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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-07-04 · Heft 27 (4.7.1902) · p. Seite 324

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 27 (4.7.1902)
Date
1902-07-04
Page
Seite 324 (sequence 14)
Language
German
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324 10. Januar 1848 von dem Genuß der Steuervorrechte der Geistlichen pp. der christlichen Konfessionen ausgeschlossen sind und wir daher nicht berechtigt sind, Ihrem Anträge zu entsprechen." Um mich gleichsam zu beruhigen und zu überzeugen, daß nichts Gehässiges gegen mich oder unsere Glaubensgemeinschaft irr dem abschlägigen Bescheide liege, lud mich eines Tages der Beigeordnete, mit dem ich befreundet war, nach seinem Büreau und zeigte mir in dem „Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893" (herausgegeben von O. Oertel, Liegnih 1894) den betreffenden Passus, nach dem der Magistrat meine Eingabe erledigen mußte. In diesem Buche S. 122 heißt es : Es gehören nicht zu den Geistlichen . . . ebensowenig die jüdischen Rabbiner (M.-R. 10. Januar 1848 N.-M.-B. S. 40). Neugierig gemacht, ließ ich mir dann das Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung in den königlich preußischen Staaten. 9. Jahrgang 1848, geben, um daselbst den Ministerialerlaß, auf den sich der Magistrat berufen hat, mit eigenen Augen zu lesen und ihn zu kopireu. Da er vielleicht eitlem großen Theile meiner geschätzten Kollegen nicht bekannt sein dürfte, so will ich hier den Wortlaut folgen lassen. S. 40 des M.-B. Nr. 46 : Verfügung gn die königliche Negierung zn N., betreffend die Nichtbesreiung der jüdischen Rabbiner und Schullehrer von öffentlichen und Kommunalabgaben, vom 10. Januar 1848 — Die königliche Negierung erhält in der Anlage (u) Abschrift des heute dem jüdischen Lehrer N. wegen nachgesuchter Befreiung von öffentlichen Konnnunalabgaben zngegcmgenen Bescheides zur Nachricht. a S. 41. „Auf die Eingabe vom 23. September v.J. gereicht Ihnen hierdurch zum Bescheide, daß die Verfügung der königlichen Negierung zu N., wonach Ihr Anspruch auf Befreiung von den öffentlichen und Kommunalabgaben für unbegründet beachtet worden ist. von uns nur bestätigt werden kann. Nach dem Gesetze wegen Einführung der Klassensteuer vom 30. Mai 1820 sind dieser Steuer alle Einwohner unterworfen, insofern sie nicht durch ein Gesetz ausdrücklich davon befreit oder durch frühere Spezialbestimmnngen seit dem Jahre 1815 von den gewöhnlichen Personalsteuern bereits entbunden sind. In letzter Beziehung hat eine Befreiung der jüdischen Rabbiner und Schullehrer von der Klassenstener bisher nicht stattgefunden, vielmehr beschränkt sich die diesfällige Immunität des geistlichen und Lehrstandes nur aus die Geistlichen und Schullehrer der christlichen Konfessionen. Dasselbe gilt nach dem Gesetze vom 11. Juni 1822 von den Beiträgen zn denKornmunallasten. Hierin ist auch infolge des Gesetzes vom 23. Juli v. I. keine Aenderung eingetreten. Denn ans der Gleichstellung der christlichen und jüdischen Unterthanen im Genüsse bürgerlicher Rechte, wie sie der Z 1 daselbst vorschreibt, folgt noch nicht, daß den jüdischen Unterthanen auch die besonderen Vorrechte einzelner privilegirter Klassen christlicher Unterthanen beigelegt worden sind und ebensowenig ist daraus, daß der § 67 den nach Vorschrift der ZZ 64—66 eingerichteten jüdischen Schulen die Eigenschaften und Rechte öffentlicher Schulen beilegt, zu folgern, daß den bei solchen Schulen angestellten Lehrern ein Anspruch auf die den christlichen Lehrern als ein besonderes Vorrecht verliehene Befreiung von öffentlichen und Kommunalabgaben zusteht." Berlin, 10. Januar 1848. Die Minister (folgen die Unterschriften.) Dies der ministerielle Erlaß, über den die liberalste kommunale Behörde, wenn auch sie den seinen Unterschied zwischen Recht und Vorrecht, den das hochwohlweise Ministerium vom Jahre 1848 gemacht hat, weder versteht noch billigt, nicht hinwegkommen kann. Da wir jetzt das Jahr 1902 zählen, so wäre es vielleicht des Schweißes der Edlen werth einen neuen Erlaß in dieser Angelegenheit herbeizusühren. da doch Gesetze und Erlasse keine bindende Kraft und Geltung für immer besitzen, vielmehr jedesmal, dem Geiste und den Verhältnissen der Zeit entsprechend, abgeändert werden. Eine solche ministerielle Bestimmung, die den jüdischen Rabbiner dem Geistlichen der anderen Konfessionen in allem gleichstellt, müßte der Rabbi nerverband zu erwirken suchen. Er müßte es thun im Interesse seiner Mitglieder, im Interesse der Standesehre und der jüdischen Gemeinden, deren erste und vornehmste Vertreter die Rabbiner nun einmal sind. Der Verband müßte die jetzigen