Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1902)
- Date
- 1902-11-07
- Page
- Seite 3 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3228473-3228519--59198-3295700- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Hanau 1× ep/1047937
OCR text
3 Und die Repräsentanten begaben sich in dessen Wohnung und überreichten dem Jubilar eine kostbare Uhr. Der erste Vorsteher Herr Udewald gedachte in recht kernigen Worten der Verdienste des Jubilars. Da gerade Rüsttag war, beschloß die Gemeinde am Simchasthora eine Festseier zu veranstalten, welche am Donnerstag programmmäßig stattfand. Fast sämmtliche Gemeindemitglieder nahmen an derselben Theil. Die früheren Religionsschüler und Schülerinnen eilten herbei, um ihrem Lehrer ihre Verehrung zu beweisen. Herr Bürgermeister Evers, welcher einer Einladung des Vorstandes gefolgt war, hielt den Kaisertoast. Herr Udewald gedachte des Jubilars. Nachdem nun noch verschiedene Reden zu Ehren des Jubilars geschwungen waren, ergriff Herr Lehrer Stern das Wort und dankte dem Herrn Bürgermeister sowie der ganzen Gemeinde in bewegten Worten für die Ehrung, die ihm zu Theil geworden. Herr Zürndorfer lieferte die für den Abend benutzten Tafellieder, und so wechselten Reden, Gesang und Tanz bis zum frühen Morgen. Möge es Herrn Lehrer Stern vergönnt sein, noch weitere 25 Jahre in unserer Gemeinde zu wirken. — Oberstein (Fürstenthum Birkenfeld), 31. Oktober. Mit dem Beginn des Monats Oktober übernahm das hiesige Lehramt und Kantorat der durch den Vorstand der Gemeinde einstimmig gewählte und durch das großherzogliche Landrabbinat bestätigte Lehrer und Kantor Herr Joseph Lasker, der seine Ausbildung an der unter Leitung des Herrn Direktor Dr. Holzmann stehenden Lehrerbildungsanstalt in Berlin erhalten hat. Am Hüttenseste führte Herr Landesrabbiner Dr. Lewit bei Gelegenheit seines dortigen Amtirens Herrn Lehrer Lasker während, des Hauptgottesdienstes in sein neues Amt ein und empfahl ihm unter herzlichen Begrüßungsworten und Segenswünschen sich in seiner Amtsführung als Leitwort vor Augen zu halten die Mahnung unserer alten Weisen (Kuba marin 1076): Erst schmücke dich selbst, dann erst kannst du auch Andere schmücken! — Von dem opferfreudigen Sinn in unserer Gemeinde legt die Thatsache ein schönes Zeugniß ab, daß zwei Familien durch größere Geschenke zur Verschönerung der hiesigen Synagoge beigetragen haben. Herr Louis Liefmann ließ eine elektrische Beleuchlnngseinrichtung mit allem Zubehör in der Synagoge anbringen, die bereits seit den hohen Festtagen in Thätigkeit ist, und ferner schenkten die Söhne des Herrn Synagogenvorstehers Jacob Wolfs jr. Vorhänge für die großen Fenster der Synagoge. a. Trier, 31. Oktober. Unsere Gemeinde hat ein schönes Doppelfest gefeiert, zunächst die 25jährige Wiederkehr des Jahres, in welchem der alterwürdigen Stätte jüdischer Ansiedelung die Korporationsrechte verliehen wurden, und dann Zu Ehren dreier Männer, die in dem verflossenen Vierteljahrhundert ununterbrochen dem Vorstand der Gemeinde angehörten: Herrn Stadtverordneten und Handelskammermitglied Eugen Rothschild, Herrn Julius Bermann und Herrn Rap hae l Herz. Die Stadt hatte den großen Kaufhaussaal zum Festestag zur Verfügung gestellt, und es spielte sich dort des Morgens eine würdige und erhebende Feierlichkeit ab. Orgelspiel und der Kinderchor des Lehrers A. Nußbaum leiteten den Festakt ein, dessen Haupttheil die vortrefflichen Darbietungen des vom Lehrer und Kantor Salomou geleiteten Männerchores „Eintracht" bildeten. Nach einer begrüßenden Ansprache des Herrn Juda wurden den drei Jubilaren kostbare Ehrendiplome überreicht. Den üblichen Dankesreden folgten weitere Ansprachen des Herrn Siegmund Mayer und deS Herrn Oberrabbiner Dr. Baßfreund, worauf Männerchor und Orgel einen würdigen Schluß.boten. War die morgendliche Feier mehr offizieller Natur, so herrschte des Abends im überaus zahlreich besuchten Kaufhaussaal eitel Lust und Freude, eine wahre Feststimmung, die wohl hauptsächlich durch die glänzende Aufführung eines Festspieles sich von selbst erzeugte. Der Verfasser, Herr Ingenieur Siegwart Nußbaum, der selbst dirigirte, nennt das Werk einen „melodramatischen Prolog in Bildern mit Chor, Tanz und Orchester". Neben den von poetischem Schwung getragenen Versen schlugen besonders die bühnenwirksamen, szenischen Momente durch, die außer der weihevollen Stimmung auch den Humor zur vollsten Geltung kommen ließen und den lebhaftesten Beifall Hervorriesen. Herr Stadtverordneter Eugen Rothschild dankte dem Verfasser, der mehrmals hervorgerufen wurde, im Namen Aller und gestand gern, „daß sie Alle so was in Trier noch nicht erlebt hätten". Er mahnte zur^Eintracht und zum Frieden in der