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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-08-08 · Heft 32 (8.8.1902) · p. Seite 2

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 32 (8.8.1902)
Date
1902-08-08
Page
Seite 2 (sequence 16)
Language
German
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2 ausdrücklich angezeigt, daß sie keine Juden aufnehmeu werden. Damit erklärt ein Warschauer Blatt die geringe Zahl der jüdischen Reisenden ins Ausland im laufenden Jahre." Wir brauchen wohl kaum zu sagen, daß diese Notiz von Anfang bis zu Ende erfunden ist. Marienwerder, 4. August. Wie wir bereits mittheilten, ist die Beschwerde des Bauunternehmers I. Winter in Prechlau über die Abweisung der Strafanzeige wegen Mordes resp. Mitthäterschaft, welche er gegen den Fleischermeister Adolf Lewh, dessen Sohn Moritz, den Fleischermeister I. Eisenstädt und den Schächter Hamburger erstattet hatte, wie von dem Ersten Staatsanwalt Schweigger in Könitz und der Oberstaatsanwaltschaft in Marienwerder auch vom Oberlandesgericht in Marienwerder zurückgewiesen worden. Aus der jetzt im Wortlaut bekannt gewordenen umfangreichen Urteilsbegründung sei folgender Passus, der sich gegen die Behauptung des Denunzianten, daß ein „Blutmord aus Aberglaube" vorliegt, wiedergegeben: „Wenn auch die Ansicht, daß Blutmorde von Juden aus Aberglauben begangen werden, in der Litteratur mehrfach vertreten wird, so ist doch auch nicht zu übersehendaß diese Ansicht als irrig von angesehenen Persönlichkeiten bekämpft wird. Ob und welche Bedeutung den verschiedenen schriftstellerischen Aeußerungen über diese Frage beizulegen ist, kann hier aber vollständig dahingestellt bleiben, da die Entscheidung über den Antrag aus Gründen, die in der Untersuchungssache selbst liegen, so, wie geschehen, getroffen werden mußte. Zu 1. Am 15. März 1900 haben der Medizinalrath Dr. Müller und der praktische Arzt Dr. v. Lukowicz eine Leichenschau hinsichtlich der am 13. März 1900 im Mönchsee aufgefnndene Leichentheile (der Brust und des Bauches) sowie hinsichtlich des am 15. März 1900 früh auf dem evangelischen Kirchhofe gefundenen rechten Armes vorgenommen. Am 28. März haben der Medizinalrath Dr. Müller und Dr. Bleske die Leichenöffnung hinsichtlich der vorbezeichneten Leichentheile sowie hinsichtlich des am 30. März 1900 im Mönchsee herausgefischten linken Oberschenkels, welche sämmtliche Leichentheile bis dahin in Spiritus aufbewahrt gewesen waren, vorgenommen. Bei dieser Leichenöffnung haben Dr. Müller und Dr. Bleske ihr Gutachten dahin abgegeben, daß der Tod des Winter durch Verblutung eingetreten sei, und zwar aus den durchschnittenen Halsgefäßen. Am 18. April 1900 haben Dr. Müller und Dr. Bleske die Leichenöffnung hinsichtlich des am 15. April 1900 (Ostersonntag) in einem schlammigen Wassergraben gefundenen, dann ebenfalls in Spiritus aufbewahrten Kopfes nebst Halstheiles des Ernst Winter vorgenommen. Hierbei haben sie ihr früheres Gutachten aufrecht erhalten. Am 16. und 17. Mai 1900 haben die Gerichtsärzte Dr. Mittenzweig und Dr. Stürmer eine Nachobduktion an sämmtlichen vorbezeichneten, fortgesetzt in Spiritus aufbewahrt gewesenen Leichentheilen vorgenommen. Dabei haben sie ihr vorläufiges Gutachten dahin abgegeben, daß Winter höchstwahrscheinlich an Verblutung gestorben sei, daß sich außerdem Zeichen der Erstickung an der Leiche gefunden hätten, und daß wahrscheinlich die Verletzung den Verstorbenen getroffen habe, während sein Bewußtsein durch beginnende Erstickung gestört gewesen wäre. Darauf haben Dr. Müller und Dr. Bleske das schriftliche Gutachten vorn 29. Juni 1900 und die Gerichtsärzte Dr. Mittenzweig und Dr. Stürmer das schriftliche Gutachten vom 6. August 1900 erstattet. In diesen Gutachten haben die genannten vier Aerzte ihre Ansichten näher begründet. Dabei ist bemerkenswert!), daß die Aerzte Dr. Müller und Dr. Bleske erklärt haben, daß auch sie annehmen, daß der tödtlichen Halsverletzung ein Erstickungsversuch vorausgegangen sei. Ferner hat der Gerichtsarzt, Privatdozent Dr. Puppe auf Erfordern das schriftliche Gutachten vom 3. Dezember 1900 über die muthmaßliche Todesursache des Winter erstattet. Er hat in diesem Gutachten seine Ansicht schließlich dahin zusammengesaßt: 1. Die Feststellung der Todesursache des verstorbenen Gymnasiasten Ernst Winter ist nicht mit Sicherheit möglich. 2. Die für die Verblutung, insbesondere die für die Verblutung durch Halsschnitt sprechenden Momente sind unsicher und unzuverlässig. 3. Den einzigen Anhaltspunkt für die Erklärung des Todes bieten die Erstickungserscheinungen. 4. Es ist anzunehmen, daß alle Schnitte nach dem Tode angelegt sind, und daß lediglich eine Leichenzerstückelung vorliegt. Demnächst ist ein Obergutachten von dem königlichen Medizinalkollegium der Provinz West- Preußen in Danzig erfordert und unterm 7. September 1901 erstattet worden. Das Medizinalkottegium spricht sich dahin aus : 1. Der Tod des Ernst Witter ist durch Erstickung erfolgt. 