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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-10-15 · Heft 42 (15.10.1902) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 42 (15.10.1902)
Date
1902-10-15
Page
[Seite] (sequence 15)
Language
German
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66. Jahrgang. Nr. 42 Berlin, 15. Oktober 1902 Der GernrLn-rbote. Weikage zur „Allgemeinen Zeitung öes ZuöenLHums". Korrespondenten und Nachrichten. Vrntschland. --- Berlin, 13. Oktober. Der sechste Jahresbericht des Vereins zur Förderung der Interessen der israelitischen Taubstumm eil in Deutschland wird gegenwärtig an die Mitglieder der hiesigen Gemeinde mit einem Aufruf im Interesse des Vereins verschickt, der gegenwärtig 2 Ehrenmitglieder, 16 immerwährende Mitglieder, 31 außerordentliche Mitglieder. 71 ordentliche Mitgliederzählt. Das Vereinsvermögen betrug im Jahre 1900 5794.23 Mark und stieg im Berichtsjahre auf 7752.93 Mark. Inbegriffen ist hierbei der eiserne Fonds^von 3000 Mark, dessen Zinsen zu Unterstützungen verwendet wurden. Der Verein bezweckt aber nicht nur, die bedürftigen israelitischen Taubstummen zu unterstützen, sondern er hat sich die schwere Aufgabe gestellt, altersschwachen und arbeitsunfähigen jüdischen Taubstummen eine Heimstätte zu erbauen. Der zu diesem Zwecke angesammelte Baufonds ist noch ein sehr geringer, und obwohl demselben alle Ueberschüsse von Vergnügungen und Verloosungen sowie Spenden voll Wohlthätern überwiesen wurden, hat sich die Summe im verflossenen Jahre nur um 283.40 Mark vergrößert. Jnr verflossenen " Jahre betrug der Bausonds 519.43 Mark und ist auf 802.83 Mark gestiegen. Der Verein ist also leider seinem Ziele noch nicht naher gerückt, darum erhebt er noch eindringlicher seine Bitte an alle Glaubensgenossen in Deutschland, ihm zu helfen, ein Heim für die altersschwachen, arbeitsunfähigen Taubstummen zu erballen. Beitrittserklärungell oder Beiträge für diesen edlen Zweck sind an Herrn Theodor Löwenberg, Köpenickerstraße 124, zu senden. Der Vorstand besteht aus den Herren W. Oppenheimer, Vorsitzender, M. Nector, stellvertretender Vorsitzender, L. Behrendt, Schatzmeister, E. Lesser, stellvertretender Schatzmeister, A. Königsberg, Kontrolleur, W. Bodenheimer, Schriftführer, A. Deutsch, M. Graetz. Das Kuratorium bilden die Herren: Rabbiner Dr. Eschelbacher, Theoder Löwenberg, Carl Schwarz. ----- Berlin, 12. Oktober. Das Komitee zur Förderung des Casper Lachmannschen Provinzial Waisen Hauses zuGraudenz hat folgenden Aufruf erlassen: „Der Mangel eines jüdischen , Waisenhauses wird in der Provinz Westpreußen schon seit Jahren! schmerzlich empfunden. Während sich in anderen Provinzen der preußischen Monarchie der jüdische Wohlthätigkeitssinn nach dieser Richtung glänzend bethätigt und bewährt hat, sind die auf die Gründung eines jüdischen Waisenhauses gerichteten Bestrebungen unserer westpreußischen Glaubensgenossen infolge ihres geringeren Wohlstandes bisher leider erfolglos geblieben. Erst vor Kurzem ist durch eine hochherzige Stiftung des verewigten Stadtraths C. Lachmann aus Graudenz begründete Aussicht auf Erreichung dieses heißersehnten Zieles geschaffen. Diese Stiftung umsaßt das Grundstück des sogenannten Lachmannenms in Graudenz und einen Fonds von 165 000 Mark, welcher durch hochherzige Spenden um den Betrag voll ca. 30000 Mark erhöht worden ist. Obwohl außerdem die größeren westpreußischen Shnagogengemeinden sich zur Zahlung namhafter Jahresbeiträge verpflichtet haben, fehlen zur Zeit noch ca. 80000 Mark, nm das Provinzialwaisenhaus zu eröffnen und auch nur 15 Kindern die Wohlthat einer sorgfältigen Erziehung angedeihen zu lassen. Es erscheint uns als eine Ehrenpflicht, unseren westpreußischen Glaubensgenossen bei der Begründung dieses edlen Werkes hilfreiche Hand zu leisten und nach Kräften zur Förderung dieser dringend nothwendigen Schöpfung beizutragen. Gilt es doch, den armen Kindern, denen ein herbes Geschick Vater und Mutter geraubt hat, das Elternhaus zu ersetzen und sie zu bernfstüchtigen, pflichttreuen Menschen heranzubilden, auf daß sie dereinst der Heimathprovinz, dem Vaterlande und der Glaubensgemeinschaft zur Zierde gereichen! Wir sind überzeugt, daß es nur dieses Aufrufs bedarf, um die Herzen und Hände unserer Glaubensgenossen für dieses