Gemeinde. Einen markigen Kaisertoast ließ Herr Simon Schloß vom Stapel, und nachdem noch Herr Isidor Meyer eine wohlgelungene Rede auf Jubilarin unb Jubilare gehalten, gab Herr Lehrer Arthur Nußbaum eine höchst humoristische Statistik alles dessen, was sich in den intimen Kreisen der Gemeindemitglieder während der 25 Jahre ereignet hatte. Vorträge aller Art und Gaben der vortrefflichen Musikkapelle bildeten den weiteren Theil des Gemeindefestes. — Hanau, 28. Oktober. Ein seltsamer „Konfessionswechsel" brachte den Dienstknecht L. von Oberissigheim vor die Schranken des Gerichts. Als er sich 1898 in Windecken zur Militärstammrolle meldete, war in seinem Geburtsschein zu lesen, daß er evangelischer Konfession sei. Er hatte auch stets die evangelische Kirche besucht und seiner Braut sich als zur evangelischen Kirche gehörend bezeichnet. Jetzt kam es ans Tageslicht, daß er israelitischer Konfession ist und seinen Geburtsschein in der betreffenden Rubrik gefälscht hat. Vor Gericht, wegen der Urkundenfälschung angeklagt, gab er an, die Fälschung deswegen begangen zu haben, um sich den Besitz seiner evangelischen Braut zu sichern, von der er bei seinem Eintritt zum Militär Unterstützung zu erwarten hatte, weiter auch, um auch sonst ein besseres Fortkommen zu finden. Er wurde freigesprochen, da das Gericht in der That desselben nur eine Uebertretung des 8 363 N.-St.-G.-B. (Fälschung von Legitimationspapieren zum Zwecke des besseren Fortkommens) erblickte, deren Strafverfolgung schon nach drei Monaten verjährt. --- Mainz, 26. Oktober. Das hessische Ministerium hat eine wichtige Entscheidung wegen eines hier zu errichtenden israelitischen Hospitals gefällt. Das Kuratorium war beim Kreisamt um Konzession für das Hospital eingekommen. Dagegen hatten Häuserbesitzer in der Straße, wo das Hospital erbaut werden soll, Einspruch erhoben, der als unbegründet abgewiesen wurde. Aus den Rekurs beim Provinzialausschuß ertheilte dieser ebenfalls die Konzession. Es wurde nun von den Reklamanten die letzte Instanz, das Ministerium in Darmstadt, angerufen, und dieses entschied, daß beide Urtheile der Vorinstanz auszuheben seien, weil es zur Errichtung eines Hospitals, das der Wohlthätigkeit diene, gar keiner Konzession bedürfe. Dieser Wohlthätigkeitszweck liege bei der Errichtung des israelitischen Hospitals vor. Nur bei solchen Hospitälern sei eine Konzession nothwendig, bei denen es sich um einen erwerbsmäßigen Betrieb handele. O. Karlsruhe, 31. Oktober. Vor einigen Wochen hat der großherzoglich badische Ve rwal tung sgerich t sh os eine Entscheidung erlassen, welche für weitere Kreise von Interesse sein dürfte. Ein Wirth in einem Kurorte des badischen Schwarzwaldes hatte auf dem Dache seines Wirthshauses ein Wirthsschild und auf diesem den Zusatz „ IudenreinesHaus" angebracht; auf Beschwerde einiger Touristen hat das grobherzogliche Bezirksamt W. als Inhaberin der Bezirkspolizeiverwaltung dem Wirthe aus Grund des § 30 des Polizeistrafgesetzbuches die Beseitigung dieses Zustandes aufgegeben; gegen diese polizeiliche Verfügung erhob der Wirth Klage beim Verwaltungsgerichtshofe, der aber diese Klage unter Verfüllung des Klägers in die Kosten aus folgenden Gründen abwies: „An sich liege zwar in der Kundgebung, daß der betreffende Wirth keine Juden bei sich aufnehmen wolle, keine Rechts- und Ordnungswidrigkeit im Sinne des 8 30 P.-St.-G.-B., denn die Konzession zum Betrieb einer Wirthschaft begründet keine Verpflichtung zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes und könne daher der Wirth jederzeit Gästen nach seinem Belieben die Aufnahme verweigern; mit der Fassung „Judenreines Haus" würde aber zugleich der Mißachtung der Israeliten Ausdruck gegeben, insofern damit angedeutet würde, daß durch den Verkehr von Juden in dem Hause dieses verunreinigt werde. Jedenfalls erscheine, wenn hierdurch auch kein bestimmtes Gesetz verletzt werde, eine derartige Verunglimpfung und Verächtlichmachung einer ganzen Volksklasse, der Angehörigen einer vom Staate anerkannten Religionsgemeinschaft und die ständige Fortdauer dieser Behandlung durch die Kunddebung solcher Gesinnung auf einer vom Publikum jederzeit wahrnehmbaren, an hervorragender Stelle angebrachten Aufschrift als eine Verletzung der öffentlichen Ordnung, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 8 30 P.-St.-G.-B. Da nun dieser ordnungswidrige Zustand geeignet sei, die Gefühle eines Theiles des Publikums zu verletzen und einen nachtheiligen Einfluß auf das friedliche Zusammenleben der Konfessionen auszuüben, so liege die Beseitigung eines solchen zweifellos auch im öffentlichen Interesse, und sei daher die bezirksamtliche Verfügung nach K 30 Abs. 2 P.-St.-G.-B. wohlbegründet.