2. Die Annahme, daß der an der zerstückelten Leiche Winters Vorgefundene Halsschnitt bei Lebzeiten Winters ansgeführt wurde und den Verblutungstod herbeiführte, entbehrt der wissenschaftlichen Begründung. 3. Der Tod erfolgte am 11. März 1900 innerhalb der ersten sechs Stunden nach der genossenen Mittagsmahlzeit. 4. Der Nachweis von Spermaflecken an der Außenseite der Hose und Weste macht es wahrscheinlich, daß Winterkurz vor dem Tode den Beischlaf ausführte oder auszuführen versuchte. Schließlich hat die Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen in Berlin ein von ihr erfordertes Obergutachten unter dem 15. Januar 1902 erstattet und sich darin wie folgt geäußert: 1. An dem P. Winter ist Erstickung verübt worden in einer Art und Weise, die nothwendig den Tod zur Folge haben mußte. 2. Der an dem Halse Vorgefundene und allein die vollständige Blutleere erklärende Halsschnitt ist mit größter Wahrscheinlichkeit nicht bei Lebzeiten, sondern unmittelbar nach dem Tode erfolgt. 3. Bezüglich der übrigen Verletzungen ist als feststehend auzunehmen, daß sie ebenfalls nicht bei Lebzeiten, sondern erst nach dem Tode, wenn auch nicht unmittelbar nachher, ausgesührt sind. 4. Den Ausführungen des Medizinalkollegiums über die an den Kleidern des P. Winter Vorgefundenen Blut- und Spermaflecken wird beigetreten. Ist hiernach anzunehmen, daß der Tod des Winter infolge Erstickung eingetreten ist und daß die Schnitte, insbesondere der Halsschnitt erst nach dem Tode ausgeführt worden sind, so verliert die Behauptung, Winter habe als ein Opfer des Aberglaubens den Verblutungstod erlitten, ihre tatsächliche Grundlage.. . Was nun die für die Annahme des Verblutungstodes vom Antragsteller betonte Blutleere des Körpers betrifft, so ist die Erscheinung von den Sachverständigen eingehend gewürdigt worden. Aus dem vielfach eröffneten Gefäßsystem konnte, wie Dr. Puppe erklärt, das Blut außerordentlich leicht abfließen. Dafür aber, daß die Blutverarmung erst nach dem Tode eingetreten ist, spricht namentlich der Lungenbefund. Die Lungen wiesen nämlich dnnkelrothe Schnittflächen auf, und der Befund spricht, wie Dr. Puppe ausführt, nicht nur gegen Verblutung, sondern für Erstickung. Die duukelrothen Schnittflächen der Lungen hatten dieses Aussehen, weil sie, wie es im Gutachten des Medizinalkollegiums heißt, blutüberfüllt waren. Die Wissenschaftliche Deputation nimmt an, daß das Blut im Augenblick der Zerstückelung der Leiche noch flüssig gewesen sein muß. Hiernach findet also die Blutleere ihre ausreichende Erklärung, auch ohne daß die Möglichkeit der Auslaugung der Leichentheile durch Wasser und Alkohol besonders zur Begründung herangezogeu zu werden braucht. Indem der Antragsteller gegen diese Heranziehung kämpft, übersieht er aber gewisse, bereits in dem Bescheide des Oberstaatsanwalts hervorgehobene Umstände, die für eine Auslaugung durch Wasser und Alkohol sprechen. Die Zeugin Fräulein Anna Lange hat bei ihrer gerichtlichen Vernehmung am 16. März 1900 nicht blos, wie Antragsteller meint, beiläufig bemerkt, sondern ausdrücklich bezeugt, daß sich die Stelle, wo das Packet auf der Wasserspüle lag, blutig färbte, als ihr Vater mit dem Stocke an dem noch nicht geöffneten Packete herumpuhlte. Der Bauunternehmer Johannes Winter hat am 8. September 1900 zeugeneidlich bekundet, daß, als das Packet aus dem Wasser gehoben und auf die Spüle hingelegt worden war, eine Kleinigkeit röthlich gefärbtes Wasser herausfloß. Wegen der längere Zeit dauernden Aufbewahrung der Leichentheile in Spiritus wird auf die obige Darstellung verwiesen. Dazu kommt nun, daß der Halsschnitt nirgends Blutunterlaufungen der Wundflächen erkennen ließ, daß solche Blutunterlaufungen aber, wie das Mediziualkollegiurn ausführt, beim Verblutungstode gar nicht vermißt werden können, und daß daher die Blutleere keineswegs für ein Ausbluten aus den lebenden Gefäßen spricht. Daß die Schnittführuug am Halse nicht ein Schächtschnitt ist. hat der Sachverständige Dr. Mittenzweig, nachdem er sich über die Ausführungen des Schächtschnittes auf dem Centralviehhos in Berlin aus eigener Anschauung unterrichtet hatte, begutachtet, und auch das Medizinalkollegium hat sich dahin ausgesprochen, daß die Schnittführuug insofern mit dem Schächtschnitt nichts gemein hat, als derselbe genau in querer Richtung über die vordere Hälfte des Halses unterhalb des Kehlkopfes geführt zu werden pflegt, um beide Halsschlagadern und die Luftröhren gleichzeitig zu durchtrennen, während der bei Winter vorhandene Schnitt schräg geht und nicht symmetrisch beide Seiten des Halses getroffen hat. Diese Darstellung des Schächtschnittes stimmt auch mit dem überein, was der Schlachthausinspektor und Thierarzt Wendt bei seiner gerichtlichen Vernehmung am 25. Februar 1901 als das seit vielen Jahren in

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