Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 39 (26.9.1902)
- Date
- 1902-09-26
- Page
- Seite 461 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3228473-3228513--59054-3295544- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
461 Namen keit die andere und der e Dauer die das allst du enworte, us nicht rung in i Kräfte eginnen, icht nur rses Gelds sein, er Ver- :rrlichen ns aufand sie rael ist jenseits lindsätze m diese len Linderen rritätsin die is, und ido die durch- Gleich- Wesen Frage Raum igiösen m Geg des chrän- >r der tlichen cht die . Im reiheit ivolen nicht reilich llicher :densatiker aber! und z der »aßen gemeine Handlungsmotive voraussetzen und in erster Linie das religiöse Gefühl der Persönlichkeit verletzen. Hier gelangen wir aber zu der Grenze: noch ein Schritt weiter, und der Streit der Meinungen treibt die Wellen der Polemik himmelhoch. Es entsteht nämlich die heikle Frage: soll im Rechtsstaate die Gotteslästerung und Beschimpfung der religiösen Einrichtungen und Gebräuche bestraft werden? lle l6K6 lata müsseil wir mit dem unglückseligen 8 166 vvrlieb nehmen — de leA'v terendn aber wachsen von Stunde zu Stunde die Stimmen der Unzufriedenheit, bis das Ohr der Gesetzgeber den Volkswünschen Folge leisten wird. Wir wissen, daß es ziemlich lange dauern kann: die Revision des veralteten Strafgesetzbuches wird ins Unendliche gezogen, mag auch der jetzige Rechtszustand in Religioussacheu den Erfordernissen der Gegenwart ganz und gar nicht entsprechen. Da aber die Frage aufgeworfen ist, da sic in Hinsicht auf den Tolstoi-Prozeß in Leipzig die Vvlksmassen lebhaft bewegt, müssen auch wir dieselbe in den Kreis unserer Erörterungen ziehen. Und noch mehr — wir müssen sie von rein jüdischem Standpunkte erwägen: können wir, als Juden, uns der Agitation für Abschaffung des Gotteslästerungsparagraphen anschließen oder dieselbe als erwünschte und zeitgemäße Neuerung, als ein Zeichen des Fortschritts begrüßen? Ehe wir aber zur Erörterung der Frage schreiten, müssen wir noch den geschichtlichen Hintergrund des strafrechtlichen Schutzes der Religion in Erwägung ziehen. Die Beleidigung der mazestatis divinae — ivie die Römer zu sagen pflegten — wird mit dem Knlturfortschritt immer milder und milder bestraft. Vergleichen wir nur den 8 166 mit den entsprechenden Vorschriften des geltenden russischen Strafgesetzbuches, und wir werden uns überzeugen, wie die deutsche Rechtspflege die Ueberbleibsel der mittelalterlichen Weltanschauung weit hinter sich zurückgelassen hat. Im absoluten Staate, wo die herrschende Religion sich eines besonderen Schutzes erfreut, wird die Gotteslästerung und Beschimpfung der konfessionellen Einrichtungen mit harten, manchmal lebenslänglichen Gefängnißstrafen bedroht. Es giebt sogar Abstufungen: die Blasphemie in Hinsicht auf die orthodoxe Kirche ist ja ein Kapitalverbrechen, während die zurückgesetzten Konfessionen fast schutzlos erscheinen. Ein Kirchendiebstahl in Rußland wird sogar mit Sibirien bestraft, während ein Diebstahl in der Synagoge gemeiner Eigenthumsentziehung gleichgestellt ist. Wehe dem, der einen christlichen Geistlichen beleidigt oder die Gebräuche der Kirche ins Lächerliche zieht! Doch ist gleichzeitig die jüdische Religion dem Spott und Hohn unbeschränkt Preisgegeben. Der Rechtsstaat bringt die Gleichstellung der Konfessionen mit sich; er mildert auch die Strafen für Religionsverbrechen, indem die Ketzerei und Apostasie aus dem strafrechtlichen Katalog ausgeschieden werden. Doch können die Spuren der alten Weltanschauung nicht gleich verschwinden; sie haften noch hartnäckig an der Gegenwart, die unter dem Joche der „erblichen Belastung" zu dulden hat. Und so ist auch der 8 166 ein lebendes Denkmal der todten Vergangenheit, ein Ueberbleibsel der