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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-09-26 · Heft 39 (26.9.1902) · p. Seite 462

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 39 (26.9.1902)
Date
1902-09-26
Page
Seite 462 (sequence 8)
Language
German
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462 Nur in einem Falle hat das Reichsgericht erklärt, daß die zehn Gebote nicht als Einrichtung der jüdischen Religion betrachtet sein können — sie sind nur eine Zusammenstellung der sittlichen Lehren, und wie bekannt, ist die Beschimpfung der Religionslehren nicht strafbar.') Freilich wurde in einem anderen Falle die Beschimpfung der Bibel als mittelbare Beschimpfung der evangelischen Kirchenlehre strafbar erklärt?) Ja, die Schmähung der Religionsstifter kann als mittelbare Ueberschreitung der Vorschriften des 8 166 gelten — die Beschimpfung Luthers brachte dem trotzigen Kritiker die wohlverdiente Strafe?) Daß aber die Beschimpfung Moses Jemanden in Plötzensee brummen ließ — darüber schweigen die Reichsgerichtssannnler . . . Die Juden brauchen also die erwünschte Aufhebung des > 166 nicht zu bereuen. Die bisherige Praxis der niederen Instanzen hat klipp und klar bewiesen, daß der strafrechtliche Schutz sehr selten der jüdischen Religion zu gute kommt. Dr. M. Parmod in seinem Buche über Antisemitismus und Strafrechtspflege führt manche interessanten Entscheidungen der Landgerichte und der Anklagebehörden an. Einmal hat ein Dresdener Staatsanwalt bewiesen, daß dieBtutbeschuldigung keine Beschimpfung im Sinne des 8 166 ist«) und das Darmstädter Landgerichtsurtheil erkannte als gutes Recht der Antisemiten, den Talmud in unerhörter Weise zu beschimpfen?) Wohlbekannt sind auch die vergeblichen Bemühungen des Herrn Professor Strack, eine Klage gegen die antisemitischen Hetzer bei der preußischen Staatsanwaltschaft anzustrengen; in der Blntbeschuldigung hat der Staatsanwalt — und sogar der Justizininister — keine direkte Verfehlung gegen 8 166 gefunden?» Die Juden werden also die Aushebung des tz 166 nicht nur als Fortschrittszeiche», sondern auch als Abschaffung der bisherigen zweideutigen Praxis begrüßen. Unser Gott bedarf keiner Strafrechtsparagraphen — ja, mit der Abschaffung des 8 166 wird den manchmal lächerlichen juristischen Kontroversen ein feierliches Begräbnis; bescheert werden. Man braucht nur zu lesen, was über den Begriff „Gott" im Sinne des 8 166 zusammengeschrieben wurde. Nach Franz v. Liszts Meinung muß der Gottesbegriff nicht philosophisch, sondern wie er thatsächlich von den Gläubigen gefaßt wird, gemeint werden?) Bei Kohlerch fignrirt Gott im Sinne des philosophischen Monotheismus, als persönliches Wesen. Nach dem Reichsgericht endlich wird nur der Gott der mit Korporationsrechteil in Deutschland bestehenden Religionsgesellschaften strafrechlich geschützt.») Der jüngst in Berlin tagende Jnristentag hat freilich die juristische Begriffsbestimmung Gottes nicht anf die Tagesordnung gesetzt sondern einfach den 8 166 als veraltet und h Nb. III. 4. Februar 1895, E. 26, 435. Olshanse», Kommentar zum St.-G.-B. l. B. 1900. VI. Ausl. S. 606. ff Nb. HI. 12. Nov. 1885. E. 7, 658. H. Meyer. Lehrbuch des deutschen Strafrechts. 1895 s. 755 u. 10. N. IV., 13. Nov. 1885, E. 7, 064. h Dr. M. Parmod, Antisemitismus »nd Strafrechtspflege. Berlin 1894. S, 165. ) Daselbst S. 75. Strack, Tie Juden, dürfen 'sie „Berbrecher von Religions wegen" genannt werden? Berlin 1893. h v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts. 1900. S. 380 ff.? Köhler, Studie» aus dem Strafrechte. 