Minister, die einen weiteren Gesichtskreis haben dürften als ihre Vorgänger vor 50 Jahren, darüber aufklären, daß die Rabbiner unserer Zeit nicht blos „Kauscherwächter" oder „Thierbeschauer" sind, wie die Herren Experten jüdischen Glaubens bei den Berathungen des famosen Judengesetzes vom Jahre 1847 sich so geschmackvoll ausgedrückt haben, daß sie vielmehr neben ihrer Ausbildung an den vom Staate anerkannten jüdisch theologischen Au statten auch noch auf den Universitäten gleich den christlichen Kollegen mit Ernst und Eifer den profanen Studien obliegen und ihre Uni versitätsstndien sogar dnrch ein philosophisches Examen in der Rege! zum Abschluß bringen, was bei den christlichen Geistlichen nur iu AuSnahmesällen geschieht. Und darum würde eine Gleichstellung der Rabbiner mit den Geistlichen anderer Konfessionen nicht etwa ei. Zeichen besonderer Gunst, sondern nur einen Akt der Gerechtigkeit bc deuten. Wir wollen keine besonderen Vorrechte, die Standesehre macht e uns nur zur Pflicht, die Gleichstellung mit den Amtsgenossen de anderen Konfessionen anzustreben. Und sind welche Vergünstigungei und Privilegien für den geistlichen Stand vorhanden, so hat selbst verständlich der jüdische Rabbiner, wenn es mit rechten Dingen zu ginge, auf dieselben volles Anrecht, da er doch auch diesem Stand angehört. Dieses entspricht dem Paritätsgedariken und der „Gleich heit Aller vor dem Gesetze". Ich hatte die Absicht, diese wichtige Angelegenheit ans dem dies jährigen Rabbinertage in Frankfurt a. M. zur Sprache zu bringen und einen dahingehenden Antrag zu stellen, umsomehr freute es mich, diese Frage schon jetzt voll einem Kollegen angeschnitten zn sehen, ans dem Grunde beeilte ich mich auch, das nöthige Material zu veröffentlichen. Ohne Kampf und ohne Mühe werden wir unsere berechtigten Wünsche in dieser Sache nicht erfüllt sehen, das darf uns aber nicht entmuthigen. Vielmehr wollet: wir uns gleich unseren Vätern vor 1847mit allen gutgesinnten, rechtliebenden und edeldenkenden Mitbürgern verbinden, um auch gegen diese mittelalterlichen Ueberreste zu kämpfen und sie in das Dunkel des Orkus verscheuchen, wohin sie gehören. Pasewalk, im Juni. HochachtnligsvoÜst Rabbiner Dr. E. Finkel. An die Redaktion der „Allgemeinen Zeitung des Judenthums"! hre werthe Zeitung brachte vor einigen Wochen einen angeblichen Briefwechsel zwischen Nahel Löwenstein und Beethoven, nach Mittheilungen, die Herr Oberkantor Singermann aus Troppau in der „Wahrheit" veröffentlicht hat. Dieser angebliche Briefwechsel ist das Ecgebniß einer litterarischen Fälschung, die höchst wahrscheinlich auf einen gewissen Karl Wiesenthal zurückzuführen ist. Wiesenthal veröffentlichte im Anfang der neunziger Jahre Miszellen, welche das Verhalten berühmter Leute zur Judenfrage, beziehentlich ihr Verhältnis; zn einzelnen Inden betrafen. Mit Hilfe des Herrn Professors Geiger wurde zunächst festgestellt, daß ein angeblicher Aufsatz Goethes über die Juden, den Wiesenthal in einer jüdischen Zeitung veröffentlicht hatte, nicht von Goethe war, sondern von Wiesenthal. Da nun Wiesenthal die Eigentümlichkeit hatte, seine Fälschungen meist mit seinen: Namen zu zeichnen, war es leicht, in: nachzugehen, und ich erwähne außer dem hier schon besprochenen Aufsatz von Goethe als derartige Wiesenthalsche Fälschungen: 1. einen Brief Napoleons an einen jüdischen Intendanten; 2. einen angeblichen Brief der Königin Luise; 3. einen Brief von Pestalozzi an Zschokke, angeblich abgedruck in Zschokkes „Selbstschau". Dnrch Mittheilung des Sachverhalts an die jüdischen Blätter gelang es, der Fälscherthätigkeit Karl Wiesenthals ein Ende zu machen. Aus älteren Jahrgängen jüdischer Zeitungen kamen die Produkte Wiesenthalscher Erfindungen aber mehrfach von Neuem in Umlauf. Was insbesondere den Briefwechsel zwischen Rahel Löwenstein und Beethoven betrifft, so ist er aus einer älteren Nummer von „Brülls Monatsblättern" in die erste Nummer von „Ost und West" übernommen worden, von wo er in verschiedene jüdische Blätter überging. In einem dieser Blätter, ich weiß nicht in welchem, muß ihn Herr Oberkantor Singermann gelesen haben. Seine Mittheilung, daß der Briefwechsel von Alex Prins in dessen Werk mitgetheilt sei. veranlaßte mich, bei :hm anfragen zu lassen, um welches Werk es sich handele. Nachdem er darauf seinerseits sich bei der Redaktion von „Ost und West" erkundigt hat, darf ich mit einiger Sicherheit behaupten. daß Alex Prins mit Karl Wiesenthal identisch ist. Berlin, den 25. Juni. Hochachtungsvoll Dr. Heinrich Meyer Cohn. Druck und Verlag von Rudolf Masse in Berlin. Verantwortlich für die Redaktion: Max Bauchwitz in Berlin.

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