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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-09-26 · Heft 39 (26.9.1902) · p. Seite 460

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 39 (26.9.1902)
Date
1902-09-26
Page
Seite 460 (sequence 6)
Language
German
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460 „Ihr sollt den Fremden lieben" — ist es nahe, oder ist es nicht doch vielmehr jenseits des Meeres? Wird er die verrosteten Gewissen der alten Welt aufrütteln, der Ruf. der aus der machtvollen neuen Welt von jenseits des Meeres herüberschallt, „die Grundsätze des internationalen Rechts und der ewigen Gerechtigkeit" gegen die Angehörigen des Volksstammes, der zuerst diese Grundsätze — vor Jahrtausenden bereits — verkündet hat, zur Geltung zu bringen? Wie es auch kommen mag, die Note der Vereinigten Staaten an die Negierungen Europas wird ein historisches Dokument von ewiger Bedeutung bleiben. Das erlösende Wort gilt zunächst den geknechteten Juden Rumäniens. Aber es ist zugleich eine doppelte Anklage gegen ganz Europa. Nahezu 25 Jahre haben die Mächte, die den Berliner Vertrag von 1878 unterzeichnet haben, die Verhöhnung von Seiten Rumäniens geduldet, dass es 100 000 Juden, die seit Jahrhunderten im Lande wohnen, das ihr Vaterland ist, und für das sie in der Stunde der Gefahr Gut und Blut hergegeben haben, die alle Pflichten der Staatsbürger erfüllen, und die nach den Bestimmungen jenes Vertrages gleiche Rechte mit den übrigen Rumänen haben sollten, für „Fremde" erklärte, gegen die man nun auf Grund dieser Fiktion, im Gegensatz zu den oben angeführten Geboten des Alten Testaments, das ja auch die Christenheit als „die heilige Schrift" bezeichnet, die bedrückendsten „Gesetze" ersonnen hat, um sie in physisches Elend' und geistige Nacht zu stoßen, um ihne» den Lebensodem abzuschneiden. Das hat das übrige Europa geduldet, weil — und das ist der zweite, wenn auch nicht ausgesprochene Punkt der Anklage, und tief traurig zu sagen — weil es mußte, weil sein eigenes Gewissen nicht rein genug ist, um, wie es die Vereinigten Staaten vermögen, im Namen der Menschlichkeit reden zu können, und Rumänien auf die „Grundsätze des internationalen Rechts und der ewigen Gerechtigkeit" hinzuweisen, ohne der Antwort gewärtig zu sein: Kehret doch vor eurer eigenen Thür! Wie könnte das „heilige" Rußland, das selbst die elementarsten Menschenrechte seiner 5—6 Millionen Juden mit Füßen tritt, aus dem Tausende und Abertausende dieser Unglücklichen von Haus und Herd verjagt, sehr unfreiwillig eine neue Heimath jenseits des Meeres suchen müssen, sich zum Beschützer der Juden Rumäniens aufwerfen? Und könnte Rumänien den Herren von Oesterreich nicht sagen: Bei euch raubt mail Töchter jüdischer Eltern, schleppt sie in die Klöster und duldet, daß sie den verzweifelten Eltern nicht wiedergegeben werden und daß die Menschenränber straflos bleiben. So etwas kommt nicht einmal bei uns vor! Kann Frankreich nach den schauerlichen Ereignissen der letzten Jahre sich auf die Grundsätze der ewigen Gerechtigkeit berufen? Und könnte Rumänien nicht vielen deutschen Regierungen zurufen: Das „Gebot" ist wohl eurem Munde nahe, aber nicht eurem Herzen. Ihr versteht es vortrefflich, eure guten Gesetze, die gleiches Recht für Alle verbürgen, durch die Künste eurer Verwaltung für die Juden illusorisch zu machen. Was die Negierung der Vereinigten Staaten uns vorwirft, daß die Juden Rumäniens vom Staatsdienst ausgeschlossen sind, das gilt auch von euch in fast demselben Maße: die Gleichberechtigung steht