Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-09-05 · Heft 36 (5.9.1902) · p. Seite 424

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 36 (5.9.1902)
Date
1902-09-05
Page
Seite 424 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3228473-3228510--58986-3295473
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

424 Berirks-Uabkinate. Von Hermann Becker. Deutsch-Israelitische Gemeinde-Bund und auf seine Anregung die Bezirks-Synagogenverbände haben beschlossen, die Einrichtung der Bezirksrabbinate, wie sie in Süddeutschland, zum Theil auch in West-und Mitteldeutschland besteht, auch auf den Norden und Osten zu übertragen. Dieser Beschluß ist hier und da schon ausgeführt, jedoch gerade im Osten, Posen, Schlesien, Ost- und Westpreußen, Pommern, will man sich für diese Einrichtung nicht erwärmen. Daß gerade der Osten den Bezirksrabbiuaten kühl gegenübersteht, wird uns klar, sobald wir auf den Zweck dieser Einrichtung und auf die Gründe für die Ablehnung, die theils sachlicher, vorwiegend aber persönlicher Natur sind, näher eingehen. Die Bezirksrabbinate in Süddeutschland, hier und da auch im Westen, sind bekanntlich aus der Zeit der Judenemanzipation unter französischer Herrschaft in diesen Landschaften entstanden. Bei der Neuregelung der politischen Verhältnisse nach den Freiheitskriegen blieb diese bewährte Einrichtung von den neuen Machthabern unangetastet, und in Hannover, wo bereits unter der Herrschaft des englischen Königshauses die Juden eine weit freiere Stellung hatten, wurde diese Einrichtung in der Form von Landrabbinaten nachgeahmt, die auch unter preußischer Herrschaft bestehen blieb. Gesetzliche Vorschriften regeln die Befugnisse der Bezirksbezw. Landrabbiner aufs Genaueste; die Juden verwalten ihre Angelegenheiten selbst unter einer mit staatlichen Befugnissen versehenen Behörde, und Konflikte mit den Gemeindebeamten bezw. Gemeindebehörden such fast gänzlich ausgeschlossen. Die Bezirksbezw. Landrabbiner haben gleiche Befugnisse wie die Geistlichen anderer Konfessionen in Schul- und Kirchenangelegeuheiten, sie finden ihre Stütze in den israelitischen Konsistorien, sie haben eine gewichtige Stimme bei der Anstellung der Gemeindebeamteu und sind „die geborenen Schulinspektoren" der jüdischen Schule. Wer die Geschichte der jüdischen Schule und des jüdischen Gemeindewesens unter den Bezirks- und Landrabbinern aufmerksam verfolgt, der muß zugeben, daß diese Einrichtung außerordentlich segensreich gewirkt hat. Jüdische Volksschulen sind aufrecht erhalten, neue nach Bedarf gegründet, Besoldungsverbesserungen der Lehrer durchgeführt, eine sachgemäße Vorbereitung der Lehrer gewahrt, und vor allem den Lehrern ein starker Rückhalt gegen die absolutistischen Neigungen der Gemeindegewaltigen, „Parnassim", durch diese Einrichtung geboten worden. Daß hier und da emzelue Rabbiner ihre Stellung gegen die Lehrer mißbrauchten, ist nicht zu leugnen. Dieser Umstand aber wird keinen gerecht denkenden Lehrer veranlassen, nunmehr die ganze Einrichtung der Bezirks-resp. Landrabbinate über den Hansell zu werfen und in den Chor jener, besonders der jüngeren Generation ungehörigen Lehrer einzustimmen, welche sich bei jeder Provinzial- und Hauptverbandsversammlung als Waffenträger im Kampfe zwischen Rabbiner und Lehrer gebärden. Die jüngere Lehrergeneration ist geradeso wie die jüngere Rabbinergeneration ins Amt getreten mit einem stark entwickelten Selbstbewußtsein, das zu Kompromissen keine Neigung verspürt, sondern in dem Grundsätze seinen Ausdruck findet: Nichts oder alles. Statt sich nun zu einer friedlichen, gemeinsamen Arbeit an dem gemeinsamen Werke: Hebung der jüdischen