wahrhaft menschenfreundliche Werk zu öffnen. Mögen alle diejenigen Väter und Mütter, die ihre Kinder im Sonnenschein der Elternliebe heranwachsen sehen, die baldige Eröffnung des jüdischen Provinzialwaisenhauses in Graudenz durch reichliche Spenden sichern helfen, und mögen insbesondere unsere aus Westpreußen stammenden Glaubensgenossen bei dieser Gelegenheit ihre Anhänglichkeit an die Heimathprovinz durch die That beweisen! Gefl. Geldbeträge — einmalige sowie Jahresbeiträge — find zu richten an die Berliner Handelsgesellschaft, Berlin M., Behrenstrabe 32. Quittung erfolgt im Jahresbericht des Waisenhauses." Dem Komitee gehören u. A. an : Rabbiner Dr. L. Blumenthal, Jnstizrath Nosenheim, Moritz Rosenow, Julius Bodenstein, Dr. S. Fabian. Dr. H. Hirsch, Geheimer Sanitätsrath, Moritz Kalischer, Professor Dr. S. Kalischer. Frau Franziska Lachmann, Georg Lachmann, Frau Henriette Lachmann, Paul Lachmann, Vizekonsul. Dr. med. Max Levh. Martin Michalski, Frau Dr. Martha Salomon, geb. Herzfeld, Dr. med. Max Scheier, Adolf Soldin, Syndikus, Professor Dr. med. Th. Sommerfeld, Dr. Zülchaur, Sanitätsrath. Berlin, 13. Oktober. Wann ist bei den Juden die Beerdigungsfeier zu Ende? Eine schwierige Frage der jüdischen Religion beschäftigte in dieser Woche die dritte Strafkammer am Landgericht II. Wegen Störung einer gottesdienstlichen Handlung war der Kaufmann Joseph W. gestern angeklagt. Es handelte sich um den Ausbruch von Familienfeindseligkeiten am offenen Grabe. Der Angeklagte hatte eine Schwester, die an den Bankier W. verheirathet war, aber bereits im Jahre 1888 verstarb. Sie hinterlieb eine Tochter, welche nach Ansicht des Vaters irrsinnig geworden war und deshalb von ihm in eine Irrenanstalt untergebracht wurde, wo es ihr gelang, sich aus dem Fenster zu stürzen, wodurch sie sich den Tod zuzog. Am 20. Februar d. I. fand nun auf dem jüdischen Friedhofe zu Weißensee ihre Beerdigung statt. Die Verwandten der Tochter I mütterlicherseits waren aber nun stets der Meinung gewesen, daß! Frl. W. nicht geisteskrank, sondern nur etwas nervös war, und daß! der Vater zur Entwickelung dieser Krankheit durch lieblose Behandlung nicht unwesentlich beigetragen habe. Es hatte sich daher bei den Verwandten eine überaus feindselige Stimmung gegen den Vater herausgebildet, die sich am Grabe Lust machte. Als der Angeklagte die üblichen drei Hände voll Erde in die Gruft warf, sagte er mit lauter Stimme, so daß es alle Umstehenden hören konnten: „Das Kind muß bei der Mutter liegen! Schande über die, die das Kind in den Tod getrieben haben!" Der Angeklagte gab die That unumwunden zu, entschuldigte sich aber damit, daß eine allgemeine Erregung geherrscht habe. Er habe seinen Schmerz zurückgehalten, aber als alles vorüber gewesen sei, da habe ihn der Schmerz übermannt, und er habe mit dem inkriminirten Ausrufe seinem Herzen Lust gemacht. Es entstand nun die Frage, ob in dem Moment, in welchem der Ausrns fiel, die Beerdigungsfeier noch sortdauerte oder bereits vorüber war. Der Litnrg, Herr Moses, vermochte darüber keine bündige Auskunft zu geben. Er gab an, zunächst wurde ein Gebet in der Kapelle gesprochen, dann habe er am Grabe das Schlußgebet verrichtet und drei Hände voll Erde in die Gruft geworfen. Er hatte den Auftrag, noch zu warten, bis alle Leidtragenden sich vom Grabe entfernt hätten; ob aber die gottesdienstliche Handlung bis zu diesem Moment währe oder schon mit den drei Hand voll Erde schließe, wisse er nicht. Es folge dann allerdings noch das Kaddischgebet in der Kapelle, zu welchem alle Leidtragenden gerufen würden, ob dieses aber noch zu der Beerdigungsfeier gehöre, sei ihm unbekannt. Der Vertheidiger Dr. Leonh. Friedmann bestritt dies. Das Gebet in der Kapelle pflege ein ganzes Jahr hindurch täglich stattzufinden und gehöre daher nicht mehr zur Beerdigungsfeier. Da sich selbst durch den Kultusbeamten nicht seststellen ließ, ob in dem kritischen Moment die gottesdienstliche Handlung zu Ende oder nicht zu Ende war, erkannte der Gerichtshof im Einverständniß mit dem Staatsanwalt auf Freisprechung, weil dem Angeklagten — selbst wenn die rituelle Handlung noch nicht zu Ende war — nicht nachgewiesen werden könne, daß er sich bewußt war, eine gottesdienstliche Handlung zu stören.

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