1890. S. 165. I Olshause» I. S. 600. unbrauchbar bezeichnet. Wollen wir hoffen, daß die frommen Wünsche des Juristentages schnell in Erfüllung gehen — die Juden werden sich nicht beklagen, wenn die Gotteslästerung und Retigionsbeschimpfung aus dem Strafgesetzbuche gestrichen werden. Im Grunde genommen ist diese Frage für die deutschen Juden Praktisch gleichgiltig, obgleich sie nöthigenfalls die Streichung des 8 166 befürworten werden. Psm Diesseits über das Jenseits. Amerikanische Briefe aus Oesterreich. Von Professor Dr. G. Deutsch in Cincinnati. II. rätz hat nach meiner Ansicht historische Berichte ans dem Talmud schief dargestellt, weil er sie mit oberflächlicher Ausscheidung des Wunders als Thatsachen auffaßte. Zugegeben nun, er hätte Hunderte von Fehlern dieser Art begangen, zugegeben, er hätte auch den einfachen Sinn der Quellen oft mißverstanden, was beweist das gegen seine Gesammtauffassung? Gar nichts! Eine Geschichtsschreibung ist nur dann möglich, wenn wir zugeben, daß der Einzelne von zeitlichen und räumlichen Verhältnissen bedingt ist. Wenn Ezechiel Landau die Ehe zwischen einem Kohen und einem von ihm verführten Mädchen gestattet, was gegen das strikte rabbinische Gesetz verstößt, so thut er das, weil er, obwohl in Podolien erzogen und im Ghetto von Prag wohnhaft, doch nicht von den Humanitären Anschauungen des achtzehnten Jahrhunderts unberührt geblieben ist; wenn er andererseits aus dem Testamente Rabbi Eliesers (Zelach zu Berachoth 22, 1>) folgert, daß systematische Pädagogik und besonders das Studium der hebräischen Grammatik sündhaft seien, so ist das auch wieder nur aus seiner Opposition gegen die Mendelssohn'sche Richtung zu erklären. Nicht anders ist es, wenn Pinchas Horowitz Mendelssohns Pentateuchübersetznng deswegen verurtheilt, weil sie die Stelle in Leviticus 19 wiedergiebt: Du m a g st deinen Nächsten zurechtweisen, statt dusvllst, oder, wenn er durch allerlei weit hergeholte Gründe beweisen will, daß die Responien beim Hallet nicht von einem geschulten Chor gesungen werden dürfen. In keinem dieser Fälle handelt es sich um eine unbefangen sachliche Auslegung gegebener Texte, sondern um eine n priori feststehende Meinung, der man den Anschein einer quellenmäßigen Entwickelung des Gesetzes geben will. Wenn R. Elieser und R. Josua anders gewesen wären, wären sie eben nicht Menschen gewesen. Aus diesem Prinzip heraus hat auch Grätz die Geschichte des talmudischen Zeitalters zu schreiben versucht,und mag er auch noch so oft gefehlt haben, die Anschauung, welche Samson Raphael Hirsch, der fähigste und originellste Vertreter der Neuorthodoxie, in seiner Besprechung des vierten Bandes von Grätz'Geschichte und später in seinem Kampfe gegen Frankels Darke Hamischna ausgestellt hat, daß die talmudischen Gesetze nicht auf individuellen Ansichten beruhen, sondern rein objektiv übernommene Traditionen seien, diese Anschauung kann, gerade so wie nach Luthers Worten die Dreieinigkeit, nur durch dogmatische Autorität, aber nicht durch wissenschaftlich einleuchtende Gründe bewiesen werden. Hätte Herr Halevy, statt sich in theosophistischen Interpretationen und Harmouisirnngen zn ergehen, die kritischen Vorfragen über die Quellen gründlich

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