Volks- und Neligionsschule, Hebung des Judenthums, Abwehr unberechtigter Angriffe, zu einigen, bekämpfen sich Rabbiner und Lehrer gegenseitig, und die tertii ^auä6nt68 sind — die Herren Gemeindevorsteher und die ungeprüften sogenannten „Kultusbeamten". Und hier liegen zum Theil persönliche Gründe, welche den Osten zur Ablehnung der Bezirksrabbinate veranlassen, Wird ein Bezirksrabbiner mit gewissen Aussichtsbefugnissen eingesetzt, dann verlieren die Gemeiudegewaltigen einen großen Theil ihrer Herrschaft, sie müssen sich mit dem Altentheil des sogenannten „Zeigens" bei der Thoravorlesung und der Vertheilung von Alijaus und Mizwaus in der Synagoge begnügen; ihre unumschränkte Herrschaft aber über die armen, staatlich nicht augestellten und ungeprüften Neligionslehrer, Kantoren und Schächter, oder wie man sie jetzt vornehmer nennt „Kultusbeamte", ist mit der Einsetzung der Bezirksrabbinate eudgiltig verloren. Nicht inehr wird dann wie gegenwärtig der Gemeindevorsteher'sagen können: „I/ötat e'ost moi" oder zu deutsch : „Die Kille bin ich," das Wohl und Wehe der Kultusbeamten hängt nicht mehr von der Gnade und Barmherzigkeit des Parneß ab, weil in dem Bezirksrabbinate eine höhere Instanz vorhanden ist. Allen, die mitten im Gemeindeleben des Ostens stehen, brauchen wir nicht Beispiele von der gegenwärtigen folgenschweren Machtvollkommenheit eines solchen Gemeiudegewaltigen mitzutheilen; sie erfahren sie täglich selber, ja bisweilen sogar am eigenen Leibe. Wäre die Tyrannei eines Bezirksrabbiners wirklich so groß, wie manche junge Kollegen behaupten — gegen die Tyrannei eines Parneß im Osten, besonders in den kleineren Poseuer Gemeinden, wäre sie nur ein sanftes Joch zu nennen. Außerdem ist es immerhin noch angenehmer, unter der Herrschaft eitles aufgeklärten Absolutismus zu leben, als unter dem schweren Joche eines bildungsfeindlichen Parvenü zu seufzen. Im Uebrigen ist aber eine Willkürherrschaft der Bezirksrabbiner so lange nicht zu befürchten, als Diese selber im Osten noch nicht durchweg lebenslänglich angestM sind. Ist diese Anstellung aber eine lebenslängliche oder, wie das bei der beabsichtigten staatlichen Neuregulirung des Judengesetzes von 1847 geschehen soll, eine staatliche, dann sind die Herren Rabbiner auch völlig unabhängig von der Gunst der Gemeindegewaltigen und können mit Festigkeit die Interessen der Kultusbeamten gegenüber den Gemeindevorstehern vertreten. Wir haben als tertius gauäeus in dem Streite zwischen Rabbinern und Lehrern auch die ungeprüften Kultusbeamten genannt. Und mit Recht. Gerade im Osten giebt es deren außerordentlich Viele, während im Westen, Süden und Mitteldeutschland die Kultusbeamten durchweg seminaristisch gebildet sind. Diese ungeprüften Herren begnügen sich indeß nicht mit dem ehrenvollen Titel und den wichtigen Funktionen eines Kantors und Schächters, sondern sie verwalten auch oft das Amt eines Lehrers, ebenso das Amt eines Predigers, wenn auch nur bei sogenannten Kasualreden. Wir kennen einen solchen Prediger, der als Ausländer niemals eine deutsche Volksschule, geschweige denn ein Seminar besucht hat, der aber trotzdem Lehrer an der Gemeindereligionsschule ist und bei Begräbnissen und Trauungen regelmäßig seine „Predigt" sit venia verbo, die er aus den bekannten Predigtsammlungen sauber abgeschrieben hat, vom Blatt liest. Dergleichen Kultnsbeamte werden Viele unserer Leser kennen. Wollten sie aber einen solchen Kultusbeamten „Schächter" tituliren, er würde sich diese Anrede ganz energisch verbitten, nicht einmal „Kantor" genügt Vielen dieser Herren; sie thun es nicht anders als unter

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.