Zeiten, wo die Religion allein als unerschütterliches Dogma galt, wo jede Kritik ausgeschlossen war, und wo man sich vor dem Satze „eredo gum absurdum" unterthänigst beugen mußte. Bedarf aber die jüdische Religion eines besonderen strafrechtlichen Schutzes ihrer Einrichtungen und Gebräuche? Die Fälle, wo die Synagoge für Abtrünnige und Häretiker sich desweltlichen Schwertes bediente, gehören zu den seltenen auch in der Vergangenheit. Die Anwendung des Zwanges in religiösen Dingen widerspricht dem Geiste des modernen Judenthums, das auch wie die anderen Religionen den mehrtausendjährigen Weg der Entwickelung zurückgelegt hat. Der Geist des Proselhtismus ist dem Judenthume fremd: eine freie Gemeinschaft frei wollender Menschen, die kein „campeHu intraro" kennt, die selbst für die weitgehendste Kritik Raum hat — so eine Gemeinschaft bedarf für ihre Lehren keines Schutzes der Strafgesetzbücher. Der reinste Monotheismus, in welchem die äußerlichen Gebräuche und Einrichtungen nur ein Gewand, nur die Form, nicht den Inhalt bilden kann des weltlichen Richters entbehren. Die Strafbarkeit der Gotteslästerung ist ein legitimes Kind der katholischen Kirchenlehre; weder mit dem Protestantismus noch mit dem Judenthume kann sie in Einklang gebracht werden. Und insoweit müssen wir den Ausführungen von Professor Pfleiderer zustimmen, der die Streichung des 8 166 von freilich einseitigem Standpunkte der protestantischen Lehre befürwortet.') Und zweifelsohne hat er vollständig Recht: der Gotteslästerungsparagraph führt unvermeidlich zu inneren Widersprüchen, denn laut seinem Sinne müßten alle protestantischen Geistlichen ins Gesängniß gebracht werden, da die lutherischen Bekenntnißschriften den Katholizismus manchmal sehr stark angreifen. Desgleichen — und dies hat Pfleiderer nicht berücksichtigt — könnten die Rabbiner eine Verurtheilung der Geistlichen und Prediger, die das Judenthum als Teufelswerk bezeichnen, unbedingt fordern. Wollen wir nur im Pfleidererschen Aufsatz« zwei Worte ändern? dann könnten wir uns an der folgenden Lesart seiner Ausführungen ergötzen : „Durch dasselbe Gesetz also wird einerseits die Amtsthätigkeit des katholischen Geistlichen geschützt und andererseits zugleich die Kritik, die er Pflichtmäßig kraft seines Amtes und nach der Norm seiner Bekenntnißschriften an jüdischen Lehren und Einrichtungen übt, für straffällig erklärt" (s. 8 daselbst). Solche Waffen sind aber dein Judenthum fremd. Man beschimpft unsere Religion, man unterschiebt uns Dogmen, die gar nicht existiren und die von der krankhaften Phantasie der antisemitischen Krakehler geschaffen werden — abernur in den seltensten Fällen rufen wir nach strafrechtlichem Schutz. Es lohnt sich, nur die Reichsgerichtsentscheidungen durchzublättern: eine enorme Masse von Prozessen, wo die Katholiken und Protestanten sür ihre Religionseinrichtungeu einstehen — und fast kein einziger Fall, ivo die Juden ihre Sache bis zur höchsten richterlichen Instanz des Reiches durchführen. Wir wissen, was vom juristischen Standpunkte als Gebrauch, Einrichtung, Lehre der katholischen und protestantischen Kirche betrachtet sein kann; von jüdischen Einrichtungen und Gebräuchen ist in den reichsgerichtlichen Entscheidungen keine Rede. Wir können sogar in denselben eine reiche Ausbeute für theologische Begriffe finden — ausgenommen selbstverständlich für die jüdische Religionslehre. Ja, wir wissen, daß Sakramente und Relignienverehrung Gebräuche der katholischen Kirche sind — es wäre interessant zu erfahren, ob im Lichte der reichsgerichtlichen Theologie die Circumcision als Gebrauch oder als Einrichtung der jüdischen Religion zu gelten hat! h Die Grenzen der Staatswirksaiukeit eins religiösem Gebiet. Deutschland, Monatsschrift für die gesannnte Kultur. Oktoberhest 1902.