen und dürfen keine besonder bürgerliche Gemeinden bilden. Art. 5. Das Recht der Niederlassung und des Aufenthalts an andern, als den gewöhnlichen Domicilorten, mit Gestattung des Gewerbbetriebs steht, ohne besondere obrigkeitliche Erlaubniß, blos den jüdischen Staatsbürgern zu. Art. 6. Jeder einheimische Jude erwirbt das Staatsbürgerrecht: a) wenn er die Großjährigkeit erlangt hat; b) wenn er Zeugnisse über sein Wohtverhalten beibringt, und sich c) von keinem der Art. 19, 21 und 22 erwähnten, oder denselben gleich zu achtenden, Gewerbe nährt. Art. 7. Die Ertheilung des Staatsbürgerrechts geschieht von der Landesregierung auf vorgangiges Nachsuchen der Bewerber und nach dazu eingeholter Ermächtigung der obersten Staatsbehörde. Art. 8. Dar Staatsbürgerrecht der Juden umfaßt die, Art. 16. des Staatsgrundgesetzes (vom 23. August 1829) erwähnten Rechte, mit alleiniger Ausnahme derjenigen activen und passiven Zuständtichkeiten, zu welchen nach den besonder Vorschriften dieses Gesetzes (Art. 67, 68, 70 und 71) christliches Glaubensbekenntniß erforderlich ist. Art. 13. Hinsichtlich der rechtlichen Form der Vertrage zwischen Christen und Juden sind bis auf Weiteres die in den verschiedenen Landestheilen bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Art. 14. Ueber die Eidesleistungen der Juden sollen demnächst zeitgemäße Vorschristen erfolgen. Einstweilen bewendet es bei den in jedem Lcmdestheile bestehenden Eidesformularien. Art. 15. Juden, welche sich der Kaufmannschaft widmen wollen, sind verpflichtet diese in einer Handlung von gutem Rufe oder in ' einem öffentlichen Handlungsinstitut zu erlernen, Zeugnisse über ihr Wohtverhalten beizubringen.