bisher nur auf dem Papier! So wenig demnach im Augenblick von dem wundervollen Weckruf von jenseits des Meeres selbst für unsere gequälten Brüder in Rumänien zu erwarten sein dürfte, er wird dennoch nicht wirkungslos verhallen. Das Unerhörte, daß ein gewaltiger Staat in einem diplvnmtischen Schriftstück im Namen der Menschlichkeit und der ewigen Gerechtigkeit die europäischen Mächte zur Aktion fordert gegen eine andere europäische Macht, die die Gesetze der Menschlichkeit und der ewigen Gerechtigkeit fortdauernd verletzt, kann auf die Dauer nicht »»gehört bleiben. Es führt eine Sprache, die das Prophetenwort, „Der Gerechtigkeit, der Gerechtigkeit sollst du nachjagen", zu seinem Kernpunkte hat, es sind Flammenworte, die alle trüben Wasser des sogenannten Antisemitismus nicht auslöschen werden. Es wird wie eine neue Offenbarung in den Ohren der Völker erklingen, und die autoritativen Kräfte im Staatsleben werden sich am Ende zu schämen beginnen, daß sie eine Bewegung, die die Unkultur bedeutet, nicht nur geduldet, sondern ihr Vorschub geleistet haben. Dieses Gefühl der Scham könnte vielleicht der Anfang vom Ende sein. Schon verlautet, das; England sich dem Vorgehen der Vereinigten Staaten anschließt. Wir aber haben in der herrlichen Kundgebung eine neue unschätzbare Waffe in dem uns aufgezwungenen Kampfe um Recht und Gerechtigkeit, und sie giebt uns neue Zuversicht und dem Trostworte „Israel ist nicht verwaist" einen neuen Inhalt. Nichts als ein Ausdruck begeisterten Dankes an die jenseits des Meeres uns erwachsenen Mitkämpfer für die Grundsätze der Menschlichkeit und der ewigen Gerechtigkeit wollen diese Zeilen sein. Religionsproresse. Von Dr. jur. S. Rundstein. Gewissensfreiheit, als Grundlage des modernen Lebens, stellt die religiösen Güter unter keinen besonderen Schutz der staatlichen Ueberwachung: der Paritätsgrundsatz schließt jede Einmischung der weltlichen Macht in die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschafterl aus, und wenn bei den Streitigkeiten in zuclieio eomnnmi äivickuncko die Grenzlinien nicht immer mit peinlicher Sorgfalt sich durchführen lassen — leidet der leitende Grundsatz der Gleichberechtigung keinesfalls darunter. Es entspricht dem Wesen des Rechtsstaates, daß jedem religiösen Bekenntnisse (die Frage der Korporationsrechte scheiden wir vorläufig aus) freier Raum gewährt wird, daß die freie Aussprache und Kritik der religiösen Grundsätze unbeschränkt bleibe, daß kein Zwang auf dem Gebiete der Konfession herrsche. Nur die freie Ausübung des Gottesdienstes, die rechtswidrigen Hindernisse und Beschränkungen desselben, der qualifizirte Schutz der Nechtsgüter der Pietät <M 167, 243, 304 St.-G.-B.) können vom strafrechtlichen Standpunkte in Betracht kommen: hier widersprechen nicht die angedrohten Strafen den Grundsätzen des Rechtsstaats. Im Gegentheil. sie befestigen nur die letzteren, da doch die Freiheit des religiösen Lebens, die Ehrfurcht und Pietät jedem frivolen Angriffe preisgegeben sein würden, wenn der Staat sie nicht unter den Schutz des Strafgesetzes gestellt hätte. Freilich konnte man fordern, daß das turtum rei saerae als gewöhnlicher Diebstahl, die Störung des Gottesdienstes als Hausfriedensbruch, bezw. als grober Unfug geahndet würde: die Fanatiker der Logik möchten solchen Ansichten huldigen, vorläufig aber ist der qualifizirte Schutz zu empfehlen, da die Hinderung und Störung der Andacht, da die rechtswidrige Zueignung der dem Gottesdienste gewidmeten Gegenstände gewissermaßen

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